De justitia et iure.
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in ihrem ganzen Zusammenhange, so ist der Sinn derselben
ohne Zweifel der: Stipulationen wirken ipso iure und ver
möge der Verordnung der Civilgesetze. Wird daher eine
durch blosen Vertrag erlassene Schuld mittelst einer Stipu
lation wieder hergestellt, so ist es, als ob sie dem Schuld
ner nie erlassen worden wäre; allein diese Wirkung haben
blose Verträge nicht, diese sind nur dann von Wirkung,
wenn man die deshalb vom Prätor ertheilte Exception oder
Replik in den Gerichten vorschützt, und also ein Factum
unternimmt 39). Weiter kann ich mich vorjetzt auf die Er
klärung dieser Stellen nicht einlassen, sondern werde bey
den Hauptmaterien des bürgerlichen Rechts, worauf sich
jene Stellen beziehen, ausführlicher davon handeln, auch
sodann die Erklärungen anderer Rechtsgelehrten näher
prüfen.
§. 2.
Begriff, Eintheilung und Quellen der Verbindlichkeit.
Erklärung des pr. 1. de obligat. und der L. 1. D. de
obligat. et action.
Wo nun ein Recht ist, da ist auch eine Verbind
lichkeit vorhanden, demselben gemäß zu handeln, (Iuri
respondet obligatio). Dieses kann auf zweyerley Art ver
standen werden. Einmal, wenn man das Wort zus für
Gesetz nimmt, so heißt es soviel: wo ein Gesetz ist, da ist
auch eine Verbindlichkeit, seine Handlungen nach der Vor
schrift desselben einzurichten. Zum andern, wenn man un
ter
30) DONELLUS in Commentar. iur. civ. Lib. XXIV. cap. 2. Nic.
Christph. L. B. de LYNKER praescript. publ. ad textus quosdam
iuris select. (Viennae 1723. 8.) Praescript. XXI. p. 166.