Sechste Abhandlung.
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Wenn man alle hier denkbaren Fälle ganz erschöpfen
will, so muß man die zwey Hauptfragen unterscheiden:
wie verhält sich Sammlung zu Sammlung, z. B. der Codex
zu den Jnstitutionen; und wie verhalten sich die Theile derselben =
Sammlung zu einander?
) Was das gegenseitige Verhältniß der verschiedenen
Sammlungen betrifft, so ist
1) darüber kein Zweifel daß im Fall der Collision die
Novellen, als das jüngste Recht, dem Codex, den Pandekten,
und den Institutionen unbedingt vorgehen.
2) Collidiren die Pandekten und der Codex, so hat
man seit der Glosse fast immer unbedingt angenommen, daß
der letzte den ersten derogire, weil der Gesetzestag des Codex,
als eines Ganzen betrachtet, vom J 534, der der Pandekten ¬
aber vom J. 533 sey, wobey denn eben deswegen
auf das Alter der einzelnen Pandekten-Fragmente und
der einzelnen Constitutionen des Codex nichks ankomme;
daher auch Justinianus selbst sage: was in den Pandetten ¬
stehe, solle ganz als sein eigner Ausspruch behandelt
werden 2). Allein gegen diese Ansicht gibt es folgende Einwendungen. ¬
Nur sehr wenig Gesetze im Codex sind aͤlter,
als der Gesetztag der Pandekten 3). Alle übrigen datirten
sind entweder von Justinians Vorgängern, oder von ihm
2) Const. Tanta circa de
cal. (2 59.) L. ult. C. de
consirm. Dig. §. 21.
testam. (6. 23.) L. ult. C. de
3) L. ult. C. de iur. propt. legit. her. (6. 58.).