Die jura possesionis und das Eigenthum sind also der
Stamm des ganzen Privatrechts. In dem Rechtszustande bilden ¬
sich nun aber eine Menge künstlicher juristischer Mittel der
Staatsbürger und ihrer verschiedenen Verbindungen zu ihren
Privatzwecken. Dies sind die Jura in re, die Obligationes
u. s. w., die als Rechte, wegen ihrer Unabhängigkeit vom
Staate, indem dieser dieselben auch nur nach bestimmten Regeln ¬
anerkennt und sanctionirt, aber nicht unmittelbar ertheilt
zu den Privatrechten gehören, und welche die Römer als res
incorporales, als unkörperliche Mittel, den körperlichen Mitteln, ¬
den Sachen, den rebus corporalibus entgegensetzen
wobei hauptsächlich nur dies inconsequent ist, daß durch res incorporalis ¬
das Privatrecht selber ausgedrückt wird, nicht das
Object desselben, während hingegen der Ausdruck res corporalis -
nicht sowol das Eigenthum und die jura possessionis als
den Gegenstand dieser Rechte bezeichnet. Unpassender ist es
aber noch, wenn die Römer sogar den ganzen Inbegriff der
einem Rechtssubject zustehenden Mittel, das ganze Vermögen,
die Universitas eine res incorporalis nennen, und daran
früher sogar seltsame Folgen knüpften, wie uns Gajus II §. 54
gelehrt hat. Dadurch ist es nun aber möglich geworden die
ganze Lehre von den Privatrechten, unter dem Namen des
jus quod pertinet ad res zusammenzufassen, so wie ferner
die Lehre von den adquisitiones per universatem bei den
rebus incorporalibus unterzubringen.
Eine Hauptrücksicht bei den Privatrechten, viel umfassender =
und schwieriger als bei den öffentlichen Rechten ist die auf
den Erwerb derselben. Die speciellen Erwerbungen handeln
nun die Römer passend immer bei den Rechten ab, worauf sie
sich beziehen, hingegen die universellen, die keine Art von Privatrechten ¬
ausschließlich betreffen, stellen Gajus und die Institutionen ¬
in die Mitte des ganzen jus quod pertinet ad res,
wobei auch noch die Rücksicht mitgewirkt haben mag, daß dieselben ¬
dadurch zugleich in die Mitte des ganzen Systems kommen, ¬
was den Verfassern vielleicht deshalb wünschenswerth erscheinen ¬
mochte, weil auch sowol im Jus publicum als im