Volltext : Thibaut, Anton Friedrich Justus: Civilistische Abhandlungen

Sechste  Abhandlung.
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Wenn  man  alle  hier  denkbaren  Fälle  ganz  erschöpfen
will,  so  muß  man  die  zwey  Hauptfragen  unterscheiden:
wie  verhält  sich  Sammlung  zu  Sammlung,  z.  B.  der  Codex
zu  den  Jnstitutionen;  und  wie  verhalten  sich  die  Theile  derselben =
  Sammlung  zu  einander?
)  Was  das  gegenseitige  Verhältniß  der  verschiedenen
Sammlungen  betrifft,  so  ist
1)  darüber  kein  Zweifel  daß  im  Fall  der  Collision  die
Novellen,  als  das  jüngste  Recht,  dem  Codex,  den  Pandekten,
und  den  Institutionen  unbedingt  vorgehen.
2)  Collidiren  die  Pandekten  und  der  Codex,  so  hat
man  seit  der  Glosse  fast  immer  unbedingt  angenommen,  daß
der  letzte  den  ersten  derogire,  weil  der  Gesetzestag  des  Codex,
als  eines  Ganzen  betrachtet,  vom  J  534,  der  der  Pandekten ¬
  aber  vom  J.  533  sey,  wobey  denn  eben  deswegen
auf  das  Alter  der  einzelnen  Pandekten-Fragmente  und
der  einzelnen  Constitutionen  des  Codex  nichks  ankomme;
daher  auch  Justinianus  selbst  sage:  was  in  den  Pandetten ¬
  stehe,  solle  ganz  als  sein  eigner  Ausspruch  behandelt
werden  2).  Allein  gegen  diese  Ansicht  gibt  es  folgende  Einwendungen. ¬
  Nur  sehr  wenig  Gesetze  im  Codex  sind  aͤlter,
als  der  Gesetztag  der  Pandekten  3).  Alle  übrigen  datirten
sind  entweder  von  Justinians  Vorgängern,  oder  von  ihm
2)  Const.  Tanta  circa  de
cal.  (2  59.)  L.  ult.  C.  de
consirm.  Dig.  §.  21.
testam.  (6.  23.)  L.  ult.  C.  de
3)  L.  ult.  C.  de  iur.  propt.  legit.  her.  (6.  58.).
            
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