Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Vom  Rechte  der  Forderungen.
25
machende  Leistung  eingerechnet  12),  oder  von  der  ganzen  Schuld  abgezogen, =
  in  so  ferne  nicht  die  besondere  Verabredung  oder  die  Ortsgewohnheit =
  darauf  führt,  das  Handgeld  als  eine  besondere  Zugabe
demjenigen  zu  lassen,  dem  es  gegeben  wurde.  Wenn  Handgeld  bestellt ¬
  war,  so  kann  der  schuldlose  Contrahent,  wenn  der  Andere  den
Vertrag  nicht  erfüllte,  das  Handgeld  behalten,  und  außerdem  den  erweislich ¬
  erlittenen  Schaden  fordern  13);  bei  einem  bestellten  Reugeld  aber
kann  der  Contrahent  zurücktreten,  verliert  dann  das  Reugeld,  ist  aber
nicht  zu  einer  Entschädigung  verpflichtet.  Wo  gerichtliche  Insinuation
des  Vertrags  als  wesentlich  zur  Gültigkeit  des  Vertrags  selbst  vorgeschrieben ¬
  ist,  und  in  einem  Falle  unterlassen  wurde,  kann  auch  die
von  einer  Parthei  gegebene  Arrha  den  Vertrag  nicht  gültig  machen,
oder  ein  Klagerecht  auf  Erfüllung  begründen  *4).  Das  Schlüsselgeld ¬
  15)  sauch  Heerdgeld  16)]  wird  nur  bezahlt,  wenn  es  besonders
verabredet  wurde,  gilt  dann  als  Accessorium  des  Kaufgeldes  und
wird  nach  dem  Herkommen  der  Frau  oder  den  Töchtern  des  Verkäufers ¬
  entrichtet  17)
§.  281.  [§.  194.]  Besondere  Verhältnisse  bei  Kauf.
Die  Lehre  von  dem  Kaufvertrage  wird  gemeinrechtlich  nach  römischem ¬
  Rechte  beurtheilt.  Als  gemeinrechtlich  verbindlich  besteht  noch
eine  reichsgesetzliche  Bestimmung  *),  nämlich  das  schon  in  früher
12)  Lauterbach  de  arrha  sect.  IV.  §.  131.  Dreyer  different.  diff.  2.
Nach  preuß.  R.  wird  dann,  wenn  das  Darangeld  anderer  Beschaffenheit  als
die  vertragsmäßige  Leistung  ist,  dasselbe  nicht  zurückgegeben  oder  abgerechnet.
13)
Winiwarter  Handb.  des  österr.  Civilr.  IV.  S.  67.  Ausführlich  über  den
Fall,  wenn  der  Vertrag  nicht  realisirt  wird,  Bornemann  II.  S.  528-30.
14
Pfälz.  Landr.  II.  Thl.  Tit.  7.  §.  1.  Katzenellenbog.  Landr.  1.  Tit.  3.
9.  3.  Janson  de  diff.  jur.  rom.  et  pal.  circa  poenas  conv.  et  arrh.
Heidelb.  1797.  In  Würtemberg  gilt  bei  Vertragen  über  Eigenthumsübertragung ¬
  von  Liegenschaften  und  über  Dienstbarkeiten  die  Vorschrift,
daß  binnen  14  Tagen  der  Vertrag  insinuirt  werden  muß,  wo  nun  das
Reurecht  eine  Bedeutung  bekömmt.  Weishaar  würtembergisch.  Privatr.
(3te  Ausg.)  II.  S.  7,  III.  S.  9.  68.
15
Kämerer  Beiträge  zur  Lehre  vom  Schlüssel=  oder  Heerdgelde.  Rost.  1833.
16
Kämerer  S.  17.
17)
Kämerer  S.  40.
R.  P.  O.  von  1548  Tit.  10,  von  1577  Tit.  19.  Gerstlacher  Handbuch
d.  R.  G.  X.  Bd.  S.  2140.  Heineccius  de  vend.  illic.  fruct.  in  herb.
Halae,  1738.  Weishaar  würtemb.  Privatr.  III.  S.  68.  Baier.  Landr.
IV.  Cap.  4.  §.  4.  Trierisches  Landr.  Tit.  18.  §.  8.  Hess.  Verordn.  v.
29.  Mai  1764.  Fischer  Pol.  und  Cameralr.  II.  S.  670—673.  Aelteres
bad.  Landr.  V.  Thl.  Tit.  3.  Ueber  die  Sitte  z.  B.  in  Tyrol  bei  dem
Weinhandel,  auf  den  im  Sommer,  des  nächsten  Jahres  geltenden  Preis  es
ankommen  zu  lassen:  Winiwarter  österr.  Civilgesetzbuch.  IV.  S.  251.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer