Volltext : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Bd. 4, Abt. 1 = Theil 2, Bd. 2, Abt. 1)

Vom  Postregal.
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oder  Fuhren  versandt  werden.  Doch  darf  ein  solcher  Expresser  von  nur  Einem
Absender  abgeschickt  sein  und  Gegenstände  für  Andere  weder  mitnehmen,  noch
zurückbringen.
§.  8.  Bei  Versendungen  und  Reisen  von  Orten,  von  wo  ab,  und
nach  Orten,  wohin  keine  Postbeförderung  stattfindet,  bleiben  die  Beschränkungen ¬
  aus  dem  Postregale  und  dem  Postzwange  bis  zur  nächsten,  auf  dem
Wege  nach  dem  Bestimmungsorte  gelegenen  Postanstalt  ausgeschlossen.
§.  9.  Hinsichts  der  Eisenbahn=Unternehmungen  verbleibt  es  bei  den
besonderen  gesetzlichen  Vorschriften.  Für  die  Verbindlichkeit  der  bereits  konzessionirten ¬
  Eisenbahn=Gesellschaften  zum  unentgeltlichen  Transporte  von  Postsendungen ¬
  (§.  36,  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838,  G.S.  S.  505)
bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Umfang  des  Postzwanges  maßgebend. ¬

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  auf  das
Postwesen  sich  beziehenden  Vorschriften,  v.  21.  Mai  1860.
(G.S.  S.  209.
§.  5.  Für  die  Verbindlichkeit  der  Eisenbahn=Gesellschaften  zum  unentgeltlichen ¬
  Transporte  von  Postsendungen  (§.  36,  Nr.  2  des  Gesetzes
vom  3.  Nov.  1838,  G.S.  S.  505)  bleiben  hinsichts  der  seit  dem  Erlasse
des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1852  bereits  konzessionirten  und  der  noch  zu
konzessionirenden  Eisenbahn=Gesellschaften  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  5.  Juni  1852  über  den  Umfang  des  Postzwanges  maßgebend.  Für
die  desfallsige  Verbindlichkeit  der  bereits  vor  dem  Erlasse  des  Gesetzes  vom
5.  Juni  1852  konzessionirten  Eisenbahn=Gesellschaften  bewendet  es  bei  der
Bestimmung  des  §.  9  des  ebengenannten  Gesetzes.
§.  6.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  September  1860  in  Kraft.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausführung  desselben  beauftragt.
Abschnitt  II.
Von  der  Garantie,
§.  10.  Die  Postverwaltung  leistet  dem  Absender  Ersatz  für  den  Verlust ¬
  und  die  Beschädigung  folgender  ihr  zur  Beförderung  reglementsmäßig
eingelieferter  Gegenstände:
1)  der  Geldsendungen  (§.  5,  Nr.  3)
2)  der  Packete  mit  oder  ohne  Werthsdeklaration.
der  Briefe  mit  deklarirtem  Werthe,  und
4)  der  rekommandirten  Sendungen,  denen  in  dieser  Beziehung  Sendungen
gleichgestellt  werden,  welche  zur  Beförderung  durch  Estafette  eingeliefert
worden  sind.
Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  dieser  Gegenstände ¬
  entstandenen  Schaden  leistet  die  Postverwaltung  nur  dann  Ersatz,
wein  die  Sache  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  verdorben  ist,
oder  ihren  Werth  bleibend,  ganz  oder  theilweise  verloren  hat.  Auf  eine  Veranderung ¬
  des  Kurses  oder  markgängigen  Preises  wird  jedoch  hierbei  keine
Rücksicht  genommen.
Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  zur  Ersatzleistung  bleibt  ausge¬
            
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