Besondere Arten des Kaufes.
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In der Tat handelt es sich hierbei nicht immer um ganz rein
liche Geschäfte. Denn wenn auch jener Vorbehalt zu sehr verschiedenen
Zwecken benutzt werden kann, so ist doch seine häufigste Funktion die
eines oft bedrückenden Geldgeschäftes. Im Sinne des Verkäufers
handelt es sich dabei um ein Darlehen, welches ihm im Kaufpreise ver
schafft wird. Der Käufer seinerseits sucht in der gekauften Sache nichts
anderes, als Sicherheit für die Rückerstattung seines Geldes. Dies kann
leicht wucherische Operationen verdecken, so daß die Nichtigkeit des § 138
Abs. 2 droht.3
Nach der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 § 34 Abs. 2 werden
denn auch die Rückkaufshändler, welche gewerbsmäßig Geldgeschäfte
durch Kauf beweglicher Sachen mit Wiederkauf machen, den gewerblichen
Pfandleihern gleich erachtet. Der Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
im Einf. Gesetz Art. 94 trifft Rückkaufshändler wie die gewerblichen
Pfandleiher.
Die Mißgunst des B. G. B. gegen den Kauf mit Wiederkauf zeigt
sich vorzugsweise darin, daß die Rechte des Wiederkäufers auf das
engste begrenzt werden. Wollte man damit die Geldsuchenden von dieser
Form des Geldgeschäftes abschrecken? Leider haben sie oft keine Wahl
und müssen sich dem Verlangen des Kapitalisten fügen.
Mit dem Rechte des Wiederkaufes kann die Verpflichtung des
Verkäufers zum Wiederkauf verbunden sein. Sie steigert die Macht
des Geldgebers.
Der Vorbehalt des Wiederkaufes eines Grundstückes muß wie
der Verkauf desselben nach § 313 gerichtlich oder notariell beurkundet
sein. Indessen genügt der mündliche Wiederkaufsvorbehalt, wenn die
Auflassung auf Grund des Verkaufes an den Käufer geschehen ist, denn
sie macht den vorgehenden Vertrag nach seinem ganzen Inhalte gültig.
II. Da der Vorbehalt des Wiederkaufes nach B. G. B. nur eine
persönliche Verpflichtung erzeugt, so erlangt der Wiederkaufsberechtigte
keinen Anspruch gegen den Dritten, welcher die wiederkäufliche Sache
vom Wiederverkaufsverpflichteten erworben hat, selbst wenn derselbe beim
Erwerb das Recht der Wiederkaufsberechtigten gekannt hatte. Beson
ders scharf betonen die Motive Bd. 2 S. 339, daß der Wiederkaufs
berechtigte gegen dritte Erwerber weder einen Anspruch auf Übergabe
des Gegenstandes noch auf Schadensersatz habe. Hiergegen wendet sich
3) Vgl. Strafgesetzbuch § 302; Koffka, Das Reichswuchergesetz S. 34.