Metadaten : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 3)

Von  einzeln.  Oblig.  aus  Delikten  u.  deliktsähnl.  Gründen.  599
selbst  betrifft,  so  ist  hier  zunächst  soviel  gewiß,  daß  der  Tod  des
precario  dans  das  Prekarium  nicht  aufhebt,  l.  8.  §.  1.  h.  t.
Ulp.  „Quod  a  Titio  precario  quis  rogavit,  id  etiam  ab
herede  ejus  precario  habere  videtur,  et  ita  et  Sabinus  et
Celsus  scribunt,  eoque  jure  utimur.  Ergo  et  a  ceteris
successoribus  habere  quis  precario  videtur.  Idem  et  Labeo
probat,  et  adjicit,  etiamsi  ignoret  quis  heredem,  tamen
videri  eum  ab  herede  precario  habere“.
1.  12.  §.  1.  h.  t.,  eine  Regel,  die  jedoch  dann  eine  Ausnahme  leidet,
wenn  dem  Prekarium  ausdrücklich  die  Bedingung  „quamdiu
volam“  zugefügt  worden  wäre,  l.  4.  locati  (19,  2):
Pompon.  „Locatio  precariive  rogatio  ita  facta,  quoad  is
qui  eam  locasset  dedissetve,  vellet  ,  morte  ejus,  qui  locavit,
tollitur"
Ganz  anders  aber  verhält  es  sich,  wenn  der  Empfänger  des
Prekarium  stirbt,  denn  dadurch  erlöscht  dasselbe  stets,  wenn  es  nicht
etwa  ausdrücklich  auch  auf  die  Erben  gestellt  ist,  l.  12.  §.  1.  h.  t.:
Cels.  „Precario  rogatio  et  ad  heredem  ejus,  qui  concessit,
transit,  ad  heredem  autem  ejus,  qui  precario  rogavit,  non
transit,  quippe  ipsi  duntaxat,  non  etiam  heredi  concessa
possessio  est“
und  es  kann  demnach  nur  von  der  Entstehung  eines  neuen  Prekarium ¬
  für  die  Erben  die  Rede  sein.  Dazu  gehört  aber  natürlich,
daß  die  Erben  von  dem  Dasein  dieses  Prekarium  Kunde  haben,
1.  11.  de  divers.  temp.  praescr.  (44,  3):
—  —  quainvis  precarium  heredem  i  gnorantem
Papinian.non -
  teneat,  nec  interdicto  recte  conveniatur  —  —
und  außerdem  gehört  natürlich  dazu,  daß  auch  der  Eigenthümer,
wenigstens  stillschweigend,  seinen  Willen,  die  Sache  precario  bei
den  Erben  zu  lassen,  erklärt  habe.  Das  Letztre  ist  aber  begreiflich
nicht  möglich,  wenn  derselbe  von  dem  Tode  des  rogans  noch  gar
nichts  erfahren  hat,  und  in  diesem  Falle  besitzen  also  die  Erben
nicht  precario,  sondern  vielmehr  clam;  und  dieses  ist  wohl  der
ursprüngliche  Gedanke  einer  nur  unvollständig  und  verderbt  auf  uns
gekommenen  Stelle  in  Paul.  rec.  sent.  V.  6.  S.  12:
„Heres  ejus,  qui  precariam  possessionem  tenebat,  si  in  ea
manserit,  magis  dicendum  est  clam  videri  possidere,  nullae
enim  preces  ejus  videutur  adhibitae;  et  ideo  persecutio
ejus  rei  semper  manebit,  nec  interdicto  locus  est“,
Nur  dann,  wenn  diese  beiden  Voraussetzungen  zusammentreffen,  und
also  ein  neues  Prekarium  in  der  Person  der  Erben  angenommen
werden  kann,  darf  das  interd.  de  precario  aus  ihrer  eigenen
Person  gegen  sie  angestellt  werden,  und  in  diesem  Falle  haften
            
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