Volltext : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Abth.  IV.  Regalien.
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behaltenes  dominium  directum  auch  weitere  Gränzen
bekommen.  II.  Vermöge  allgemein  durch  Gesetze  oder  in
einzelnen  Fällen  oder  angedrohter  Strafe  des  Verlustes,
kann  bei  würklicher  Verleihung  wegen  Mißbrauchs  das
erworbene  Hoheitsrecht  verloren  werden  d).  III.  Wo
bei  einem  Regal  mehrere  Abstufungen  vorkommen,  ist
im  Zweifel  nur  die  niedere  Gattung  verliehen,  da  Veräußerung ¬
  nicht  vermuthet  werden  kann,  und  soweit  das
Regal  nicht  verliehen  ist,  kann  es  der  Staat  selbst  ausüben ¬
  e).  Insoweit  aber  keine  Concurrenz  bei  Ausübung
des  Regals  aus  einer  auf  diese  Weise  beschränkten  Verleihung ¬
  folgt,  oder  jene  nicht  den  Gebrauch  des  bloßen
Aufsichtsrechts  in  sich  schließt,  kann  sie  nur  durch  besonderen ¬
  Vorbehalt  gerechtfertigt  werden  *).
§.  265.
B.  Einzelne  Regalien.
I.  Wasserregal  a).
a.  Historische  Einleitung  5).
Unter  den  Pertinenzen  der  Grundstücke  kommen  schon
in  den  ältesten  deutschen  Urkunden  auch  Gewässer  (aquarum ¬
  decursus)  vor.  Das  longobardische  Lehenrecht  er.1. ¬

4)  S.  oben  §.  222.  Nöte  m.
e)  Vergl.  Schnaubert  a.  a.  O.  §.  64.  S.  146.
f)  Ebendas.  S.  143.  144.
a)  F.  L.  v.  Cancrin  Abh.  von  dem  Wasserrechte.  Halle  1789  -1800. -
  4  Bde.  4.  v.  Bülow  u.  Hagemann  Erörter.  B.  1.
Nr.  5.  G.  L.  Boehmer  de  jure  principis  circa  loca  et
opera  publica.  Cap.  5.  §.  3  seq.  (Electa  jur.  civ.  P.  1.
pag.  533  seq.).
5)  S.  Rechtsgesch.  §.  58.  362.  548.
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