Vom Postregal.
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oder Fuhren versandt werden. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem
Absender abgeschickt sein und Gegenstände für Andere weder mitnehmen, noch
zurückbringen.
§. 8. Bei Versendungen und Reisen von Orten, von wo ab, und
nach Orten, wohin keine Postbeförderung stattfindet, bleiben die Beschränkungen ¬
aus dem Postregale und dem Postzwange bis zur nächsten, auf dem
Wege nach dem Bestimmungsorte gelegenen Postanstalt ausgeschlossen.
§. 9. Hinsichts der Eisenbahn=Unternehmungen verbleibt es bei den
besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten ¬
Eisenbahn=Gesellschaften zum unentgeltlichen Transporte von Postsendungen ¬
(§. 36, Nr. 2 des Gesetzes vom 3. November 1838, G.S. S. 505)
bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Umfang des Postzwanges maßgebend. ¬
Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer auf das
Postwesen sich beziehenden Vorschriften, v. 21. Mai 1860.
(G.S. S. 209.
§. 5. Für die Verbindlichkeit der Eisenbahn=Gesellschaften zum unentgeltlichen ¬
Transporte von Postsendungen (§. 36, Nr. 2 des Gesetzes
vom 3. Nov. 1838, G.S. S. 505) bleiben hinsichts der seit dem Erlasse
des Gesetzes vom 5. Juni 1852 bereits konzessionirten und der noch zu
konzessionirenden Eisenbahn=Gesellschaften die Bestimmungen des Gesetzes
vom 5. Juni 1852 über den Umfang des Postzwanges maßgebend. Für
die desfallsige Verbindlichkeit der bereits vor dem Erlasse des Gesetzes vom
5. Juni 1852 konzessionirten Eisenbahn=Gesellschaften bewendet es bei der
Bestimmung des §. 9 des ebengenannten Gesetzes.
§. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. September 1860 in Kraft.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung desselben beauftragt.
Abschnitt II.
Von der Garantie,
§. 10. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust ¬
und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig
eingelieferter Gegenstände:
1) der Geldsendungen (§. 5, Nr. 3)
2) der Packete mit oder ohne Werthsdeklaration.
der Briefe mit deklarirtem Werthe, und
4) der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen
gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert
worden sind.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände ¬
entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz,
wein die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist,
oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veranderung ¬
des Kurses oder markgängigen Preises wird jedoch hierbei keine
Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge¬