Metadaten : Suffrian, Friedrich: ¬Die Korrealobligation nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechtes

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materiellen  Obligationsgrunde,  und  daher  liegt  materiell
nur  eine  einzige  Obligation  vor.  Dies  ist  die  Korrealobligation. ¬

Wenn  z.  B.  mehrere  Personen  eine  Sache  gemeinschaftlich
kaufen  oder  miethen  oder  gemeinschaftlich  ein  Darlehn  aufnehmen:
so  liegt  hierin  materiell  nur  ein  Obligationsgrund  zur  Begründung
einer  passiven  Theilobligation.  Wenn  aber  jeder  Theilnehmer  die
ausdrückliche  Erklärung  abgiebt,  daß  er  für  den  ganzen  Kaufpreis
den  ganzen  Miethpreis,  die  ganze  Darlehnssumme  haften  wolle:
so  entsteht  aus  jenem  materiellen  Obligationsgrunde  materiell  nur
eine  einzige  Obligation.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  mehrere
Miteigenthümer  eine  Sache  verkaufen:  hier  kann  an  sich  jeder  Mitverkäufer ¬
  nur  seinen  Antheil  an  dem  Kaufpreise  einfordern  und
einklagen;  wenn  sie  sich  aber  vom  Käufer  ausdrücklich  versprechen
lassen,  daß  er  jedem  von  ihnen  auf  den  ganzen  Kaufpreis  haften
wolle,  so  macht  jeder  Verkäufer  den  einen  materiellen  Obligationsgrund ¬
  zu  dem  seinigen,  und  aus  diesem  Einen  materiellen  Obligationsgrunde ¬
  entsteht  materiell  nur  Eine  Obligation.  Sonach  besteht
das  unterscheidende  rechtliche  Merkmal  der  Korrealobligation  in
der  Einheit  des  materiellen  Obligationsgrundes.
Die  Korrealobligation  ist  also  ein  Obligationsverhältniß,  in  welchem
die  auf  einen  einzigen  Gegenstand  gerichteten  und  aus
einem  einzigen  materiellen  Obligationsgrunde  unmittelbar ¬
  und  prinzipal  hervorgegangenen  Obligationen  mehrerer
Subjekte  wegen  der  Einheit  des  materiellen  Obligationsgrundes
materiell  nur  eine  einzige  Obligation  bilden.
Zweites  Kapitel.
Der  in  den  Gesetzen  ausgesprochene  Anterschied  zwischen  der
einfachen  Solidarobligation  und  der  Korrealobligation.
1.  Die  einzelnen  Fälle  der  einfachen  Solidarobligation.
§  12.
Die  Entstehungsgründe  der  einfachen  Solidarobligation  sind
Vertrag,  Gesetz  und  rechtliche  Nothwendigkeit.
1)  Vertrag.  Durch  Vertrag  wird  eine  einfache  Solidarobligation ¬
  begründet,  wenn  mehrere  Subjekte  sich  getrennt  und
            
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