Konkursverfahren.
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§ 109.
Zwangsvergleich beendete Konkursverfahren auf Antrag wieder
aufgenommen werden (§ 113 Nr. 4)
Die Gerichtsferien (
15) haben auf das Konkursverfahren ¬
keinen Einfluß.
Einen Unterschied zwischen einem kaufmännischen Konkurse
und einem nicht kaufmännischen (gemeinen) Konkurse giebt es
nicht mehr.
III. Das Verfahren im Einzelnen.
§ 109.
1. Das Konkursgericht.
Konkursgericht ist das Amtsgericht, bei welchem der Gemeinschuldner ¬
seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 53) hat. Dem
Konkursgerichte liegt die Eröffnung und Leitung des Verfahrens
ob. Eine unmittelbare Theilnahme an der Verwaltung der Masse
steht ihm nicht zu; diese ist vielmehr Sache des Konkursverwalters.
Daneben hat das Gericht gewisse Entscheidungen zu treffen,
welche im Laufe des Verfahrens nothwendig werden und das
Konkursverfahren selbst und dessen Fortgang betreffen, während
die eigentlichen Rechtsstreitigkeiten (Processe), welche im Laufe
des Konkurses entstehen können, nicht vor das Konkursgericht als
solches, sondern vor das nach den allgemeinen Grundsätzen zuständige ¬
Proceßgericht') (§ 53) gehören. Gegen die Entscheidungen ¬
des Konkursgerichts findet, soweit nicht ein Anderes
bemerkt ist, die sofortige Beschwerde (§ 73 Nr. 2) statt.
Auf das Konkursverfahren finden im großen Ganzen
die Vorschriften der Civilproceßordnung (§§ 53 flgde.) entsprechende ¬
Anwendung. Das Konkursgericht kann zur Aufklärung
aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse die erforderlichen
Ermittelungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und
*) Welches aber selbstverständlich im einzelnen Fall dasselbe sein kann,
wie das Konkursgericht.