Metadaten : Parisius, Ludolf: ¬Die Genossenschaftsgesetze im Deutschen Reiche

Genossenschaftsgesetz.  Erläuterungen  zu  §  17.
286
Gesellschafters  abhängig  gemacht  werde.  Diese  Streitfrage  war  für  die  Genossenschaften ¬
  besonders  wichtig.  Denn  wenn  diese  Art  Kollektivprokura  bei
Aktiengesellschaften  und  Aktienkommanditgesellschaften  unzulässig  wäre,  so  würde
sie  es  auch  für  die  eingetragene  Genossenschaft  sein.  Dann  aber  hätte  die
ganze  Befugniß  Prokuristen  zu  bestellen,  für  die  Genossenschaften  gar  keinen
Werth.  Denn  darüber  ist  kaum  ein  Zweifel  gestattet,  daß  wenn  man  Prokuristen ¬
  bei  Genossenschaften  zuläßt,  dies  doch  nur  mit  der  Beschränkung  geschehn ¬
  dürfe,  daß  der  Prokurist  nur  in  Verbindung  mit  einem  Vorstandsmitgliede ¬
  die  Genossenschaft  vertreten  und  per  procura  zeichnen  soll.  Jene  Frage
ist  nun  aber  durch  eine  Reihe  Erkenntnisse  des  Reichsoberhandelsgerichts  bejaht ¬
  worden,  so  daß  die  Zulässigkeit  einer  gleichen  Beschränkung  der  Prokura
auch  für  die  Genossenschaften  nicht  mehr  anzuzweifeln  sein  dürfte.*)
3)  Absatz  II.  „Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren
Mitgliedern  bestehen".
Daß  im  Allgemeinen  Schulze-Delitzsch  entschieden  gegen  ein  einziges  Vorstandsmitglied ¬
  und  für  die  Wahl  von  dreien  auftritt,  ist  bereits  erörtert.
Soweit  die  Genossenschaften  sich  an  dem  allgemeinen  Genossenschaftsverbande
betheiligen,  gehn  sie  allmählich  zu  einer  mehr  übereinstimmenden  Organisation
über.  Die  von  mir  in  meinem  Kommentar  des  Preußischen  Gesetzes  Seite  68
bis  77  gegebene  Darstellung  der  bisherigen  Organisation  der  einzelnen  Genossenschaften ¬
  in  den  drei  Hauptarten  nebst  Vorschlägen  für  die  Umformung
derselben  hat  keinen  praktischen  Werth  mehr,  da  inzwischen  durch  die  Musterstatuten ¬
  der  Anwaltschaft  und  durch  die  Erörterungen  auf  den  allgemeinen
Vereinstagen  und  auf  den  Unterverbandstagen,  sowie  durch  die  Schriften  von
Schulze=Delitzsch  und  Dr.  Schneider  ein  besseres  und  vollständigeres  Material
zur  Informirung  über  die  einschlagenden  Fragen  gegeben  ist.**)
Es  ist  hier  noch  mitzutheilen,  wie  nach  den  Musterstatuten  der  Vorstand
der  einzelnen  Genossenschaftsarten  gebildet  wird.
A.  Für  Vorschußvereine  sind  drei  Vorstandsmitglieder,  Direktor,
Kassirer,  Kontroleur,  empfohlen,  die  in  der  Generalversammlung  auf
Vorschlag  des  Ausschusses  in  getrennten  Wahlakten  auf  3  Jahr  aus  den
Mitgliedern  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mittelst  Stimmzettel  zu  wählen
*)  Urtel  vom  2.  Nov.  1872  (Bd.  VII  der  Entscheidungen  des  R.=Oberhandelsgerichts ¬
  Seite  412),  vom  4.  Jan.  1873  (Bd.  VIII  S.  337)  und  vom
15.  Febr.  1873  (Bd.  IX  S.  71).  Vergl.  ferner  von  Hahn  S.  650,  Makower
S.  211  und  S.  185,  Renaud:  Das  Recht  der  Aktiengesellschaften,  2.  Auflage
S.  640,  Endemann  a.  a.  O.  S.  125  u.  s.  w.  Die  von  dem  Reichsoberhandelsgericht ¬
  gebilligte  Ansicht  habe  ich  in  meinem  Kommentar  für  das  Preuß.  Ges.
S.  71  ebenfalls  vertreten.
**)  Gleich  nach  Erlaß  des  Preußischen  Genossenschaftsgesetzes  schien  die
Gefahr  vorhanden  zu  sein,  daß  viele  bestehende  Genossenschaften
sich  wegen  der
Schwierigkeit,  welche  die  Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  Vorstand  und
Aufsichtsrath  unvermeidlich  mit  sich  brachte,  nicht  unter  das  Gesetz  stellen
würden.  Es  schien  mir  deshalb  angezeigt  zu  sein,  in  eingehender  Weise  die
verschiedenen  gesetzlich  zulässigen  Arten  der  Geschäftsvertheilung  darzustellen
damit  die  Schwierigkeit,  die  zufällig  gerade  der  in  erster  Linie  empfohlenen
Art  entgegenstand,  nicht  zum  Vorwand  benutzt  werden  konnte,  sich  der  Eintragung ¬
  ganz  zu  entziehen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer