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§ 208. Bedürftigkeit des Schenkers, sog. Kompetenz.
b) Gefährdung der dem Schenker gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten. ¬
3. Die Einrede wirkt nur soweit die Gefährdung reicht, kann also
zu teilweiser Abweisung der Klage aus der Schenkung führen und greift
nur so lange ein, als jene Gefährdung besteht. Ist daher die Klage aus
dem Schenkungsversprechen rechtskräftig auf Grund der Kompetenzeinrede
abgewiesen, so kann sie der Beschenkte gleichwohl, ohne die Rechtskraft
fürchten zu müssen, auf das neue erheben, sofern er beweisen kann, daß
infolge veränderter Umstände die Gefährdung nicht mehr besteht.
4. Bei Beurteilung der Gefährdung des Schenkers sind seine sonstigen ¬
Verbindlichkeiten in Betracht zu ziehen.
5. Bestehen mehrere Schenkungsversprechen des Schenkers und sind
a) die Ansprüche daraus zu verschiedenen Zeiten entstanden, so geht
nach § 519 Abs. 2 der früher entstandene vor. Es kann sich also der
Schenker ihm gegenüber nicht darauf berufen, daß er gefährdet werde,
wenn er auch das später erteilte Schenkungsversprechen ganz oder teilweise ¬
erfüllen würde. Dies muß auch dann gelten, wenn das spätere
Schenkungsversprechen zu einer Zeit unbedingt und unbetagt erteilt war,
als das frühere noch betagt oder bedingt war. Denn der Grundgedanke
ist, daß der Schenker durch ein späteres Schenkungsversprechen ein früher
erteiltes nicht beeinträchtigen soll.
Hat der Schenker aber versäumt, gegenüber dem zuerst klagenden
Nachbeschenkten die Kompetenz vorzuschützen, so entzieht ihm dies gegenüber ¬
dem Erstbeschenkten die Kompetenz nur, wenn er so verfuhr, um
diesen zu schmälern, keineswegs aber, wenn er in falscher Beurteilung
der Lage sich nicht für gefährdet erachtet hatte.“
b) Sind die mehreren Schenkungsversprechen gleichzeitig erteilt und
ist der Schenker nur gefährdet, wenn alle erfüllt werden, so wird demjenigen, ¬
welcher zuerst klagt, die Einrede nicht entgegenstehen, da der
Schenker durch Erfüllung der Klagforderung noch nicht gefährdet ist.
Hat freilich der Schenker einen der Schenknehmer befriedigt, so unterliegt ¬
nunmehr die Forderung des anderen Schenknehmers der Kompetenz,
da jetzt deren Erfüllung den Schenker gefährden würde.'
IV. Erst die Reichstagskommission fügte der Einrede des Schenkers
den Klaganspruch auf Herausgabe des Geschenkten hinzu, § 528.
6) Die Meinungen sind geteilt, vgl. Planck §519 Ziff. 2; Oertmann § 519 Ziff. 6a.
7) Vgl. über die verschiedenen Ansichten Oertmann § 519 Ziff. 6b