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Soweit zur Festsetzung der Bedarfs- und Steuerkraftmeßzahlen.
Liegt nun die Steuerkraftmeßzahl einer Gemeinde unter ihrer
Bedarfsmeßzahl, so erhält sie vom Land allgemeine Zuweisungen,
deren Höhe sich nach der Differenz zwischen den verglichenen
Meßzahlen bemißt. Dabei erfolgt in der Regel kein vollständiger
Ausgleich sondern lediglich eine Verbesserung der Finanzkraft
bis zu bestimmten Schwellenwerten, die zwischen den Ländern
variieren.
Wie schon erwähnt, erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften
neben diesen allgemeinen Zuweisungen noch zweckgebundene Leistungen -
der Länder sowohl innerhalb als auch außerhalb des Steuerverbundes, -
die bei der Beurteilung der Wirkungen des Finanzausgleichs -
ebenfalls zu berücksichtigen sind. Andererseits erheben
die Länder zum Teil aber auch Umlagen bei ihren Gemeinden (GV)
bzw. ziehen sie zur Finanzierung bestimmter Aufgaben mit heran.
Ein Beispiel ist die in Tabelle 10 aufgeführte Finanzausgleichsumlage -
in Baden-Württemberg, deren Aufkommen zu 38,73 beim Land
verbleibt. Derartige Abführungen an das Land schmälern die Finanzmassen -
der Gemeinden (GV) wieder.
Ein Ländervergleich über die Wirkungen des bisher skizzierten
kommunalen Finanzausgleichs hat ferner zu beachten, daß die Aufgabenverteilung -
zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften
in den Ländern unterschiedlich geregelt ist. Versucht man die
davon ausgehenden Einflüsse auf den Finanzausgleich auszuschalten,
so ergibt sich hinsichtlich der Auswirkungen des kommunalen Finanzausgleichs -
auf die Gemeindefinanzmassen in den Jahren 1970
und 1973 größenordnungsmäßig das in Tabelle 11 wiedergegebene
Bild.
Abschließend bleibt festzuhalten, daß die finanzielle Abhängigkeit -
der Gemeinden von den Ländern relativ stark ist. Dies nicht
nur, weil ein großer Teil der Landeszuweisungen mehr oder weniger
zweckgebunden ist, sondern auch, weil die Länder die Höhe der