Metadaten : Kritische Darstellung der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteurung und Vorschläge zur Regelung dieser Frage in einem gemäss Artikel 46 der Bundesverfassung zu erlassenden Bundesgesetze

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der  Steuerforderung  handelt.  In  dieser  Hinsicht  wird  die
These  aufgestellt,  dass  die  vom  Grundbesitz  mit  oder  ohne
Abzug  der  Hypotheken  herrührende  Steuer  eine  Realforderung
dann  bildet,  wenn  sie  wirklich  als  solche  auf  das  Grundstück
und  seine  Erzeugnisse  von  der  kantonalen  Gesetzgebung  in
allgemeiner  Weise  verlegt  wird,  sonst  aber  nicht.  Am
wenigsten  ist  das  Verfahren  etwelcher  Kantone  zu  billigen,
z.  B.  St.  Gallen  und  Aargau,  welche  im  Innern  die  bezügliche
Ansprache  als  laufende,  gegen  auswärtige  Besitzer  aber  als
Realforderungen  behandeln.  Gleiches  Recht  für  Alle!  Eine
andere  Lösung  könnte  darin  versucht  werden,  dass  die  Grundsteuer, -
  welche  sich  nach  Abzug  der  Schulden  ergibt,  als  Vermögenssteuer ¬
  mit  persönlichem  Charakter  betrachtet,
während  die  Steuer  vom  Grundwerth  ohne  Abzug  als
Realforderung  aufgefasst  würde.  Diese  Normirung  ist  bis
jetzt  nicht  getroffen  worden.  Es  liegt  vielmehr  in  der  Kompetenz ¬
  der  kantonalen  Gesetzgebung,  jede  vom  Grundbesitz
bezogene  Steuer  mit  Realrecht  auszustatten  oder  nicht.
Auffallend  ist,  dass  der  Bundesrath  in  den  bezeichneten
Fällen  (259  und  265)  Rechtshändel  über  Grundsteuerforderungen -
  dem  forum  rei  sita  unterwirft,  und  sie  dann  aber
gestützt  auf  Art.  49,  resp.  61  der  Bundesverfassung  am  Wohnort -
  nicht  exequirbar  erklärt,  sondern  am  Orte  der  gelegenen
Sache  Mobiliar  pfänden  lässt.  *)  Eine  zutreffende  Erklärung
gibt  das  jetzige  Bundesgericht  in  seinem  Urtheil  vom
18.  Februar  1876  im  Rechtsstreit  der  Eisenbahngesellschaft
Arth-Rigi  gegen  die  Regierung  von  Schwyz.  (E.  d.  B.-G.  II.
158.  Ew.  3  &  4):
3.  „Nun  gehören  aber  die  Steuern,  welche  ein  Kanton
bezieht,  nicht  zu  dessen  Privaterwerb,  welchen  derselbe  als
juristische  Person  gleich  jedem  andern  Bürger  nach  bestehendem ¬
  Privatrecht  macht,  sondern  sie  gehören  zu  dessen  politischen, ¬
  staatsrechlichen  Einnahmen,  welche  der  Staat  Kraft
der  besondern  ihm  zustehenden  öffentlichen  Rechte  erwirbt,
’)  Gerichtsstand  als  Ort  der  Rechtsprechung  und  Gerichtsstand
der  Betreibung  fallen  aus  einander.  Siehe  unten,
            
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