134
Vergleich.
insbesondere zur Stundung versteht.“ Vergleiche können nicht minder
so geschlossen werden, daß ein neues Geschäft an die Stelle des beanstandeten ¬
Rechtes gesetzt wird, insbesondere so, daß durch Geld oder
andere Werte eine Abfindung für den Anspruch gewährt wird, z. B.
für einen angeblichen Erbschaftsanspruch.
3. Der Vergleich als solcher ist formlos. Geschieht derselbe mittels
eines Schuldversprechens oder eines Schuldanerkenntnisses, so ist die
schriftliche Form, welche für Geschäfte dieser Art in §§ 780 und 781 vorgeschrieben ¬
ist, nicht erforderlich, § 782, denn nur für abstrakte Schuldversprechen ¬
ist jene Form bestimmt, dahin gehört aber der Vergleich nicht.
Dagegen bedarf ein Vergleich, wodurch behufs Abfindung für einen Anspruch ¬
die Übereignung eines Grundstückes versprochen wird, der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313. Denn diese Form
wird allgemein gefordert ohne Rücksicht auf das dem Übereignungsversprechen ¬
zugrunde liegende Geschäft.s
II. Gegenstand des Vergleiches sind Rechtsverhältnisse jeder Art,
insbesondere nicht bloß obligatorische, sondern auch dingliche, familienrechtliche, ¬
erbrechtliche. Vergleiche sind aber nur gültig bezüglich solcher
Rechtsverhältnisse, welche der Verfügung der Vergleichsschließenden
unterstehen." Ein Vergleich z. B., wonach eine Ehe getrennt werden
6) Inhalt eines Vergleiches über einen bestrittenen Anspruch kann auch sein
daß die Parteien einen Teil desselben durch Vereinbarung zu einem unbestrittenen
und sofort zahlbaren machen, während sie wegen des Restes richterliche Entscheidung
vorbehalten, R.O. H.G. Bd. 8 S. 143. Das Nachgeben des Gläubigers liegt hier
in der Verstattung teilweiser Zahlung auf seine, wenigstens nach seiner Behauptung,
größere Forderung.
Vgl. R. G. Bd. 33 S. 338; Gruchot Bd. 43 S. 747; Jur. Woch. 1894 S. 490
n. 3; R.O.H.G. Bd. 23 S. 226; Strieth. Archiv Bd. 12 S. 18; unklar Bolze Bd. 5
n. 483
8) Ein Vergleich in rechtshängiger Sache kommt jedoch gültig zustande, wenn
er zu gerichtlichem Protokoll erklärt ist, mögen in dem Vergleiche auch Verpflichtungen
enthalten sein, die nach dem materiellen Rechte besonderer Formen bedürften. Hiernach ¬
sind z. B. Erbverzicht, Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstückes bindend,
wenn sie im Prozeßvergleiche enthalten sind. Keineswegs ist erforderlich, daß die Beteiligten ¬
das Prozeßprotokoll unterzeichnen. Vgl. R.G. v. 17. Mai 1901, Jur. Woch.
1901 S. 473; O.L.G. Hamburg v. 29. Jan. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 2
S. 213; R.G. v. 24. April 1901, Jur. Woch. 1901 S. 398 n. 7; Dronke in Zischr.
f. deutsch. Zivilpr. Bd. 30 S. 47. Demgemäß bildet der Prozeßvergleich eine genugende ¬
Grundlage für Eintragungen in das Grundbuch; O. L. G. Dresden v. 13. Jan.
1903, Das Recht 1903 S. 183; Kretzschmar das. S. 357; dagegen Foerster das. S. 260,
siehe auch Josef das. S. 502; vgl. ferner Marcus in Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K.
1903 S. 45 und Auerbach das. S. 76: Über das Erfordernis der Mitwirkung von
Anwälten bei gerichtlichen Vergleichen in landgerichtlichen Sachen,
9) R. G. Bd. 49 S. 192 hat einen Vergleich über die Frage, ob Geschäfte
klaglose Differenzgeschäfte oder klagbare Kauf= und Kommissionsgeschäfte bildeten, sofern ¬
der Vergleich nicht simuliert war, als gültig erachtet.