Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 3. Tit. §. 82. 
438 
aber heißt ein Recht oder Gesetz alsdann geschrieben, 
wenn es schriftlich verfaßt, und nicht geschrieben 
wenn es nicht schriftlich aufgezeichnet ist, sondern blos durch 
das Gedächtnis erhalten wird. Nach diesem Unterschiede 
kann daher 1) ein Recht ein geschriebenes oder ungeschrie 
benes in beyderley Verstande zugleich seyn. 2) Es kann 
ein Recht, das im grammatischen Sinn ungeschrieben ist, 
dennoch ein geschriebenes Recht im juristischen Verstande, 
und so auch umgekehrt seyn. 3) Es kann ein Recht, sei 
nem Ursprung nach, ungeschrieben im juristischen Verstande 
seyn, und in ein geschriebenes Recht im juristischen Sinn 
verwandelt werden. Das römische Recht giebt uns davon 
genug Beyspiele, wie aus Gewohnheitsrechten in der Folge 
Gesetzbücher entstehen können. War nicht das ganze ius 
honorarium, welches aus den Edicten der Prätoren und 
anderer römischer Magistratspersonen herstammt?8), des 
gleichen das eigentlich sogenannte ius civile ?*), welches aus 
den Gesetzerklärungen und Gutachten der römischen Rechts 
gelehrten seinen Ursprung genommen, und durch den Ge 
richts. 
hat Ge. D'ARNAUD in var. Coniectur. iur. civ. Lib. I. cap. X. 
mit vielen Stellen der Alten erwiesen. 
26) CICERO de inventione lib. II. c. 22. und in dieser Hinsicht 
schreibt auch PAULUS Sentent. Recept. V. 4. 6. 7. namentlich 
die vom Prätor eingeführte actionem iniuriarum aestimatoriam 
den moribus zu. 
27) L. 2. §. 5. D. de O. 1. — Haec disputatio (fori) et hoc 
ius, quod sine seripto venit, compositum a Prudentibus, pro 
pria parte aliqua non appellatur — sed communi nomine ap 
pellatur IUS CIVILE, und §. 12. heißt es: est proprium iUs 
CIVILE, quod sine scripto in sola Prudentium interpretatione 
consistit.
	        
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