Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Vergleich.
insbesondere  zur  Stundung  versteht.“  Vergleiche  können  nicht  minder
so  geschlossen  werden,  daß  ein  neues  Geschäft  an  die  Stelle  des  beanstandeten ¬
  Rechtes  gesetzt  wird,  insbesondere  so,  daß  durch  Geld  oder
andere  Werte  eine  Abfindung  für  den  Anspruch  gewährt  wird,  z.  B.
für  einen  angeblichen  Erbschaftsanspruch.
3.  Der  Vergleich  als  solcher  ist  formlos.  Geschieht  derselbe  mittels
eines  Schuldversprechens  oder  eines  Schuldanerkenntnisses,  so  ist  die
schriftliche  Form,  welche  für  Geschäfte  dieser  Art  in  §§  780  und  781  vorgeschrieben ¬
  ist,  nicht  erforderlich,  §  782,  denn  nur  für  abstrakte  Schuldversprechen ¬
  ist  jene  Form  bestimmt,  dahin  gehört  aber  der  Vergleich  nicht.
Dagegen  bedarf  ein  Vergleich,  wodurch  behufs  Abfindung  für  einen  Anspruch ¬
  die  Übereignung  eines  Grundstückes  versprochen  wird,  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  nach  §  313.  Denn  diese  Form
wird  allgemein  gefordert  ohne  Rücksicht  auf  das  dem  Übereignungsversprechen ¬
  zugrunde  liegende  Geschäft.s
II.  Gegenstand  des  Vergleiches  sind  Rechtsverhältnisse  jeder  Art,
insbesondere  nicht  bloß  obligatorische,  sondern  auch  dingliche,  familienrechtliche, ¬
  erbrechtliche.  Vergleiche  sind  aber  nur  gültig  bezüglich  solcher
Rechtsverhältnisse,  welche  der  Verfügung  der  Vergleichsschließenden
unterstehen."  Ein  Vergleich  z.  B.,  wonach  eine  Ehe  getrennt  werden
6)  Inhalt  eines  Vergleiches  über  einen  bestrittenen  Anspruch  kann  auch  sein
daß  die  Parteien  einen  Teil  desselben  durch  Vereinbarung  zu  einem  unbestrittenen
und  sofort  zahlbaren  machen,  während  sie  wegen  des  Restes  richterliche  Entscheidung
vorbehalten,  R.O.  H.G.  Bd.  8  S.  143.  Das  Nachgeben  des  Gläubigers  liegt  hier
in  der  Verstattung  teilweiser  Zahlung  auf  seine,  wenigstens  nach  seiner  Behauptung,
größere  Forderung.
Vgl.  R.  G.  Bd.  33  S.  338;  Gruchot  Bd.  43  S.  747;  Jur.  Woch.  1894  S.  490
n.  3;  R.O.H.G.  Bd.  23  S.  226;  Strieth.  Archiv  Bd.  12  S.  18;  unklar  Bolze  Bd.  5
n.  483
8)  Ein  Vergleich  in  rechtshängiger  Sache  kommt  jedoch  gültig  zustande,  wenn
er  zu  gerichtlichem  Protokoll  erklärt  ist,  mögen  in  dem  Vergleiche  auch  Verpflichtungen
enthalten  sein,  die  nach  dem  materiellen  Rechte  besonderer  Formen  bedürften.  Hiernach ¬
  sind  z.  B.  Erbverzicht,  Verpflichtung  zur  Auflassung  eines  Grundstückes  bindend,
wenn  sie  im  Prozeßvergleiche  enthalten  sind.  Keineswegs  ist  erforderlich,  daß  die  Beteiligten ¬
  das  Prozeßprotokoll  unterzeichnen.  Vgl.  R.G.  v.  17.  Mai  1901,  Jur.  Woch.
1901  S.  473;  O.L.G.  Hamburg  v.  29.  Jan.  1901,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  2
S.  213;  R.G.  v.  24.  April  1901,  Jur.  Woch.  1901  S.  398  n.  7;  Dronke  in  Zischr.
f.  deutsch.  Zivilpr.  Bd.  30  S.  47.  Demgemäß  bildet  der  Prozeßvergleich  eine  genugende ¬
  Grundlage  für  Eintragungen  in  das  Grundbuch;  O.  L.  G.  Dresden  v.  13.  Jan.
1903,  Das  Recht  1903  S.  183;  Kretzschmar  das.  S.  357;  dagegen  Foerster  das.  S.  260,
siehe  auch  Josef  das.  S.  502;  vgl.  ferner  Marcus  in  Bl.  f.  Rechtspfl.  i.  B.  d.  K.
1903  S.  45  und  Auerbach  das.  S.  76:  Über  das  Erfordernis  der  Mitwirkung  von
Anwälten  bei  gerichtlichen  Vergleichen  in  landgerichtlichen  Sachen,
9)  R.  G.  Bd.  49  S.  192  hat  einen  Vergleich  über  die  Frage,  ob  Geschäfte
klaglose  Differenzgeschäfte  oder  klagbare  Kauf=  und  Kommissionsgeschäfte  bildeten,  sofern ¬
  der  Vergleich  nicht  simuliert  war,  als  gültig  erachtet.
            
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