Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De iustitia et iure. 
keiner Verjährung unterworffen sind, so lange ihnen wenig. 
steys das Gepräge der Willkührlichkeit nicht durch zerstö 
rende Gegenhandlungen desjenigen, gegen welchen sie in 
Ausübung gebracht werden können, benommen wird; da 
hingegen bey denjenigen actibus, welche nicht merae facul 
tatis sind, unser Recht durch bloßen Nichtgebrauch verloh 
ren gehet?"); so ist die Frage allerdings von Wichtigkeit 
welche Handlungen von der Art sind, daß man sie ohne 
Nachtheil vornehmen und unterlassen kann, wie man will? 
Die Antwort auf diese Frage, und die Art, wie man die 
Sache vorzustellen pflegt, ist sehr verschieden, wenn man die 
angeführten Schriften der heutigen Rechtsgelehrten hierbey 
vergleicht. Unser Verfasser giebt die Regel: wenn mir 
das Gesetz eine Handlung unmittelbar erlaubt, ohne 
daß hierzu die Conceßion eines andern erforderlich ist, so 
ist eine solche Handlung als eine res merae facul 
tatis anzusehen; erlaubt mir aber das Gesetz eine Hand 
lung nur mittelbar, d. i. insofern mir ein anderer das 
Recht dazu verstattet hat, so ist eine solche Handlung ein 
bloßer actus facultatis. Allein daß diese Regel ein sehr 
unsicherer Grundsatz sey, siehet man schon daraus, weil ja 
auch Klagen, welche die Gesetze geben, binnen einer gewis 
sen Zeit angestellet werden müssen, und nach deren Ablauf 
erlöschen, und im Gegentheil durch Vertraͤge zuweilen solche 
Rechte erworben werden können, deren Ausübung keiner 
Verjährung unterworfen ist. Z. B. das Recht des Erb 
zinsherrn, einen jährlichen Canon zu verlangen, ferner das 
Recht 
21) L. 25. D. quib. mod. ususfr. vel us. amitt. L. 1. D. de 
nundinis. L. 7. Cod. de petit. hereditat. L. 3. C. de prae 
script. XXX. vel. XL. annor. 
lücks Erläut. d. Pand. 1. Th.
	        
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