Max
lanck-Institut für Bildt
......
preußischen geblieben.
Der größere Theil der |
Kunstausdrücke unsers Landrechtes ist aus den
römischen Gesetzbüchern genommen, manche gar
nicht, viele erweitert oder eingeschränkt, kein
einziger (welches auch nicht dahin gehörte) ge
lehrt d. h. etimologisch und historisch erklärt wor
den. Viele justinianäische Gesetze sind beinahe
wörtlich, noch mehrere modifizirt in daßelbe ü
bergegangen, dabei sehr oft die den römischen
Gesetzen beigefügten Gründe der Kürze wegen
ausgelaßen, oder besondern Zeitbedürfnißen und
Umständen angepaßt, endlich sind mehr oder we
niger ganze Lehren oder einzelne Gegenstände
umfaßend, die Prinzipien des römischen Rechts
beibehalten worden, welche, auch bei Abände
rung spezieller Gesetze immer entschiedenen Ein
fluß auf das Ganze behalten und deren Geist
nur dann erkannt wird, wenn man die römischen
Gesetze in ihrer ursprünglichen Verbindung und
Beziehungen studirt. Aus welchem einleuchtend
wird, daß, um den Plan des Landrechtes, die
Zwecke der Gesetzgebung, ihre Vollkommenheiten
und Mängel im Allgemeinen sowohl, als den
tiefer liegenden Verstand der einzelnen Gesetze