Viertes Capitel. §. 57.
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liquidirlichen Einwendungen gegen den an sich liquiden
Executionsanspruch bestehen. Diese Auffassung ist nicht
nur das bis auf den heutigen Tag anerkannte practische
Princip der Behandlung aller Einwendungen gegen den
Fortgang einer jeden rechtniässig begonnenen Execution
geworden; sie ist auch die einzige mir bekannte, welche
der in der L. 15. §. 4. D. de re jud. vorausgesetzten Situation -
angemessen, überall mit den wortklaren Bestimmungen
dieser Stelle vereinbar ist, und das, was die Stelle ungewiss ¬
lässt, auf natürlichstem Weg erklärt.
Hiernach steht die Sache so: A hat gegen B einen
vollkommen liquiden Anspruch auf Zwangsveräusserung -
der Sache X erhoben, welche sich im Besitz des B
befindet, als dessen Eigenthum von beiden Theilen angesehen ¬
und ausgegeben wird, deren Verwendbarkeit zur
Execution vom Schuldner B überhaupt unbestritten ist.
Diese Sache musste daher von den Executoren (der Vollzugsbehörde ¬
oder dem Executionsrichter) ohneweiters in
Beschlag genommen werden (pignori capi), um sie zu verkaufen ¬
und den Erlös zur Befriedigung des Gläubigers zu
verwenden. Dem widersetzt sich der nun intervenirende
C mit der Behauptung, die abgepfändete Sache sei sein
Eigenthum; er begehrt die Freilassung dieser Sache (rem
dimitti), oder, was dasselbe ist, Abweisung des von A
wider B auf die Sache X gerichteten Executionsanspruchs.
Zur Einmischung in das Rechtsverhältniss zwischen A und
B und zur Störung des diesem Verhältniss entsprechenden
Verlaufes der Execution ist aber C eigentlich gar nicht
berechtigt; er könnte es nur sein, sofern es nöthig wäre,
um dadurch sein Eigenthumsrecht und das davon abhängige
Vindicationsrecht unversehrt zu erhalten, und das wird ihm
auch durch den Verkauf der Sache oder durch die Ver17* ¬