Inhaltsverzeichnis : Christiani, Eugen: Gerichtswesen und gerichtliches Verfahren in Preußen nach dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze

Konkursverfahren.
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§  109.
Zwangsvergleich  beendete  Konkursverfahren  auf  Antrag  wieder
aufgenommen  werden  (§  113  Nr.  4)
Die  Gerichtsferien  (
15)  haben  auf  das  Konkursverfahren ¬
  keinen  Einfluß.
Einen  Unterschied  zwischen  einem  kaufmännischen  Konkurse
und  einem  nicht  kaufmännischen  (gemeinen)  Konkurse  giebt  es
nicht  mehr.
III.  Das  Verfahren  im  Einzelnen.
§  109.
1.  Das  Konkursgericht.
Konkursgericht  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Gemeinschuldner ¬
  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  (§  53)  hat.  Dem
Konkursgerichte  liegt  die  Eröffnung  und  Leitung  des  Verfahrens
ob.  Eine  unmittelbare  Theilnahme  an  der  Verwaltung  der  Masse
steht  ihm  nicht  zu;  diese  ist  vielmehr  Sache  des  Konkursverwalters.
Daneben  hat  das  Gericht  gewisse  Entscheidungen  zu  treffen,
welche  im  Laufe  des  Verfahrens  nothwendig  werden  und  das
Konkursverfahren  selbst  und  dessen  Fortgang  betreffen,  während
die  eigentlichen  Rechtsstreitigkeiten  (Processe),  welche  im  Laufe
des  Konkurses  entstehen  können,  nicht  vor  das  Konkursgericht  als
solches,  sondern  vor  das  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  zuständige ¬
  Proceßgericht')  (§  53)  gehören.  Gegen  die  Entscheidungen ¬
  des  Konkursgerichts  findet,  soweit  nicht  ein  Anderes
bemerkt  ist,  die  sofortige  Beschwerde  (§  73  Nr.  2)  statt.
Auf  das  Konkursverfahren  finden  im  großen  Ganzen
die  Vorschriften  der  Civilproceßordnung  (§§  53  flgde.)  entsprechende ¬
  Anwendung.  Das  Konkursgericht  kann  zur  Aufklärung
aller  das  Verfahren  betreffenden  Verhältnisse  die  erforderlichen
Ermittelungen,  insbesondere  die  Vernehmung  von  Zeugen  und
*)  Welches  aber  selbstverständlich  im  einzelnen  Fall  dasselbe  sein  kann,
wie  das  Konkursgericht.
            
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