Genossenschaftsgesetz. Erläuterungen zu § 17.
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Gesellschafters abhängig gemacht werde. Diese Streitfrage war für die Genossenschaften ¬
besonders wichtig. Denn wenn diese Art Kollektivprokura bei
Aktiengesellschaften und Aktienkommanditgesellschaften unzulässig wäre, so würde
sie es auch für die eingetragene Genossenschaft sein. Dann aber hätte die
ganze Befugniß Prokuristen zu bestellen, für die Genossenschaften gar keinen
Werth. Denn darüber ist kaum ein Zweifel gestattet, daß wenn man Prokuristen ¬
bei Genossenschaften zuläßt, dies doch nur mit der Beschränkung geschehn ¬
dürfe, daß der Prokurist nur in Verbindung mit einem Vorstandsmitgliede ¬
die Genossenschaft vertreten und per procura zeichnen soll. Jene Frage
ist nun aber durch eine Reihe Erkenntnisse des Reichsoberhandelsgerichts bejaht ¬
worden, so daß die Zulässigkeit einer gleichen Beschränkung der Prokura
auch für die Genossenschaften nicht mehr anzuzweifeln sein dürfte.*)
3) Absatz II. „Der Vorstand kann aus einem oder mehreren
Mitgliedern bestehen".
Daß im Allgemeinen Schulze-Delitzsch entschieden gegen ein einziges Vorstandsmitglied ¬
und für die Wahl von dreien auftritt, ist bereits erörtert.
Soweit die Genossenschaften sich an dem allgemeinen Genossenschaftsverbande
betheiligen, gehn sie allmählich zu einer mehr übereinstimmenden Organisation
über. Die von mir in meinem Kommentar des Preußischen Gesetzes Seite 68
bis 77 gegebene Darstellung der bisherigen Organisation der einzelnen Genossenschaften ¬
in den drei Hauptarten nebst Vorschlägen für die Umformung
derselben hat keinen praktischen Werth mehr, da inzwischen durch die Musterstatuten ¬
der Anwaltschaft und durch die Erörterungen auf den allgemeinen
Vereinstagen und auf den Unterverbandstagen, sowie durch die Schriften von
Schulze=Delitzsch und Dr. Schneider ein besseres und vollständigeres Material
zur Informirung über die einschlagenden Fragen gegeben ist.**)
Es ist hier noch mitzutheilen, wie nach den Musterstatuten der Vorstand
der einzelnen Genossenschaftsarten gebildet wird.
A. Für Vorschußvereine sind drei Vorstandsmitglieder, Direktor,
Kassirer, Kontroleur, empfohlen, die in der Generalversammlung auf
Vorschlag des Ausschusses in getrennten Wahlakten auf 3 Jahr aus den
Mitgliedern nach absoluter Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel zu wählen
*) Urtel vom 2. Nov. 1872 (Bd. VII der Entscheidungen des R.=Oberhandelsgerichts ¬
Seite 412), vom 4. Jan. 1873 (Bd. VIII S. 337) und vom
15. Febr. 1873 (Bd. IX S. 71). Vergl. ferner von Hahn S. 650, Makower
S. 211 und S. 185, Renaud: Das Recht der Aktiengesellschaften, 2. Auflage
S. 640, Endemann a. a. O. S. 125 u. s. w. Die von dem Reichsoberhandelsgericht ¬
gebilligte Ansicht habe ich in meinem Kommentar für das Preuß. Ges.
S. 71 ebenfalls vertreten.
**) Gleich nach Erlaß des Preußischen Genossenschaftsgesetzes schien die
Gefahr vorhanden zu sein, daß viele bestehende Genossenschaften
sich wegen der
Schwierigkeit, welche die Regelung der Verhältnisse zwischen Vorstand und
Aufsichtsrath unvermeidlich mit sich brachte, nicht unter das Gesetz stellen
würden. Es schien mir deshalb angezeigt zu sein, in eingehender Weise die
verschiedenen gesetzlich zulässigen Arten der Geschäftsvertheilung darzustellen
damit die Schwierigkeit, die zufällig gerade der in erster Linie empfohlenen
Art entgegenstand, nicht zum Vorwand benutzt werden konnte, sich der Eintragung ¬
ganz zu entziehen.