Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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und  diejenigen  Personen,  welchen  der  Gesellschaftsvertrag  das
Recht  einräumt.  Dies  kann  gleichzeitig  geschehen,  aber  auch  in
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der  vorbemerlten  Reihenfolge  oder  in  der  statutenmäßig  etwa
vorgesehenen  Weise.  Von  einer  Seite*)  ist  die  Behauptung  aufgestellt, ¬
  es  sei  genügend,  und  auch  richtiger,  wenn  der  Antrag
bei  der  „Gesellschaft“  angebracht  werde,  deren  Organe  unter
sich  ausmachen  möchten,  wer  zur  Berufung  verpflichtet  sei.  Der
Vorstand,  als  ständiges  geschäftsführendes  Organ,  den  Aktionären
gegenüber  sei  aber  jedenfalls  verpflichtet,  ein  an  ihn  gerichtetes
Gesuch  denjenigen  Gesellschaftsorganen  zu  übermitteln,  welchen  der
betreffende  Zweig  der  Geschäftsführung  obliege.  Es  wird  jedoch
die  erst  entwickelte  Ansicht  als  die  zutreffende  zu  erachten  sein.
Bevor  die  Aktionärminderheit  das  Handelsgericht  um  die
Ermächtigung  zur  Einberufung  einer  Generalversammlung  oder
Ansetzung  eines  Gegenstandes  zur  Beschlußfassung  angehen  kann,
müssen  die  betreffenden  Aktionäre  selbst  ihren  Antrag  an  sämtliche ¬
  Berufungsberechtigte  gerichtet  haben,  welche  ihnen  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  bekannt
sein  müssen.  Die  Ermächtigung  durch  den  Handelsrichter  ist
ein  subsidiäres  äußerstes  Mittel,  welches  erst  nach  Erschöpfung
aller  sonst  zulässigen  Mittel  in  Betracht  kommt.  Erachtet  der
Vorstand  es  als  nicht  im  Interesse  der  Gesellschaft  notwendig
oder  zweckmäßig,  die  Generalversammlung  zu  berufen  oder  den
Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  zu  setzen,  so  kann  er  auch  nicht
in  seiner  Eigenschaft  als  geschäftsführendes  Organ  der  Gesellschaft, ¬
  nicht  der  Einzelaktionäre,  verpflichtet  erachtet  werden,
anderen  Berufungsberechtigten  den  Antrag  zur  Beschlußfassung
zu  unterbreiten  (vgl.  auch  Motive  I,  S.  251,  Motive  II,
S.  166).*2)
Was  die  Form  und  den  Inhalt  des  Antrags  anbelangt,
so  muß  derselbe  schriftlich  eingebracht  werden,  von  den  sämtlichen ¬
  Aktionären  der  Minderheit  oder  deren  Bevollmächtigten
unterschrieben  und  im  letzteren  Falle  auch  die  Bevollmächtigung
bescheinigt  sein.  Übrigens  kann  auch  der  Antrag  zu  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  erklärt  werden.  Es  muß  in  der  Eingabe
sodann  formell  dargethan  sein,  daß  die  Minderheitsaktionäre
den  gesetzlich  oder  statutenmäßig  vorgesehenen  Anteil  des  Grundkapitals ¬
  in  Aktien  besitzen.  Bei  Namensaktien  wird  dieser
1)  Vgl..  Esser  II,  S.  183,  Staub,  S.  501.
2)  Vgl.  auch  Kayser,  S.  128,  Nr.  5,  Hergenhahn,  S.  174,
Ring,  S.  287  Nr.  1,  Petersen  u.  v.  Pechmann,  S.  519  und  auch
S.  216.
            
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