§. 27.
Der Vorstand oder der Präsident und die
Mitglieder der Vorsteherschaft werden in
der Regel von der Versammlung der Korporation
(Genossenschaft) gewählt.
§. 28.
Wählbar zu Vorsteherämtern in der Korporation ¬
sind in der Regel nur solche Personen, welche
korporativer Rechte fähig, und zugleich selber Glieder
der Korporation (Genossenschaft) sind.
§. 29
Es steht jeder Korporation die Befugniß zu,
einen ständigen Stellvertreter im bürgerlichen ¬
Verkehr und vor den Staatsbehörden und
Aemtern auch außerhalb des Kreises der Korporationsglieder ¬
zu ernennen, vorausgesetzt, daß derselbe
korporativer Rechte fähig sei. +
§. 30.
Dienende Stellen mag die Korporation auch
an Leute vergeben, welche nicht korporationsfähig sind.
§. 31.
In der Regel entscheidet sowohl bei Wahlen als
Beschlüssen die einfache Mehrheit der in der
Versammlung anwesenden Korporationsglieder ¬
oder, wo Theilrechte bestehen, die Mehrheit
der in der Versammlung repräsentirten Theilrechte. ¬
§. 32.
Wahlen und Beschlüsse, welche über den Bereich
des Korporationszweckes hinausgehen, oder denselben ¬
wesentlich gefährden, oder in gesetz= oder statu=