Volltext : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Capitel  I.  Die  Vormundschaft.
sind,  diese  Ausgaben  ihrem  Vermögen  entsprechen  müssen,  mithin
der  parens  als  Vormund  nicht  mehr  denselben  Spielraum  hat  in
Bezug  auf  die  Erziehung  als  während  seiner  Ehe  —
wenn  auch
der  parens-tutor,  es  wäre  denn,  dass  er  Dativvormund  ist,  vgl.
§  16  d.  W.  nicht  der  Vorschrift  des  Art.  454  untersteht,  so  untersteht ¬
  er  doch  in  Betreff  der  Vermögensverwaltung  dem  gemeinen
Recht  —  dem  Regelrecht  —  und  dieses  giebt  ihm  die  Vorschriften
für  jene  und  damit  auch  für  die  ihm  obliegende  Sorge  für  die  Eiziehung ¬
  der  Kinder,  wenigstens  folgerungsweise,  mithin  liegt  ihm
diese  unmittelbar  als  Vormund  ob.)  ")
In  diesem  Falle  sind  die  Rechte  des  parens-tutor  in  Betreff
der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  weitgehender  als  jene  eines
extraneus  tutor  —  siehe  unten.
2.  Ist  der  Vormund  eine  persona  extranea,  daneben  aber  noch
ein  Elternteil  vorhanden  (der  also  die  Vormundschaft  aus  irgend
einem  Grunde  nicht  hat,  sei  es,  weil  er  als  die  überlebende  Mutter
die  Annahme  solcher  abgelehnt  hat  Art.  394,  sei  es,  weil  er  infolge -
  von  gesetzlichen  foder  auch  thatsächlichen  Entschuldigungsgründen ¬
  —  §  4  S.  31  u.  ff.  d.  W.  —  davon  befreit  worden  ist,
sei  es,  weil  der  überlebende  Elternteil  der  Vormundschaft  ohne
Entziehung  der  elterlichen  Gewalt  verlustig  gegangen  oder  entsetzt
worden  ist),  so  behält  der  Elternteil  gleichwohl  infolge  der  ihm
zustehenden  elterlichen  Gewalt  das  Recht  und  die  Verpflichtung
der  Erziehung,  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes.
Dies  folgt  aus  den  Art.  372,  373,  wonach  die  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  während  der  Ehe  dem  Vater  und  nach  der  durch
den  Tod  eines  Elternteils  erfolgten  Auflösung  der  Ehe  dem  überlebenden ¬
  Elternteil  zusteht,  einerlei,  ob  er  Vormund  ist  oder  es
nicht  ist.  *)
Der  überlebende  Elternteil  hat  auch  hier  weitergehende  Rechte
wie  der  extraneus  tutor,  der  als  Dativvormund  ernannt  ist,  mag
6)  So  durchaus  zutreffend  Laurent  a.  a.  O.  —  siehe  Anm.  5  dieses  uns.
Paragr.  —  gegen  Ende.
*)  Das  Erziehungsrecht  der  Mutter,  welche  durch  Schliessung  einer
zweiten  Ehe  die  Vormundschaft  verloren  hat  —  Art.  395  —,  kann  wegen
Verletzung  ihrer  Pflicht,  für  die  sittliche  Erziehung  der  Kinder  zu  sorgen,
beschränkt  werden;  R.-G.  E.  Bd.  XXXVI  S.  350  (Urteil  v.  25.  März  1890
Sirey  27,  II,  119;  28,  II,  56.  Vgl.  besonders  hier  auch  Zachariä-Dreyer,
1  §  112  Anm.  4  und  die  dort  angeführte  Litteratur.
            
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