Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  iustitia  et  iure.
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zimmer,  Soldaten  u.  d.  können  nicht  davon  ausgenommen ¬
  werden*").  Inzwischen  ist  hierbey  alles  richterliche
Ermessen  nicht  auszuschliessen,  sondern  es  kann  unterweilen =
  die  vorgeschützte  Unwissenheit  allerdings  sodann  zu  einer ¬
  Entschuldigung  gereichen,  und  solche,  wenn  insonderheit ¬
  von  Strafgesetzen  die  Rede  ist,  eine  Milderung  der
Strafe  bewirken,  wenn  sie  durch  wahrscheinliche  Gründe
bestärkt  und  unterstützt  werden  kann.  Dahin  gehört,
wenn  der  Verbrecher  zu  der  Zeit,  da  das  Gesetz  publicirt
worden,  vielleicht  lange  Zeit  abwesend  gewesen  seyn  sollte;
oder  erst  neuerlich  das  Bürgerrecht  an  einem  Orte  erhalten ¬
  hat,  oder  Beyspiele  vorhanden  seyn  möchten,  daß  die
Strenge  des  Gesetzes  nicht  angewendet  worden;  oder  wenn
überhaupt  der  Inhalt  des  Gesetzes  von  dergleichen  Art
von  Leuten,  als  der  Uebertreter  desselben  ist,  nicht  leicht
hat  gefaßt  werden  können,  z.  B.  wenn  der  Mensch  von
Natur  einfälltig  ist  3*).  Was  nun  im  Gegentheil  die
Fremden  anbelangt,  so  vermuthet  man  zwar  nach  der  Regel, ¬
  daß  sie  die  Gesetze  des  Orts,  wo  sie  sich  nur  erst  seit
kurzer  Zeit  aufhalten,  wenn  sie  dagegen  gehandelt,  nicht
geI ¬
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54)  Man  vergleiche  hier  des  Hrn.  Prof.  Webers  Abh.  über
die  Proceßkosten,  deren  Vergütung  und  Compensation.  §.  8.
und  GAERTNER  in  meditat.  practicis  ad  Pandect.  meditat.  10.
55)  Ueberhaupt  ist  noch  immer  ein  grosser  Unterschied  zwischen
den,  welcher  blos  aus  Unwissenheit  der  Gesetze  fehlt,  und  dem,
welcher  wissentlich  dagegen  handelt.  Denn  daraus,  daß  Jemand =
  ein  Gesetz  wissen  sollte  und  konnte,  läßt  sich  noch  nicht
schliessen,  daß  er  es  auch  gewußt  habe.  Es  hat  daher  der  Unwissende =
  noch  nicht  diejenige  Strafe  verwirkt,  welche  den  vorsätzlichen =
  Uebertreter  des  Gesetzes  treffen  wird.  S.  Kleins
Annalen  VI.  Band  S.  100.
            
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