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De iustitia et iure.
keiner Verjährung unterworffen sind, so lange ihnen wenig.
steys das Gepräge der Willkührlichkeit nicht durch zerstö
rende Gegenhandlungen desjenigen, gegen welchen sie in
Ausübung gebracht werden können, benommen wird; da
hingegen bey denjenigen actibus, welche nicht merae facul
tatis sind, unser Recht durch bloßen Nichtgebrauch verloh
ren gehet?"); so ist die Frage allerdings von Wichtigkeit
welche Handlungen von der Art sind, daß man sie ohne
Nachtheil vornehmen und unterlassen kann, wie man will?
Die Antwort auf diese Frage, und die Art, wie man die
Sache vorzustellen pflegt, ist sehr verschieden, wenn man die
angeführten Schriften der heutigen Rechtsgelehrten hierbey
vergleicht. Unser Verfasser giebt die Regel: wenn mir
das Gesetz eine Handlung unmittelbar erlaubt, ohne
daß hierzu die Conceßion eines andern erforderlich ist, so
ist eine solche Handlung als eine res merae facul
tatis anzusehen; erlaubt mir aber das Gesetz eine Hand
lung nur mittelbar, d. i. insofern mir ein anderer das
Recht dazu verstattet hat, so ist eine solche Handlung ein
bloßer actus facultatis. Allein daß diese Regel ein sehr
unsicherer Grundsatz sey, siehet man schon daraus, weil ja
auch Klagen, welche die Gesetze geben, binnen einer gewis
sen Zeit angestellet werden müssen, und nach deren Ablauf
erlöschen, und im Gegentheil durch Vertraͤge zuweilen solche
Rechte erworben werden können, deren Ausübung keiner
Verjährung unterworfen ist. Z. B. das Recht des Erb
zinsherrn, einen jährlichen Canon zu verlangen, ferner das
Recht
21) L. 25. D. quib. mod. ususfr. vel us. amitt. L. 1. D. de
nundinis. L. 7. Cod. de petit. hereditat. L. 3. C. de prae
script. XXX. vel. XL. annor.
lücks Erläut. d. Pand. 1. Th.