De iustitia et iure.
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zimmer, Soldaten u. d. können nicht davon ausgenommen ¬
werden*"). Inzwischen ist hierbey alles richterliche
Ermessen nicht auszuschliessen, sondern es kann unterweilen =
die vorgeschützte Unwissenheit allerdings sodann zu einer ¬
Entschuldigung gereichen, und solche, wenn insonderheit ¬
von Strafgesetzen die Rede ist, eine Milderung der
Strafe bewirken, wenn sie durch wahrscheinliche Gründe
bestärkt und unterstützt werden kann. Dahin gehört,
wenn der Verbrecher zu der Zeit, da das Gesetz publicirt
worden, vielleicht lange Zeit abwesend gewesen seyn sollte;
oder erst neuerlich das Bürgerrecht an einem Orte erhalten ¬
hat, oder Beyspiele vorhanden seyn möchten, daß die
Strenge des Gesetzes nicht angewendet worden; oder wenn
überhaupt der Inhalt des Gesetzes von dergleichen Art
von Leuten, als der Uebertreter desselben ist, nicht leicht
hat gefaßt werden können, z. B. wenn der Mensch von
Natur einfälltig ist 3*). Was nun im Gegentheil die
Fremden anbelangt, so vermuthet man zwar nach der Regel, ¬
daß sie die Gesetze des Orts, wo sie sich nur erst seit
kurzer Zeit aufhalten, wenn sie dagegen gehandelt, nicht
geI ¬
4
54) Man vergleiche hier des Hrn. Prof. Webers Abh. über
die Proceßkosten, deren Vergütung und Compensation. §. 8.
und GAERTNER in meditat. practicis ad Pandect. meditat. 10.
55) Ueberhaupt ist noch immer ein grosser Unterschied zwischen
den, welcher blos aus Unwissenheit der Gesetze fehlt, und dem,
welcher wissentlich dagegen handelt. Denn daraus, daß Jemand =
ein Gesetz wissen sollte und konnte, läßt sich noch nicht
schliessen, daß er es auch gewußt habe. Es hat daher der Unwissende =
noch nicht diejenige Strafe verwirkt, welche den vorsätzlichen =
Uebertreter des Gesetzes treffen wird. S. Kleins
Annalen VI. Band S. 100.