gründl. Anweisung zum Kriegesrecht. 35
Das neunzehende Hauptstück beleuchtet die
Salvaguardien, und beschreibet sie durch besondere -
und ausserordentliche Beschützungen,
welche derjenige, so das Recht Krieg zu führen
hat, entweder selbst, oder durch andere, entweder -
gewissen Personen, oder gewissen Sachen,
oder beyden zugleich vor Geld, oder um sonst zu
Kriegs= und Friedens Zeiten zu dem Ende ertheilet, -
damit solche vor aller Gefahr und Beleidigung, -
befreyet seyn mögten. Sie sind
entweder allgemeine, oder sonderbare, beständige, -
oder nur auf eine Zeitlang verliehene, unumschränckte, -
oder eingeschränckte, geistliche
oder weltliche. Kein Officier kan ohne aus= 168
drückliche oder stillschweigende Exlaubniß eine
Salvaguardie ertheilen. Selbige werden ent= 170
weder durch Personen, oder schrifftlich, oder
auch durch Zeichen ertheilet. Die Verletzung
der Salvaguardie wird verschiedentlich bestrafet, -
wie solches sich aus dem §. 359. und folgenden -
ergiebet.
Das zwanzigste Hauptstück begreifet das
Fouragieren in sich, lehret, was fouragieren seydessen -
Eintheilungen, die Ursachen, die Orte,
aus welchen die Fourage zu hohlen sey, die
Pflichten desjenigen / welcher bey Fouragirung
die Aufsicht hat, wie solche Personen, welche
wider ihre Pflichten handeln, bestrafet werden -
u. d. g.
Das ein und zwanzigste Hauptstück zergliedert -
die Lehre von der Beute und Plünderung -
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Vorlage:
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Max-Planck-Institut für
Trier
Haall
Stadtbibliothek Weberbach
europäische Rechtsgeschichte