Full text: Cramer, Wilhelm: ¬Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll

— 113 - 
ihm entzogen; der Besuch an diesem Hause, der Ver¬ 
kehr mit diesen Kindern oder jungen Leuten, so an- 
genehm und ersehnt, wird zeitweilig untersagt u. s. w. 
Es ist Strafe, wenn ihm Unangenehmes aufge¬ 
legt wird: Es wird zeitweilig eingeschlossen oder doch 
allein gelassen; es muß eine ihm unangenehme und 
widerwärtige Arbeit thun; es muß ein schlechteres Klei¬ 
dungsstück tragen oder sonst eine Zurücksetzung und 
Demüthigung erfahren u. s. w. 
Genug, fast immer stehen den Eltern verschiedene 
Strafen zur Auswahl, von denen einige viel mehr 
dem Zwecke der Strafe, der Besserung des Kindes 
entsprechen, sei es daß sie der Art des vorliegenden Feh¬ 
lers oder der Natur und Beschaffenheit des Kindes oder 
den Verhältnissen mehr angemessen sind. Oder wer 
könnte verkennen, daß für ein Kind, welches von Natur 
zart oder scheu und furchtsam ist, sich die hier zuletzt ge¬ 
nannten, überhaupt mildere Strafen mehr empfehlen, 
als körperliche Züchtigung; daß für Kinder, welche 
im Alter schon mehr vorgeschritten sind, die für kleinere 
Kinder vielleicht zu empfehlenden Strafen weniger 
passend und geeignet sind; daß für Fehler, die ihren 
Grund in ungeordneter Sinnlichkeit haben, Strafen, 
wodurch etwas Sinnlich-Angenehmes vorenthalten 
oder etwas Sinnlich-Unangenehmes zugewendet wird, 
hingegen für Fehler, welche in Stolz und Hochmuth 
wurzeln, Demüthigungen den Vorzug verdienen? 
Wo ist denn ein Handwerksmann, der wenn er 
eine Arbeit unter Händen und eine Auswahl ent¬ 
sprechender Instrumente vor sich hat, jedesmal nach 
dem ersten besten griffe und nicht vielmehr jedesmal 
das auswählte, welches am geeignetsten ist, die Arbeit 
gut herzustellen. Und Eltern, Väter sollten, wenn 
8 
Digitalisierungsvorlage. 
 
Max Planck institute for liuman Developme
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer