Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Besondere Arten des Kaufes. 
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In der Tat handelt es sich hierbei nicht immer um ganz rein 
liche Geschäfte. Denn wenn auch jener Vorbehalt zu sehr verschiedenen 
Zwecken benutzt werden kann, so ist doch seine häufigste Funktion die 
eines oft bedrückenden Geldgeschäftes. Im Sinne des Verkäufers 
handelt es sich dabei um ein Darlehen, welches ihm im Kaufpreise ver 
schafft wird. Der Käufer seinerseits sucht in der gekauften Sache nichts 
anderes, als Sicherheit für die Rückerstattung seines Geldes. Dies kann 
leicht wucherische Operationen verdecken, so daß die Nichtigkeit des § 138 
Abs. 2 droht.3 
Nach der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 § 34 Abs. 2 werden 
denn auch die Rückkaufshändler, welche gewerbsmäßig Geldgeschäfte 
durch Kauf beweglicher Sachen mit Wiederkauf machen, den gewerblichen 
Pfandleihern gleich erachtet. Der Vorbehalt für die Landesgesetzgebung 
im Einf. Gesetz Art. 94 trifft Rückkaufshändler wie die gewerblichen 
Pfandleiher. 
Die Mißgunst des B. G. B. gegen den Kauf mit Wiederkauf zeigt 
sich vorzugsweise darin, daß die Rechte des Wiederkäufers auf das 
engste begrenzt werden. Wollte man damit die Geldsuchenden von dieser 
Form des Geldgeschäftes abschrecken? Leider haben sie oft keine Wahl 
und müssen sich dem Verlangen des Kapitalisten fügen. 
Mit dem Rechte des Wiederkaufes kann die Verpflichtung des 
Verkäufers zum Wiederkauf verbunden sein. Sie steigert die Macht 
des Geldgebers. 
Der Vorbehalt des Wiederkaufes eines Grundstückes muß wie 
der Verkauf desselben nach § 313 gerichtlich oder notariell beurkundet 
sein. Indessen genügt der mündliche Wiederkaufsvorbehalt, wenn die 
Auflassung auf Grund des Verkaufes an den Käufer geschehen ist, denn 
sie macht den vorgehenden Vertrag nach seinem ganzen Inhalte gültig. 
II. Da der Vorbehalt des Wiederkaufes nach B. G. B. nur eine 
persönliche Verpflichtung erzeugt, so erlangt der Wiederkaufsberechtigte 
keinen Anspruch gegen den Dritten, welcher die wiederkäufliche Sache 
vom Wiederverkaufsverpflichteten erworben hat, selbst wenn derselbe beim 
Erwerb das Recht der Wiederkaufsberechtigten gekannt hatte. Beson 
ders scharf betonen die Motive Bd. 2 S. 339, daß der Wiederkaufs 
berechtigte gegen dritte Erwerber weder einen Anspruch auf Übergabe 
des Gegenstandes noch auf Schadensersatz habe. Hiergegen wendet sich 
3) Vgl. Strafgesetzbuch § 302; Koffka, Das Reichswuchergesetz S. 34.
	        
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