Lib. I. Tit. II.
De Origine Iuris.
Die Absicht des Kaiser Justinians bey diesem Titel
der Pandecten war, den Rechtsgelehrten einen Leit
faden in die Hände zu geben, nach welchem sie der rechts
beflissenen Jugend die Geschichte des römischen Rechts und
der Regimentsverfassung des römischen Staats, vortragen
nicht weniger eine Anleitung zur Kenntniß der Litteratur
und der römischen Rechtsgelehrten geben könnten, weil ohne
diese Kenntnisse niemand, der ein Rechtsgelehrter werden
will, fortkommen kann. Der größte Theil dieses Titels ist
aus des POMPONII libro singulari Enchiridii genommen,
wie die Ueberschrift der L. 2. h. t. zeiget; welches Fragment
sich jedoch nur bis auf die Zeiten Hadrians erstreckt. Da
nach der heutigen Lehrmethode die Rechtsgeschichte, und die
übrigen in diesem Titel beruͤhrten propadevtischen Wahrhei
ten nicht mehr bey den Pandecten, sondern in eignen Vor
lesungen gelehrt zu werden pflegen, auch uͤberdies an Schrif
ten, wodurch die römische Rechts- und Staats
geschichte ist bearbeitet worden 3*), kein Mangel ist, so
über
84) Wir können die vorzüglichsten Schriften dieser Art in zwey
Classen bringen, einmal in solche, die eine Erläuterung
des Pomponiussischen Fragments oder der L. 2.
D. de O. I. enthalten, unter welchen ausser dem oben
schon angeführten van der MUELEN, noch besonders RUPERTI
Animadversiones, Corn. van BYNCKERSHOEK Praetermissa, wel
che