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der Steuerforderung handelt. In dieser Hinsicht wird die
These aufgestellt, dass die vom Grundbesitz mit oder ohne
Abzug der Hypotheken herrührende Steuer eine Realforderung
dann bildet, wenn sie wirklich als solche auf das Grundstück
und seine Erzeugnisse von der kantonalen Gesetzgebung in
allgemeiner Weise verlegt wird, sonst aber nicht. Am
wenigsten ist das Verfahren etwelcher Kantone zu billigen,
z. B. St. Gallen und Aargau, welche im Innern die bezügliche
Ansprache als laufende, gegen auswärtige Besitzer aber als
Realforderungen behandeln. Gleiches Recht für Alle! Eine
andere Lösung könnte darin versucht werden, dass die Grundsteuer, -
welche sich nach Abzug der Schulden ergibt, als Vermögenssteuer ¬
mit persönlichem Charakter betrachtet,
während die Steuer vom Grundwerth ohne Abzug als
Realforderung aufgefasst würde. Diese Normirung ist bis
jetzt nicht getroffen worden. Es liegt vielmehr in der Kompetenz ¬
der kantonalen Gesetzgebung, jede vom Grundbesitz
bezogene Steuer mit Realrecht auszustatten oder nicht.
Auffallend ist, dass der Bundesrath in den bezeichneten
Fällen (259 und 265) Rechtshändel über Grundsteuerforderungen -
dem forum rei sita unterwirft, und sie dann aber
gestützt auf Art. 49, resp. 61 der Bundesverfassung am Wohnort -
nicht exequirbar erklärt, sondern am Orte der gelegenen
Sache Mobiliar pfänden lässt. *) Eine zutreffende Erklärung
gibt das jetzige Bundesgericht in seinem Urtheil vom
18. Februar 1876 im Rechtsstreit der Eisenbahngesellschaft
Arth-Rigi gegen die Regierung von Schwyz. (E. d. B.-G. II.
158. Ew. 3 & 4):
3. „Nun gehören aber die Steuern, welche ein Kanton
bezieht, nicht zu dessen Privaterwerb, welchen derselbe als
juristische Person gleich jedem andern Bürger nach bestehendem ¬
Privatrecht macht, sondern sie gehören zu dessen politischen, ¬
staatsrechlichen Einnahmen, welche der Staat Kraft
der besondern ihm zustehenden öffentlichen Rechte erwirbt,
’) Gerichtsstand als Ort der Rechtsprechung und Gerichtsstand
der Betreibung fallen aus einander. Siehe unten,