Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  208.  Bedürftigkeit  des  Schenkers,  sog.  Kompetenz.
b)  Gefährdung  der  dem  Schenker  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflichten. ¬

3.  Die  Einrede  wirkt  nur  soweit  die  Gefährdung  reicht,  kann  also
zu  teilweiser  Abweisung  der  Klage  aus  der  Schenkung  führen  und  greift
nur  so  lange  ein,  als  jene  Gefährdung  besteht.  Ist  daher  die  Klage  aus
dem  Schenkungsversprechen  rechtskräftig  auf  Grund  der  Kompetenzeinrede
abgewiesen,  so  kann  sie  der  Beschenkte  gleichwohl,  ohne  die  Rechtskraft
fürchten  zu  müssen,  auf  das  neue  erheben,  sofern  er  beweisen  kann,  daß
infolge  veränderter  Umstände  die  Gefährdung  nicht  mehr  besteht.
4.  Bei  Beurteilung  der  Gefährdung  des  Schenkers  sind  seine  sonstigen ¬
  Verbindlichkeiten  in  Betracht  zu  ziehen.
5.  Bestehen  mehrere  Schenkungsversprechen  des  Schenkers  und  sind
a)  die  Ansprüche  daraus  zu  verschiedenen  Zeiten  entstanden,  so  geht
nach  §  519  Abs.  2  der  früher  entstandene  vor.  Es  kann  sich  also  der
Schenker  ihm  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  gefährdet  werde,
wenn  er  auch  das  später  erteilte  Schenkungsversprechen  ganz  oder  teilweise ¬
  erfüllen  würde.  Dies  muß  auch  dann  gelten,  wenn  das  spätere
Schenkungsversprechen  zu  einer  Zeit  unbedingt  und  unbetagt  erteilt  war,
als  das  frühere  noch  betagt  oder  bedingt  war.  Denn  der  Grundgedanke
ist,  daß  der  Schenker  durch  ein  späteres  Schenkungsversprechen  ein  früher
erteiltes  nicht  beeinträchtigen  soll.
Hat  der  Schenker  aber  versäumt,  gegenüber  dem  zuerst  klagenden
Nachbeschenkten  die  Kompetenz  vorzuschützen,  so  entzieht  ihm  dies  gegenüber ¬
  dem  Erstbeschenkten  die  Kompetenz  nur,  wenn  er  so  verfuhr,  um
diesen  zu  schmälern,  keineswegs  aber,  wenn  er  in  falscher  Beurteilung
der  Lage  sich  nicht  für  gefährdet  erachtet  hatte.“
b)  Sind  die  mehreren  Schenkungsversprechen  gleichzeitig  erteilt  und
ist  der  Schenker  nur  gefährdet,  wenn  alle  erfüllt  werden,  so  wird  demjenigen, ¬
  welcher  zuerst  klagt,  die  Einrede  nicht  entgegenstehen,  da  der
Schenker  durch  Erfüllung  der  Klagforderung  noch  nicht  gefährdet  ist.
Hat  freilich  der  Schenker  einen  der  Schenknehmer  befriedigt,  so  unterliegt ¬
  nunmehr  die  Forderung  des  anderen  Schenknehmers  der  Kompetenz,
da  jetzt  deren  Erfüllung  den  Schenker  gefährden  würde.'
IV.  Erst  die  Reichstagskommission  fügte  der  Einrede  des  Schenkers
den  Klaganspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkten  hinzu,  §  528.
6)  Die  Meinungen  sind  geteilt,  vgl.  Planck  §519  Ziff.  2;  Oertmann  §  519  Ziff.  6a.
7)  Vgl.  über  die  verschiedenen  Ansichten  Oertmann  §  519  Ziff.  6b
            
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