Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 14 (1870))

381

oder des Mandanten Mitteln, sondern aus des Mandatars eigenen
Mitteln geleistet.
§ 6 In8l. äe üä6M88. 3, 21; kr. 10 § 11; fr. 29 § 6
mandati 17, 1.
Bei dieser Klage liegt mithin nach bekannten Regeln über die
Beweislast dem Kläger nur die Nachweisung obiger Thatumstände,
insonderheit der geleisteten Zahlung ob, während es Sache des
beklagten Mandanten ist, auszuführen und darzuthun, daß oder
inwieweit er den Mandatar mit den zur Zahlung erforderlichen
Mitteln versehen, also ihm — vorher oder nachher — Ersatz ge-
leistet habe. (Seufsert, Archiv XVII. Nr. 106.) y

Inwiefern der Bevollmächtigte Zinsen fordern könne.
88 70 - 73.
1. Heimbach in Weiske's Rechtslexicon VII. S. 24: Der Mandant
muß vor Ausführung des Auftrages dem Auftragnehmer Vorschüsse
in die Hand geben, weil diesem nicht zugemuthet werden darf, daß
er solche Vorschüsse aus eigenen Mitteln machet) Indessen entstand
hier eine Schwierigkeit durch die Thatsache, daß die Gegenklage aus
wirkliches abesse gegründet ward; deshalb ließ man die Klage
hauptsächlich erst dann zu, wenn die Ausführung des Auftrages
bereits angefangen hattet)
2. Ueber die Pflicht zur Verzinsung der Auslagen sprechen sich aus:
das Erkenntniß des O. A. G. zu Jena vom 4. September 1838:
„Jedem Mandatar müssen die für seinen Gewaltgeber gemachten
Auslagen, von der Zeit an verzinst werden, zu welcher die Auslage
geschehen ift,1 2 3 4) und bedarf es zu dem Ende nicht erst einer Benach-
richtigung des Gewaltgebers davon, daß ein solcher Aufwand ge-
macht worden, am wenigsten, wenn der Auftrag darin bestand, daß

1) Auch in einem Erk. des O. A. G. zu Dresden vom 19. December 1862
Annalen VI S. 316 f.) ist angenommen: Die Behauptung des Machtgebers,
der Bevollmächtigte habe einen Aufwand aus Mitteln des Ersteren gemacht,
ist Exception. (Das Erk. ist mitgetheilt in diesen „Beiträgen" X. S. 463.)
2) II Ix. 1. 12 § 17 D. mand. (17, 1): Idem Marcellus scribit, si, ut post
mortem sibi monumentum fieret, quis mandavit, fieres ejus poterit man-
dati agere. Illum vero qui mandatum suscepit, si sua pecunia fecit, puto
agere mandati, si non ita ei mandatum est, ut sua pecunia faceret mo-
numentum. Potuit enim agere etiam cum eo qui mandavit, ut sibi pe-
cuniam daret ad faciendum, maxime si jam quaedam ad faciendum paravit.
3) Oesterr. b. G. B. § 1014. „Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalt-
haber ... auf Verlangen zur Bestreitung der baaren Auslagen auch einen
angemessenen Vorschuß zu leisten." Ebenso Sachs, b. G. B. § 1314. Entw.
eines gemeins. deutschen Ges. über Schuldverh. Art. 761.
4) Weber, Versuche über das Civilrecht S. 240 Note 4: Der vermeintliche
Gerichtsgebrauch, daß dem Bevollmächtigten oder Geschäftsführer Zinsen nur

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer