Max-Planck-Institut für Bildungst
58.
ben, zur Ehre meines Zeitalters und weil, die,
deren achtungswerthe Beispiele uns noch voran
leuchten bewirken, daß wenigstens Scham zurück
hält, wozu Verderbtheit vielleicht führen könnte.
Voräusgesetzt also man wolle nicht, daß die Ju
risprudenz in der Folge aus der Reihe der Wis
senschaften verdrängt werde, so erkenne man es
für nothwendig, daß Rechtsgelehrte die Werke
des Alterthums studiren, zuerst unmittelbar für
ihre Wißenschaft, und dann um mit andern,
hauptsächlich dieser verwandten Gegenständen der
Gelehrsamkeit vertraut zu werden.
In folgenden liegen die Zwecke die erreicht
werden wenn man das römische Recht mit Hül
fe der Quellen, in den Grundsprachen erlernt.
Erstlich kann keine Wißenschaft als solche be
stehen ohne Bildung des historischen Zusammen
hanges ihrer Entstehung und Entwickelung nach
allen ihren Theilen. Ungemein, und nirgends
wichtiger wie hier, ist für filosofische Theoretiker
zu wißen, in welcher Verbindung, auf welche
Veranlaßungen und zu welchen Zwecken die ein
zelnen Grundsätze und Lehren mit ihren Ein
schränkungen und Modifikazionen entstanden sind.