Inhaltsverzeichnis : Burchardi, Georg Christian: System des Römischen Rechts im Grundrisse zum Behuf civilistisch-dogmatischer Vorlesungen

Die  jura  possesionis  und  das  Eigenthum  sind  also  der
Stamm  des  ganzen  Privatrechts.  In  dem  Rechtszustande  bilden ¬
  sich  nun  aber  eine  Menge  künstlicher  juristischer  Mittel  der
Staatsbürger  und  ihrer  verschiedenen  Verbindungen  zu  ihren
Privatzwecken.  Dies  sind  die  Jura  in  re,  die  Obligationes
u.  s.  w.,  die  als  Rechte,  wegen  ihrer  Unabhängigkeit  vom
Staate,  indem  dieser  dieselben  auch  nur  nach  bestimmten  Regeln ¬
  anerkennt  und  sanctionirt,  aber  nicht  unmittelbar  ertheilt
zu  den  Privatrechten  gehören,  und  welche  die  Römer  als  res
incorporales,  als  unkörperliche  Mittel,  den  körperlichen  Mitteln, ¬
  den  Sachen,  den  rebus  corporalibus  entgegensetzen
wobei  hauptsächlich  nur  dies  inconsequent  ist,  daß  durch  res  incorporalis ¬
  das  Privatrecht  selber  ausgedrückt  wird,  nicht  das
Object  desselben,  während  hingegen  der  Ausdruck  res  corporalis -
  nicht  sowol  das  Eigenthum  und  die  jura  possessionis  als
den  Gegenstand  dieser  Rechte  bezeichnet.  Unpassender  ist  es
aber  noch,  wenn  die  Römer  sogar  den  ganzen  Inbegriff  der
einem  Rechtssubject  zustehenden  Mittel,  das  ganze  Vermögen,
die  Universitas  eine  res  incorporalis  nennen,  und  daran
früher  sogar  seltsame  Folgen  knüpften,  wie  uns  Gajus  II  §.  54
gelehrt  hat.  Dadurch  ist  es  nun  aber  möglich  geworden  die
ganze  Lehre  von  den  Privatrechten,  unter  dem  Namen  des
jus  quod  pertinet  ad  res  zusammenzufassen,  so  wie  ferner
die  Lehre  von  den  adquisitiones  per  universatem  bei  den
rebus  incorporalibus  unterzubringen.
Eine  Hauptrücksicht  bei  den  Privatrechten,  viel  umfassender =
  und  schwieriger  als  bei  den  öffentlichen  Rechten  ist  die  auf
den  Erwerb  derselben.  Die  speciellen  Erwerbungen  handeln
nun  die  Römer  passend  immer  bei  den  Rechten  ab,  worauf  sie
sich  beziehen,  hingegen  die  universellen,  die  keine  Art  von  Privatrechten ¬
  ausschließlich  betreffen,  stellen  Gajus  und  die  Institutionen ¬
  in  die  Mitte  des  ganzen  jus  quod  pertinet  ad  res,
wobei  auch  noch  die  Rücksicht  mitgewirkt  haben  mag,  daß  dieselben ¬
  dadurch  zugleich  in  die  Mitte  des  ganzen  Systems  kommen, ¬
  was  den  Verfassern  vielleicht  deshalb  wünschenswerth  erscheinen ¬
  mochte,  weil  auch  sowol  im  Jus  publicum  als  im
            
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