Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 35)

Qui  testam.  facere  possunt,  et  quemadmod.  etc.  31
einen  Widerspruch  enthalten,  wenn  derselbe  Testirer  den
Zeugen  seinen  letzten  Willen  sowohl  mündlich  erklärt,
als  auch  denselben,  in  einen  schriftlichen  Aufsatz  gebracht,
den
Zeugen  zur  Unterschrift  und  Untersiegelung  vorlegt,
nachdem  er  ihn  selbst  in  ihrer  Gegenwart  unterschrieben
hat  56)?  Kann  nun  aber  das  Testament  wegen  eines
Fehlers  in  der  Form  nicht  als  ein  schriftliches  gelten,
wozu  jene  Clausel,  wenn  es  zugleich  alle  Erfordernisse
eines  mündlichen  Testaments  hat,  und  schon  an  sich  als  ein
mündliches  Testament  gelten  kann?  Denn  eben  deswegen, ¬
  weil  der  Testirer  beyde  Formen  zu  mehrerer  Sicherheit ¬
  mit  einander  verbunden  hat,  wie  im  Zweifel
immer  angenommen  werden  muß,  will  er  ja  auch,  daß
das  Testament  wenigstens  in  einer  von  beyden,  nämlich ¬
  in  der  Form  gelten  solle,  in  welcher  es  den  Rechten
nach  bestehen  kann,  wenn  er  dieses  auch  nicht  ausdrücklich ¬
  erklärt  hat.  Er  muß  nur  nicht  ausdrücklich  erklärt
haben,  daß  das  Testament  nur  als  ein  schriftliches  gelten
solle,  weil  er  alsdann  nicht  hat  mündlich  testiren  wollen ¬
  57).  Im  Zweifel  muß  aber  immer  vermuthet  werden, ¬
  der  Testator  habe  in  der  Form  testiren  wollen,  in
welcher  sein  Testament  bestehen  kann,  quia  non  creditur ¬
  testator  voluisse  se  restringere  ad  unam  tan56) ¬
  S.  Dan.  NETTELBLADT  Diss.  de  testamento  nuncupativo
in  scriptur.  redacto.  §.  III.
57)  CARPZOV  Jurispr.  for.  P.  III.  Const.  III.  Def.  3.  Eben
so  ist  es,  wenn  der  Testator  ausdrücklich  erklärt  hätte,  daß
das  Testament  nur  als  ein  mündliches  gelten  solle.  Hier
gilt  es,  wenn  es  als  ein  mündliches  nicht  bestehen  kann,
auch  nicht  als  ein  schriftliches,  wenn  auch  gleich  die  Form
desselben  wäre  beobachtet  worden.  S.  Ant.  FABRI  Cod.
Definit.  for.  Lib.  VI.  Tit.  5.  Def.  4.
            
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