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De iustitia et iure.
Wenn ich jedoch behaupte, daß der bloße Vorsatz, ein
Verbrechen zu begehen, in sofern nämlich derselbe noch
durch keine äusserliche Handlungen zu erkennen gegeben worden =
ist, in foro humano noch nicht straffällig mache, so
muß ich, um nicht mißverstanden zu werden, nur noch einen =
Gedanken hinzufügen. Es ist eine ganz andere Frage,
ob nicht unterweilen die bloße Absicht, eine strafwürdige
Handlung zu begehen, gesetzt auch, daß man aus Jrrthum
eine wirklich erlaubte Handlung vorgenommen hätte, gestrafet =
werden könne? Man stelle sich den Fall vor, den
Johann Owen *) in folgenden Versen sehr naiv erzählt:
Cum propria imprudens coniux uxore coivit,
Quam falso alterius credidit esse viri.
oder man setze, es habe sich einer vorgenommen einen Diebstahl =
zu begehen, im Grunde aber eine Sache entwendet,
die ihm selbst zugehörte, und auf welcher keinem andern ein
Recht
sich eine für die Hermenevtik sehr wichtige Regel, daß wir
nämlich bey Erklärung der Fragmente der alten
Röm. Juristen, aus deren Schriften unsere
Pandecten compiliret worden sind, nicht immer ¬
auf die Verbindung und den Zusammenhang ¬
sehen dürfen, in welchem sie ursprünglich ¬
gestanden haben, sondern solche vielmehr
in derjenigen Verbindung erklären müssen, in
welcher Tribonian selbige den Pandecten einverleibet ¬
hat. S. CUJACIUS lib. VIII. Observat. cap. 22.
VOORDA in Electis Cap. XXII. und J. L. E. PüTTMANNI Interpretat. -
et Observat. iuris. Cap. XIX. pag. 89. Ein Beweis
daß die Cujacianische Methode, die sogenannten Leges Pandectarum -
mit Hülfe ihrer Inscriptionum zu erklären, mit Behutsamkeit =
zu gebrauchen sey.
13) Epigram. I. 80.