Objekt : Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung (Bd. 13 (1870))

V. Kirchenrecht.

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tesdienstlichem Gebrauch Kd. 5. 8. 23 f. Der-
8elbe: Confession und Landeskirche Kd. 8.
8. 1. 8cbeur1: Zu den Streitfragen über Kir-
chenverfassung Kd. 6. 28. Kd. 7. 8. 151. Neu-
mann: Gesch. des Wuchers in Deutschland bis
zum J. 1654. Kd. 5. 8. 43. 208. Kitschi: die
Begründung des Kirchenrechts, ein evangelischer
Begriff von der Kirche Kd. 8. 8. 220. Pro-
rubszky: kritische Beleuchtung der neuen
österreichischen Gesetze vom 25. Mai 1868.
Kd. 3. 8. 1.

Unter den Monographien haben wir mehrere
eherechtliche Arbeiten zu verzeichnen:
Wieschahn, Dr. iur. De impedimento
disparitatis cultus. Berolini 1865.
Der Verf. behandelt im ersten Buche das
katholische, im zweiten das evangelische Kir-
chenrecht und giebt im letzten Buche einen Ue-
berblick über die jetzt in Frankreich, Holland,
Italien, der Schweiz, England, Amerika, Skan-
dinavien, Dänemark, Deutschland und speciell in
Preussen geltenden Rechtsvorschriften.
Je brennender die Frage der Eheschliessung
zwischen Juden und Christen an die Gesetzge-
bung herantritt, um so wesentlicher sind Un-
tersuchungen wie die vorliegenden, welche dem
Gesetzgeber das gesammte historische Material
bequem geordnet an die Hand geben.
Und darum wollen wir auch mit dem Verf.
nicht rechten, dass seine Erörterung zuweilen
die juristische Schärfe vermissen lassen und er
die principielle Behandlung der Frage unterlas-
sen hat.
Dem Thema nach im Zusammenhänge mit
dieser Schrift steht:
Karl Hilse, Civil- und Mischehe. Ber-
lin 1869.
Der Verf. beabsichtigte mit seinem Buche einem
von ihm beim Juristentage gestellten, die genannten
Materien betreffenden Anträge — über diesen
sind die Proff. Wasserschieben und Fried-
berg zur Begutachtung aufgefordert und ihre
Vota in dem letzten Bande der Juristentagsver-
handlungen mitgetheilt — die wissenschaftliche
Unterlage zu geben.
Zu diesem Zwecke hat er die Citate aus
Rossbach’s römische Ehe und Friedberg’s
Recht der Eheschliessung anmuthig zusammen-
gestellt und sich sogar nicht die Mühe verdros-
sen lassen, einen Text dazu zu verfassen, der
allerdings zum grössten Theile hätte fehlen
können.
Schliesslich giebt der Verf. auf den Rath
„befreundeter Landtagsabgeordneten" auch Pro-
ben gesetzgeberischer Weisheit, die seinen dog-
matischen und historischen Erörterungen eben-
bürtig zur Seite stehen. Als Beispiel diene
nur §. 5: hat Ein Eheschliessender einen Theil
des letzten Jahres geschäftlich oder freiwillig
(welcher Gegensatz!) auf Reisen zugebracht, so

ist ausserdem noch durch eine kurze Bekannt-
machung in den amtlichen Blättern der bereisten
Gegenden gleichzeitig mit der öffentlichen An-
heftung auf das ausgehängte Aufgebot hinzu-
weisen.
Der Verf., der zugleich Nationalökonom ist,
scheint beabsichtigt zu haben, die Ehesehlies-
senden im letzten Jahre von Vergnügungsreisen
fern zu halten; denn wer wird sein Geld fort-
werfen wollen, für Annoncen in unzähligen Blät-
tern, bestehend in der lakonischen Notiz: Herr
X. hat eine Nacht in X. geschlafen und will
jetzt heirathen; wer etwas dagegen hat etc.?
Von mehr praktischem als wissenschaftlichem
Werthe ist die Sammlung ehegerichtli-
cher Entscheidungen des k. b. Oberap-
pellationsgerichtes ... in Ehesachen
von Dr. Christian Carl Glück. München
1864.
Der Verf. giebt in dankenswerter Weise
Mittheilungen aus der bayerischen Spruchpraxis,
die für die fränkischen Provinzen das Preußi-
sche Landrecht zu Grunde legt. Deswegen ist
die fleissige und nutzbare Sammlung auch über
die Gränzen Bayerns hinaus für den Praktiker
von Wichtigkeit, während sie dem Theoretiker
die leider nur zu selten gebotene Gelegenheit
gewährt, eine Rechtsmaterie in der Spruchpra-
xis genau verfolgen zu können.
Ueber das Ehehinderniss der Ent-
führung von Herrmann Colberg, Dr. iur.
Halle 1869.
Eine höchst respectable Inauguraldissertation,
welche in historisch - dogmatischer Weise ihr
Thema erörtert und dabei nicht nur für das bis-
her wissenschaftlich noch gar nicht behandelte
protestantische, sondern auch für das katholi-
sche Kirchenrecht zu neuen Resultaten gelangt.
Möchten wir für alle Ehehindernisse Bearbeitun-
gen wie die vorliegende erhalten!
Heinrich W. J. Thiersch, das Verbot
der Ehe innerhalb der nahen Verwandt-
schaft. Nördlingen 1869.
Der Verf. beabsichtigt mit seiner Schrift die
evangelische Kirche aus dem tiefen Schlafe, in
welchem sie nach 8. 165 liegt, zu erwecken.
Zu diesem Zwecke giebt er einen kurzen histo-
rischen, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus
mangelhaften Ueberblick über die kirchliche Ge-
setzgebung, um dann der sündigen Welt ins
Gewissen zu reden. Sie soll nämlich auf die
mosaischen Eheverbote zurückgehen, welche
Gottes Wort darstellen; wird nebenbei auch
gleich die Ehescheidung beseitigt, so wäre das
dem Verf. nicht minder angenehm.
Ihm ist Julius Stahl unter den christlichen
Juristen unserer Zeit der erste, die Gebrüder
Ger lach figuriren als Zeugen der Wahrheit,
die römisch-katholische Kirche verdient wegen

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