Inhaltsverzeichnis : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

§.  27.
Der  Vorstand  oder  der  Präsident  und  die
Mitglieder  der  Vorsteherschaft  werden  in
der  Regel  von  der  Versammlung  der  Korporation
(Genossenschaft)  gewählt.
§.  28.
Wählbar  zu  Vorsteherämtern  in  der  Korporation ¬
  sind  in  der  Regel  nur  solche  Personen,  welche
korporativer  Rechte  fähig,  und  zugleich  selber  Glieder
der  Korporation  (Genossenschaft)  sind.
§.  29
Es  steht  jeder  Korporation  die  Befugniß  zu,
einen  ständigen  Stellvertreter  im  bürgerlichen ¬
  Verkehr  und  vor  den  Staatsbehörden  und
Aemtern  auch  außerhalb  des  Kreises  der  Korporationsglieder ¬
  zu  ernennen,  vorausgesetzt,  daß  derselbe
korporativer  Rechte  fähig  sei.  +
§.  30.
Dienende  Stellen  mag  die  Korporation  auch
an  Leute  vergeben,  welche  nicht  korporationsfähig  sind.
§.  31.
In  der  Regel  entscheidet  sowohl  bei  Wahlen  als
Beschlüssen  die  einfache  Mehrheit  der  in  der
Versammlung  anwesenden  Korporationsglieder ¬
  oder,  wo  Theilrechte  bestehen,  die  Mehrheit
der  in  der  Versammlung  repräsentirten  Theilrechte. ¬

§.  32.
Wahlen  und  Beschlüsse,  welche  über  den  Bereich
des  Korporationszweckes  hinausgehen,  oder  denselben ¬
  wesentlich  gefährden,  oder  in  gesetz=  oder  statu=
            
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