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materiellen Obligationsgrunde, und daher liegt materiell
nur eine einzige Obligation vor. Dies ist die Korrealobligation. ¬
Wenn z. B. mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich
kaufen oder miethen oder gemeinschaftlich ein Darlehn aufnehmen:
so liegt hierin materiell nur ein Obligationsgrund zur Begründung
einer passiven Theilobligation. Wenn aber jeder Theilnehmer die
ausdrückliche Erklärung abgiebt, daß er für den ganzen Kaufpreis
den ganzen Miethpreis, die ganze Darlehnssumme haften wolle:
so entsteht aus jenem materiellen Obligationsgrunde materiell nur
eine einzige Obligation. Dasselbe ist der Fall, wenn mehrere
Miteigenthümer eine Sache verkaufen: hier kann an sich jeder Mitverkäufer ¬
nur seinen Antheil an dem Kaufpreise einfordern und
einklagen; wenn sie sich aber vom Käufer ausdrücklich versprechen
lassen, daß er jedem von ihnen auf den ganzen Kaufpreis haften
wolle, so macht jeder Verkäufer den einen materiellen Obligationsgrund ¬
zu dem seinigen, und aus diesem Einen materiellen Obligationsgrunde ¬
entsteht materiell nur Eine Obligation. Sonach besteht
das unterscheidende rechtliche Merkmal der Korrealobligation in
der Einheit des materiellen Obligationsgrundes.
Die Korrealobligation ist also ein Obligationsverhältniß, in welchem
die auf einen einzigen Gegenstand gerichteten und aus
einem einzigen materiellen Obligationsgrunde unmittelbar ¬
und prinzipal hervorgegangenen Obligationen mehrerer
Subjekte wegen der Einheit des materiellen Obligationsgrundes
materiell nur eine einzige Obligation bilden.
Zweites Kapitel.
Der in den Gesetzen ausgesprochene Anterschied zwischen der
einfachen Solidarobligation und der Korrealobligation.
1. Die einzelnen Fälle der einfachen Solidarobligation.
§ 12.
Die Entstehungsgründe der einfachen Solidarobligation sind
Vertrag, Gesetz und rechtliche Nothwendigkeit.
1) Vertrag. Durch Vertrag wird eine einfache Solidarobligation ¬
begründet, wenn mehrere Subjekte sich getrennt und