Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De  iustitia  et  iure.
Wenn  ich  jedoch  behaupte,  daß  der  bloße  Vorsatz,  ein
Verbrechen  zu  begehen,  in  sofern  nämlich  derselbe  noch
durch  keine  äusserliche  Handlungen  zu  erkennen  gegeben  worden =
  ist,  in  foro  humano  noch  nicht  straffällig  mache,  so
muß  ich,  um  nicht  mißverstanden  zu  werden,  nur  noch  einen =
  Gedanken  hinzufügen.  Es  ist  eine  ganz  andere  Frage,
ob  nicht  unterweilen  die  bloße  Absicht,  eine  strafwürdige
Handlung  zu  begehen,  gesetzt  auch,  daß  man  aus  Jrrthum
eine  wirklich  erlaubte  Handlung  vorgenommen  hätte,  gestrafet =
  werden  könne?  Man  stelle  sich  den  Fall  vor,  den
Johann  Owen  *)  in  folgenden  Versen  sehr  naiv  erzählt:
Cum  propria  imprudens  coniux  uxore  coivit,
Quam  falso  alterius  credidit  esse  viri.
oder  man  setze,  es  habe  sich  einer  vorgenommen  einen  Diebstahl =
  zu  begehen,  im  Grunde  aber  eine  Sache  entwendet,
die  ihm  selbst  zugehörte,  und  auf  welcher  keinem  andern  ein
Recht
sich  eine  für  die  Hermenevtik  sehr  wichtige  Regel,  daß  wir
nämlich  bey  Erklärung  der  Fragmente  der  alten
Röm.  Juristen,  aus  deren  Schriften  unsere
Pandecten  compiliret  worden  sind,  nicht  immer ¬
  auf  die  Verbindung  und  den  Zusammenhang ¬
  sehen  dürfen,  in  welchem  sie  ursprünglich ¬
  gestanden  haben,  sondern  solche  vielmehr
in  derjenigen  Verbindung  erklären  müssen,  in
welcher  Tribonian  selbige  den  Pandecten  einverleibet ¬
  hat.  S.  CUJACIUS  lib.  VIII.  Observat.  cap.  22.
VOORDA  in  Electis  Cap.  XXII.  und  J.  L.  E.  PüTTMANNI  Interpretat. -
  et  Observat.  iuris.  Cap.  XIX.  pag.  89.  Ein  Beweis
daß  die  Cujacianische  Methode,  die  sogenannten  Leges  Pandectarum -
  mit  Hülfe  ihrer  Inscriptionum  zu  erklären,  mit  Behutsamkeit =
  zu  gebrauchen  sey.
13)  Epigram.  I.  80.
            
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