Metadaten : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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Wahr  ist  es  nähmlich,  daß  das  Verbiethungs-  und  Verhinderungsrecht ¬
  kraft  des  früheren  Gesetzes  den  Anrainern
aus  dem  Privatrechte  gebührt  habe;  unrichtig  aber,  daß
kraft  des  früheren  Gesetzes  die  verneinenden  Dienstbarkeiten =
  durch  das  Gesetz  ganz  auf  die  nähmliche  Art  bestellt
waren,  als  wenn  sie  durch  Verträge  wären  bestellt  gewesen.
Denn  unter  bestellten  Grunddienstbarkeiten  (servitutes
constitutæ)  versteht  man  nur  diejenigen,  welche  nicht
bloß  auf  einem  Titel  beruhen,  sondern  zugleich  durch  die
Einverleibung  in  die  betreffenden  öffentlichen  Bücher  auf
das  dienende  Grundstück  radicirt  worden  (481.  §.)  Erstere ¬
  gewähren  bloß  ein  persönliches  Recht,  letztere  aber  (vorausgesetzt, ¬
  daß  der  Vertrag  in  die  öffentlichen  Bücher  einverleibt ¬
  wurde,  welches  gewöhnlich  der  Fall  ist)  ein  dingliches ¬
  Recht.  (425.  §.)
Aber  auch  das  persönliche  Recht,  welches  nur  den
Titel  des  Gesetzes  für  sich  hat,  unterscheidet  sich  wesentlich
von  demjenigen,  welches  auf  einem  Vertrage  beruht;  denn
letzteres  kann  in  der  Regel  nicht  anders,  als  durch  beyderseitiges ¬
  Einverständniß  aufgehoben  werden,  (1444.  §.)
weil  Verträge  nicht  einseitig  widerrufbar  sind;  ersteres
aber  erlischt  ohne  weiters,  sobald  der  Gesetzgeber  das  Gesetz ¬
  abändert,  oder  ausdrücklich  aufhebt,  (9.  §.)  und  der
Staatsunterthan  vermag  sich  nicht  mehr  auf  das  bereits
aufgehobene  Gesetz  zu  berufen,  da  ihm  dieses  bloß  die  Aussicht =
  gewährt  hat,  erst  dann  ein  Recht  geltend  zu  machen,
wenn  sich  ihm  zur  Ausübung  desselben  eine  Gelegenheit
andiethen  wird.  Denn  der  5.  §.  spricht  deutlich  aus:
Gesetze  wirken  nicht  zurück,  sie  haben  daher
auf  vorhergegangene  Handlungen  und  auf
vorher  erworbene  Rechte  keinen  Einfluß.
Sie  nehmen  folglich  allerdings  einen  gültigen  Einfluß  auf
            
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