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Wahr ist es nähmlich, daß das Verbiethungs- und Verhinderungsrecht ¬
kraft des früheren Gesetzes den Anrainern
aus dem Privatrechte gebührt habe; unrichtig aber, daß
kraft des früheren Gesetzes die verneinenden Dienstbarkeiten =
durch das Gesetz ganz auf die nähmliche Art bestellt
waren, als wenn sie durch Verträge wären bestellt gewesen.
Denn unter bestellten Grunddienstbarkeiten (servitutes
constitutæ) versteht man nur diejenigen, welche nicht
bloß auf einem Titel beruhen, sondern zugleich durch die
Einverleibung in die betreffenden öffentlichen Bücher auf
das dienende Grundstück radicirt worden (481. §.) Erstere ¬
gewähren bloß ein persönliches Recht, letztere aber (vorausgesetzt, ¬
daß der Vertrag in die öffentlichen Bücher einverleibt ¬
wurde, welches gewöhnlich der Fall ist) ein dingliches ¬
Recht. (425. §.)
Aber auch das persönliche Recht, welches nur den
Titel des Gesetzes für sich hat, unterscheidet sich wesentlich
von demjenigen, welches auf einem Vertrage beruht; denn
letzteres kann in der Regel nicht anders, als durch beyderseitiges ¬
Einverständniß aufgehoben werden, (1444. §.)
weil Verträge nicht einseitig widerrufbar sind; ersteres
aber erlischt ohne weiters, sobald der Gesetzgeber das Gesetz ¬
abändert, oder ausdrücklich aufhebt, (9. §.) und der
Staatsunterthan vermag sich nicht mehr auf das bereits
aufgehobene Gesetz zu berufen, da ihm dieses bloß die Aussicht =
gewährt hat, erst dann ein Recht geltend zu machen,
wenn sich ihm zur Ausübung desselben eine Gelegenheit
andiethen wird. Denn der 5. §. spricht deutlich aus:
Gesetze wirken nicht zurück, sie haben daher
auf vorhergegangene Handlungen und auf
vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
Sie nehmen folglich allerdings einen gültigen Einfluß auf