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Capitel I. Die Vormundschaft.
sind, diese Ausgaben ihrem Vermögen entsprechen müssen, mithin
der parens als Vormund nicht mehr denselben Spielraum hat in
Bezug auf die Erziehung als während seiner Ehe —
wenn auch
der parens-tutor, es wäre denn, dass er Dativvormund ist, vgl.
§ 16 d. W. nicht der Vorschrift des Art. 454 untersteht, so untersteht ¬
er doch in Betreff der Vermögensverwaltung dem gemeinen
Recht — dem Regelrecht — und dieses giebt ihm die Vorschriften
für jene und damit auch für die ihm obliegende Sorge für die Eiziehung ¬
der Kinder, wenigstens folgerungsweise, mithin liegt ihm
diese unmittelbar als Vormund ob.) ")
In diesem Falle sind die Rechte des parens-tutor in Betreff
der Sorge für die Person des Kindes weitgehender als jene eines
extraneus tutor — siehe unten.
2. Ist der Vormund eine persona extranea, daneben aber noch
ein Elternteil vorhanden (der also die Vormundschaft aus irgend
einem Grunde nicht hat, sei es, weil er als die überlebende Mutter
die Annahme solcher abgelehnt hat Art. 394, sei es, weil er infolge -
von gesetzlichen foder auch thatsächlichen Entschuldigungsgründen ¬
— § 4 S. 31 u. ff. d. W. — davon befreit worden ist,
sei es, weil der überlebende Elternteil der Vormundschaft ohne
Entziehung der elterlichen Gewalt verlustig gegangen oder entsetzt
worden ist), so behält der Elternteil gleichwohl infolge der ihm
zustehenden elterlichen Gewalt das Recht und die Verpflichtung
der Erziehung, der Sorge für die Person des Kindes.
Dies folgt aus den Art. 372, 373, wonach die Ausübung der
elterlichen Gewalt während der Ehe dem Vater und nach der durch
den Tod eines Elternteils erfolgten Auflösung der Ehe dem überlebenden ¬
Elternteil zusteht, einerlei, ob er Vormund ist oder es
nicht ist. *)
Der überlebende Elternteil hat auch hier weitergehende Rechte
wie der extraneus tutor, der als Dativvormund ernannt ist, mag
6) So durchaus zutreffend Laurent a. a. O. — siehe Anm. 5 dieses uns.
Paragr. — gegen Ende.
*) Das Erziehungsrecht der Mutter, welche durch Schliessung einer
zweiten Ehe die Vormundschaft verloren hat — Art. 395 —, kann wegen
Verletzung ihrer Pflicht, für die sittliche Erziehung der Kinder zu sorgen,
beschränkt werden; R.-G. E. Bd. XXXVI S. 350 (Urteil v. 25. März 1890
Sirey 27, II, 119; 28, II, 56. Vgl. besonders hier auch Zachariä-Dreyer,
1 § 112 Anm. 4 und die dort angeführte Litteratur.