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gegangenen Garantien kann nicht eher zu
Folge gehandelt werden, als bis die Gewährleister -
geurtheilet haben, daß der eingegangene -
Hauptvertrag wirklich gebrochen
worden, oder werden soll. Stillschweigend
werden sie daher von den Contrahenten als
Richter anerkannt. Ihre diesfalsige Macht
kann man mit der Staatsgewalt vergleichen,
so wie den dem Vertragsübertreter angedrohten -
Zwang mit der bürgerlichen Strafe.
Hieraus ergiebt sich, daß durch Garantien
unter den (im Naturstande sich befindenden) -
Contrahenten allerdings ein der bürgerlichen -
Einrichtung und dem richterlichen
Amte nahekommendes Verhaͤltniß hervorgebracht -
werden kann; so wie es hieraus
scheint, daß mittelst eines besondern Vertrags -
auch außer dem Staate Strafe Statt
finden könne.
Allein
von Menschen, die sich gegen einander im Naturstande -
befinden, abgeschlossen wird, nicht
ausschließend bey Friedensschlüssen, wie man
glaubt, Statt; jedoch nicht unter Partheyen,
die im Staate, und Bürger sind. Diese haben,
zu Aufrechthaltung ihrer Verträge Garantien
einzugehen, gar nicht nöthig, und auch kein
Recht dazu; indem sie, um sich keiner strafbaren -
Selbsthülfe schuldig zu machen, die Obrigkeit -
als ihre diesfalsigen Garants und Beschutzer -
anerkennen müssen.
Max-Planck-Institut für
F
europäische Rechtsgeschichte