Qui testam. facere possunt, et quemadmod. etc. 31
einen Widerspruch enthalten, wenn derselbe Testirer den
Zeugen seinen letzten Willen sowohl mündlich erklärt,
als auch denselben, in einen schriftlichen Aufsatz gebracht,
den
Zeugen zur Unterschrift und Untersiegelung vorlegt,
nachdem er ihn selbst in ihrer Gegenwart unterschrieben
hat 56)? Kann nun aber das Testament wegen eines
Fehlers in der Form nicht als ein schriftliches gelten,
wozu jene Clausel, wenn es zugleich alle Erfordernisse
eines mündlichen Testaments hat, und schon an sich als ein
mündliches Testament gelten kann? Denn eben deswegen, ¬
weil der Testirer beyde Formen zu mehrerer Sicherheit ¬
mit einander verbunden hat, wie im Zweifel
immer angenommen werden muß, will er ja auch, daß
das Testament wenigstens in einer von beyden, nämlich ¬
in der Form gelten solle, in welcher es den Rechten
nach bestehen kann, wenn er dieses auch nicht ausdrücklich ¬
erklärt hat. Er muß nur nicht ausdrücklich erklärt
haben, daß das Testament nur als ein schriftliches gelten
solle, weil er alsdann nicht hat mündlich testiren wollen ¬
57). Im Zweifel muß aber immer vermuthet werden, ¬
der Testator habe in der Form testiren wollen, in
welcher sein Testament bestehen kann, quia non creditur ¬
testator voluisse se restringere ad unam tan56) ¬
S. Dan. NETTELBLADT Diss. de testamento nuncupativo
in scriptur. redacto. §. III.
57) CARPZOV Jurispr. for. P. III. Const. III. Def. 3. Eben
so ist es, wenn der Testator ausdrücklich erklärt hätte, daß
das Testament nur als ein mündliches gelten solle. Hier
gilt es, wenn es als ein mündliches nicht bestehen kann,
auch nicht als ein schriftliches, wenn auch gleich die Form
desselben wäre beobachtet worden. S. Ant. FABRI Cod.
Definit. for. Lib. VI. Tit. 5. Def. 4.