Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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und diejenigen Personen, welchen der Gesellschaftsvertrag das
Recht einräumt. Dies kann gleichzeitig geschehen, aber auch in
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der vorbemerlten Reihenfolge oder in der statutenmäßig etwa
vorgesehenen Weise. Von einer Seite*) ist die Behauptung aufgestellt, ¬
es sei genügend, und auch richtiger, wenn der Antrag
bei der „Gesellschaft“ angebracht werde, deren Organe unter
sich ausmachen möchten, wer zur Berufung verpflichtet sei. Der
Vorstand, als ständiges geschäftsführendes Organ, den Aktionären
gegenüber sei aber jedenfalls verpflichtet, ein an ihn gerichtetes
Gesuch denjenigen Gesellschaftsorganen zu übermitteln, welchen der
betreffende Zweig der Geschäftsführung obliege. Es wird jedoch
die erst entwickelte Ansicht als die zutreffende zu erachten sein.
Bevor die Aktionärminderheit das Handelsgericht um die
Ermächtigung zur Einberufung einer Generalversammlung oder
Ansetzung eines Gegenstandes zur Beschlußfassung angehen kann,
müssen die betreffenden Aktionäre selbst ihren Antrag an sämtliche ¬
Berufungsberechtigte gerichtet haben, welche ihnen nach
Maßgabe des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages bekannt
sein müssen. Die Ermächtigung durch den Handelsrichter ist
ein subsidiäres äußerstes Mittel, welches erst nach Erschöpfung
aller sonst zulässigen Mittel in Betracht kommt. Erachtet der
Vorstand es als nicht im Interesse der Gesellschaft notwendig
oder zweckmäßig, die Generalversammlung zu berufen oder den
Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, so kann er auch nicht
in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes Organ der Gesellschaft, ¬
nicht der Einzelaktionäre, verpflichtet erachtet werden,
anderen Berufungsberechtigten den Antrag zur Beschlußfassung
zu unterbreiten (vgl. auch Motive I, S. 251, Motive II,
S. 166).*2)
Was die Form und den Inhalt des Antrags anbelangt,
so muß derselbe schriftlich eingebracht werden, von den sämtlichen ¬
Aktionären der Minderheit oder deren Bevollmächtigten
unterschrieben und im letzteren Falle auch die Bevollmächtigung
bescheinigt sein. Übrigens kann auch der Antrag zu Protokoll
des Gerichtsschreibers erklärt werden. Es muß in der Eingabe
sodann formell dargethan sein, daß die Minderheitsaktionäre
den gesetzlich oder statutenmäßig vorgesehenen Anteil des Grundkapitals ¬
in Aktien besitzen. Bei Namensaktien wird dieser
1) Vgl.. Esser II, S. 183, Staub, S. 501.
2) Vgl. auch Kayser, S. 128, Nr. 5, Hergenhahn, S. 174,
Ring, S. 287 Nr. 1, Petersen u. v. Pechmann, S. 519 und auch
S. 216.