Vom Rechte der Forderungen.
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machende Leistung eingerechnet 12), oder von der ganzen Schuld abgezogen, =
in so ferne nicht die besondere Verabredung oder die Ortsgewohnheit =
darauf führt, das Handgeld als eine besondere Zugabe
demjenigen zu lassen, dem es gegeben wurde. Wenn Handgeld bestellt ¬
war, so kann der schuldlose Contrahent, wenn der Andere den
Vertrag nicht erfüllte, das Handgeld behalten, und außerdem den erweislich ¬
erlittenen Schaden fordern 13); bei einem bestellten Reugeld aber
kann der Contrahent zurücktreten, verliert dann das Reugeld, ist aber
nicht zu einer Entschädigung verpflichtet. Wo gerichtliche Insinuation
des Vertrags als wesentlich zur Gültigkeit des Vertrags selbst vorgeschrieben ¬
ist, und in einem Falle unterlassen wurde, kann auch die
von einer Parthei gegebene Arrha den Vertrag nicht gültig machen,
oder ein Klagerecht auf Erfüllung begründen *4). Das Schlüsselgeld ¬
15) sauch Heerdgeld 16)] wird nur bezahlt, wenn es besonders
verabredet wurde, gilt dann als Accessorium des Kaufgeldes und
wird nach dem Herkommen der Frau oder den Töchtern des Verkäufers ¬
entrichtet 17)
§. 281. [§. 194.] Besondere Verhältnisse bei Kauf.
Die Lehre von dem Kaufvertrage wird gemeinrechtlich nach römischem ¬
Rechte beurtheilt. Als gemeinrechtlich verbindlich besteht noch
eine reichsgesetzliche Bestimmung *), nämlich das schon in früher
12) Lauterbach de arrha sect. IV. §. 131. Dreyer different. diff. 2.
Nach preuß. R. wird dann, wenn das Darangeld anderer Beschaffenheit als
die vertragsmäßige Leistung ist, dasselbe nicht zurückgegeben oder abgerechnet.
13)
Winiwarter Handb. des österr. Civilr. IV. S. 67. Ausführlich über den
Fall, wenn der Vertrag nicht realisirt wird, Bornemann II. S. 528-30.
14
Pfälz. Landr. II. Thl. Tit. 7. §. 1. Katzenellenbog. Landr. 1. Tit. 3.
9. 3. Janson de diff. jur. rom. et pal. circa poenas conv. et arrh.
Heidelb. 1797. In Würtemberg gilt bei Vertragen über Eigenthumsübertragung ¬
von Liegenschaften und über Dienstbarkeiten die Vorschrift,
daß binnen 14 Tagen der Vertrag insinuirt werden muß, wo nun das
Reurecht eine Bedeutung bekömmt. Weishaar würtembergisch. Privatr.
(3te Ausg.) II. S. 7, III. S. 9. 68.
15
Kämerer Beiträge zur Lehre vom Schlüssel= oder Heerdgelde. Rost. 1833.
16
Kämerer S. 17.
17)
Kämerer S. 40.
R. P. O. von 1548 Tit. 10, von 1577 Tit. 19. Gerstlacher Handbuch
d. R. G. X. Bd. S. 2140. Heineccius de vend. illic. fruct. in herb.
Halae, 1738. Weishaar würtemb. Privatr. III. S. 68. Baier. Landr.
IV. Cap. 4. §. 4. Trierisches Landr. Tit. 18. §. 8. Hess. Verordn. v.
29. Mai 1764. Fischer Pol. und Cameralr. II. S. 670—673. Aelteres
bad. Landr. V. Thl. Tit. 3. Ueber die Sitte z. B. in Tyrol bei dem
Weinhandel, auf den im Sommer, des nächsten Jahres geltenden Preis es
ankommen zu lassen: Winiwarter österr. Civilgesetzbuch. IV. S. 251.