Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De justitia et iure. 
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in ihrem ganzen Zusammenhange, so ist der Sinn derselben 
ohne Zweifel der: Stipulationen wirken ipso iure und ver 
möge der Verordnung der Civilgesetze. Wird daher eine 
durch blosen Vertrag erlassene Schuld mittelst einer Stipu 
lation wieder hergestellt, so ist es, als ob sie dem Schuld 
ner nie erlassen worden wäre; allein diese Wirkung haben 
blose Verträge nicht, diese sind nur dann von Wirkung, 
wenn man die deshalb vom Prätor ertheilte Exception oder 
Replik in den Gerichten vorschützt, und also ein Factum 
unternimmt 39). Weiter kann ich mich vorjetzt auf die Er 
klärung dieser Stellen nicht einlassen, sondern werde bey 
den Hauptmaterien des bürgerlichen Rechts, worauf sich 
jene Stellen beziehen, ausführlicher davon handeln, auch 
sodann die Erklärungen anderer Rechtsgelehrten näher 
prüfen. 
§. 2. 
Begriff, Eintheilung und Quellen der Verbindlichkeit. 
Erklärung des pr. 1. de obligat. und der L. 1. D. de 
obligat. et action. 
Wo nun ein Recht ist, da ist auch eine Verbind 
lichkeit vorhanden, demselben gemäß zu handeln, (Iuri 
respondet obligatio). Dieses kann auf zweyerley Art ver 
standen werden. Einmal, wenn man das Wort zus für 
Gesetz nimmt, so heißt es soviel: wo ein Gesetz ist, da ist 
auch eine Verbindlichkeit, seine Handlungen nach der Vor 
schrift desselben einzurichten. Zum andern, wenn man un 
ter 
30) DONELLUS in Commentar. iur. civ. Lib. XXIV. cap. 2. Nic. 
Christph. L. B. de LYNKER praescript. publ. ad textus quosdam 
iuris select. (Viennae 1723. 8.) Praescript. XXI. p. 166.
	        
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