Volltext : Lebensverläufe und gesellschaftlicher Wandel (Teil 1)

Viertes  Capitel.  §.  57.
259
liquidirlichen  Einwendungen  gegen  den  an  sich  liquiden
Executionsanspruch  bestehen.  Diese  Auffassung  ist  nicht
nur  das  bis  auf  den  heutigen  Tag  anerkannte  practische
Princip  der  Behandlung  aller  Einwendungen  gegen  den
Fortgang  einer  jeden  rechtniässig  begonnenen  Execution
geworden;  sie  ist  auch  die  einzige  mir  bekannte,  welche
der  in  der  L.  15.  §.  4.  D.  de  re  jud.  vorausgesetzten  Situation -
  angemessen,  überall  mit  den  wortklaren  Bestimmungen
dieser  Stelle  vereinbar  ist,  und  das,  was  die  Stelle  ungewiss ¬
  lässt,  auf  natürlichstem  Weg  erklärt.
Hiernach  steht  die  Sache  so:  A  hat  gegen  B  einen
vollkommen  liquiden  Anspruch  auf  Zwangsveräusserung -
  der  Sache  X  erhoben,  welche  sich  im  Besitz  des  B
befindet,  als  dessen  Eigenthum  von  beiden  Theilen  angesehen ¬
  und  ausgegeben  wird,  deren  Verwendbarkeit  zur
Execution  vom  Schuldner  B  überhaupt  unbestritten  ist.
Diese  Sache  musste  daher  von  den  Executoren  (der  Vollzugsbehörde ¬
  oder  dem  Executionsrichter)  ohneweiters  in
Beschlag  genommen  werden  (pignori  capi),  um  sie  zu  verkaufen ¬
  und  den  Erlös  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zu
verwenden.  Dem  widersetzt  sich  der  nun  intervenirende
C  mit  der  Behauptung,  die  abgepfändete  Sache  sei  sein
Eigenthum;  er  begehrt  die  Freilassung  dieser  Sache  (rem
dimitti),  oder,  was  dasselbe  ist,  Abweisung  des  von  A
wider  B  auf  die  Sache  X  gerichteten  Executionsanspruchs.
Zur  Einmischung  in  das  Rechtsverhältniss  zwischen  A  und
B  und  zur  Störung  des  diesem  Verhältniss  entsprechenden
Verlaufes  der  Execution  ist  aber  C  eigentlich  gar  nicht
berechtigt;  er  könnte  es  nur  sein,  sofern  es  nöthig  wäre,
um  dadurch  sein  Eigenthumsrecht  und  das  davon  abhängige
Vindicationsrecht  unversehrt  zu  erhalten,  und  das  wird  ihm
auch  durch  den  Verkauf  der  Sache  oder  durch  die  Ver17* ¬

            
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