Inhaltsverzeichnis : Neues juristisches Journal (Bd. 1, H.1 (/4) (1799/1800))

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gegangenen  Garantien  kann  nicht  eher  zu
Folge  gehandelt  werden,  als  bis  die  Gewährleister -
  geurtheilet  haben,  daß  der  eingegangene -
  Hauptvertrag  wirklich  gebrochen
worden,  oder  werden  soll.  Stillschweigend
werden  sie  daher  von  den  Contrahenten  als
Richter  anerkannt.  Ihre  diesfalsige  Macht
kann  man  mit  der  Staatsgewalt  vergleichen,
so  wie  den  dem  Vertragsübertreter  angedrohten -
  Zwang  mit  der  bürgerlichen  Strafe.
Hieraus  ergiebt  sich,  daß  durch  Garantien
unter  den  (im  Naturstande  sich  befindenden) -
  Contrahenten  allerdings  ein  der  bürgerlichen -
  Einrichtung  und  dem  richterlichen
Amte  nahekommendes  Verhaͤltniß  hervorgebracht -
  werden  kann;  so  wie  es  hieraus
scheint,  daß  mittelst  eines  besondern  Vertrags -
  auch  außer  dem  Staate  Strafe  Statt
finden  könne.
Allein
von  Menschen,  die  sich  gegen  einander  im  Naturstande -
  befinden,  abgeschlossen  wird,  nicht
ausschließend  bey  Friedensschlüssen,  wie  man
glaubt,  Statt;  jedoch  nicht  unter  Partheyen,
die  im  Staate,  und  Bürger  sind.  Diese  haben,
zu  Aufrechthaltung  ihrer  Verträge  Garantien
einzugehen,  gar  nicht  nöthig,  und  auch  kein
Recht  dazu;  indem  sie,  um  sich  keiner  strafbaren -
  Selbsthülfe  schuldig  zu  machen,  die  Obrigkeit -
  als  ihre  diesfalsigen  Garants  und  Beschutzer -
  anerkennen  müssen.
Max-Planck-Institut  für
F
europäische  Rechtsgeschichte
            
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