Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 11, Abth. 1 = N.F. Bd. 4, Abth. 1 (1828))

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bilarvmnögens an die beiden Vor - resp. seine Stiefkinder ab,
welches diese unter sich vertheilten. Nach seinem im Jahre
1825 erfolgten Tode klagten seine nächsten Blutsverwandten
als Jntcstaterben gegen die beiden Stiefbrüder resp. deren
Nachkommen aufErb-Theilung des von Ising nachgelassenen
Vermögens. Sie behaupteten, dadurch, daß die in der zwei-
ten Ehe erzeugten Kinder verstorben wären, sey der Zweck
der Einkindschast und somit auch seine Wirkung zerfallen;
baS| Vermögen des Ising müße also ab intestato vertheilt
werden. Dagegen beriefen sich die Stiefkinder auf den Ein-
kindschastsvertrag, als einen wahren Erbvertrag enthaltend,
welcher den Stiefvater in Ansicht auf Vermögen gleichsam
zum rechten und leiblichen Vater mache; weshalb es gar nicht
daraufankomme,ob Kinder in der Ehe erfolgen oder nichts.
Das K. L. G. in Köln erkannte am 4. August 1826 zu
Gunsten der Blutsverwandten gegen die Stiefkinder, und
verordnete die Thcilung des von den Eheleuten Margaretha Voß,
Witwe Wigginghaus und Friedrich Ising besessenen und
beim Absterben des Leistern vorhandenen Mo-und Jmmobi-
larvermögens, und zwar so, als wenn der fragliche Einkind-
schaftsvcrtrag nie vorhanden gewesen iware.
I. E. daß nach dem Einverständniß aller Partheien der zu
Gummersbach am 2. Februar 1786 zwischen der zur zweiten
Ehe schreitenden Anna Margareth Voß, Wittwe von Peter
Wigginghaus und deren zweiten Ehemann Friedrich Ising
zu Stande gekommene Einkindschafs-Vertrag den daselbst zu
der Zeit geltenden Statuten und Gewohnheiten der Herrschaft
Gimborn-Neustadt gemäß im Allgemeinen gültig und'verbind-
lich ist, und daß der gegenwärtige Rechtsstreit sich nur darü-
ber verhalt:
Ob diese Einkindschast dadurch, daß die in der zweiten Ehe
erzeugten beiden Kinder vor dem nunmehr erfolgten Abster-
ben deren Eltern mit Tode abgegangen, und somit diese Ehe
kinderlos aufgelößt worden, jene Einkindschast erloschen, oder

*) Die Frage ist unter den Rechtsgelehrten von jeher sehr Kontrovers
gewesen.
Ilecser de bonorum et aqu. coüjug. comraun, Part, 2. cap. 11.
Nro. 198. 19).
Rick de unione prol. cap. 4. Nro. 27. cap. 7. Nro. 119.
Müller ad Struv, Excec, Z. Thes. 66. in not*
Stryck, de success. ab intest, dissert 8. cap. 6. §. 31.
Weier comment, de communione bonorum inter conjuges Part,
II. Pag, 348.

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