Objekt : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

Beilage
I.
—
Gesetz
betreffend  das  Höferecht  in  der  Provinz  Hannover,  vom  2.  Juni  1874,  in  seiner
durch  das  Nachtragsgesetz  vom  24.  Februar  1880  erlangten  Gestalt.
Erster  Abschnitt.
Von  dem  bäuerlichen  Rech“.
§.  1.
Die  Rechtsnormen,  durch  welche  die  Befugniß  der  Eigenthümer  von  Bauerhöfen, ¬
  über  den  Hof  oder  Theile  desselben  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen  zu
verfügen,  beschränkt  ist,  werden,  insoweit  sie  von  dem  sonst  giltigen  Recht  abweichen,
aufgehoben.
§.  2.
von  Bauerhöfen
Auf  Ehen,  welche  vom  1.  Juli  1875  an  von  Eigenthümen
geschlossen  werden,  findet  das  sonst  giltige  eheliche  Güterrecht  Anwendung.
§.  3.
Auf  die  Beerbung  der  Eigenthümer ¬
  von  Bauerhöfen  findet  das  sonst  giltige
rbrecht  Anwendung.
§.  4.
Das  sonst  giltige  Recht  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  das,  abgesehen  von  dem
besonderen  bäuerlichen  Recht,  geltende  allgemeine  Recht.
Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Höferecht.
§.  5.
Ein  in  der  Höferolle  des  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragener  Hof  ist  ein
Hof  im  Sinne  des  zweiten  Abschnittes  dieses  Gesetzes.
            
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