Metadaten : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 4 (1811))

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zesses  au  Unsern  General  Prokurator  bei  dem  Rathe  des
Siegels  der  Titel  einzusenden;  sie  muß  in  das  Archiv  dieses -
  Rathes  hinterlegt  werden.
10.  Jst  die  Besitznahme  nicht  in  Jahresfrist,  von  der
Jnvestitur  an,  erfolgt,  so  soll  der  Genuß  des  Titularen
so  lange  suspendirt  bleiben,  bis  dahin  er  der  Vorschrife
der  vorhergehenden  Artikel  Genüge  geleistet  hat.  Gleich
nach  der  Besitzergreifung  sollen  ihm  jedoch  die  während
der  Suspension  seines  Genusses  bezogenen  Früchte  rückerstattet -
  werden,  mit  Abzug  der  Unterhaltungs  und  Verwaltungs -
  Kosten  während  derselben  Zeit,  welche  der  Erhaltungs -
  Agent,  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  den  Staatsrath
nach  Vorschrift  des  Art.  4  hieroben,  zu  reguliren  hat.
11.  Sollte  es  sich  zutragen,  daß  dritte  Personen  sich
Eingriffe  oder  Usurpationen  an  MajoratsGütern  erlaubt
hätten,  so  hat  der  Conservator  auf  der  Stelle  dem  Titular, -
  so  wie  Unserem  General  Prokurator  bei  dem  Rathe
des  Siegels  der  Titel,  Nachricht  davon  zu  ertheilen;  in
dringenden  Fällen  ist  der  Conservator  verbunden,  in  seinem -
  eigenen  Namen,  und  auf  Kosten  des  Titulars,  die
zur  Unterbrechung  der  Verjährung  erforderlichen  konservatorischen -
  Akte  zu  machen.
12.  Jeder  SterbAkt  eines  Unserer  Unterthanen,  der  mit
einem  der  durch  Unsere  Statuten  vom  1  May  1808  errichteten -
  Titel  bekleidet  ist,  muß  in  Monats  Frist  durch  die
Maixes,  durch  den  Chef  des  Generalstabes  jeder  Division
der  Land  oder  SeeArmeen  für  die  Militair  Personen  seines -
  Korps,  und  durch  den  Chef  des  grossen  Generalstabs
für  die  Offiziere  unter  seinen  Befehlen,  Unserm  General=Prokurator -
  des  Siegels  eingesendet  werden;  die  General=Vodage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
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