fullscreen : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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Neue  Forstrechte  können  nach  gemeinem  Rechte  immer  noch
alle  Rechtstitel  entstehen,  welche  ein  dingliches  Recht  zu
durch
schaffen  im  Stande  sind;  insbesondere  auch  durch  Verjährung,  wie
dieß  überhaupt  bei  Grunddienstbarkeiten  der  Fall  ist.
Nach  §.  34  des  bayer.  Forstgesetzes  ist  aber  vom  Tage
der  Verkündigung  desselben  an  die  Entstehung  neuer  Forstberechtigungen ¬
  unzulässig.  Indessen  bezieht  sich  diese  Bestimmung  nur  auf
reale  Forstrechte;  Rechte,  die  auf  Lebenszeit  oder  Besitzesdauer  des
Berechtigten  oder  Verpflichteten  beschränkt  sind,  können  nicht  für
ausgeschlossen  erachtet  werden.
Dieses  Verbot  des  Erwerbs  neuer  Forstrechte  erstreckt  sich  auf
alle  Erwerbsarten,  insbesondere  auch  auf  die  Verjährung,  und  es
wurden  dadurch  alle  vor  Verkündigung  des  Gesetzes  begonnenen
Verjährungen  von  Forstrechten  unterbrochen.  Wer  also  ein  Forstrecht ¬
  durch  Verjährung  erworben  zu  haben  behauptet,  muß  beweisen,
daß  die  Verjährung  schon  beim  Erscheinen  des  Forstgesetzes  vollendet ¬
  war.
Vergl.  Brater  2c.  Erläuterungen  zu  Art.  34  des  Forstgesetzes.
IV.  Vom  Aufhören  der  Dienstbarkeiten.
§.  315.
Servituten  erlöschen:
1.  durch  Verzichtleistung  des  Berechtigten,  die  auch  stillschweigend ¬
  geschehen  kann,  z.  B.  wenn  der  Servitutinhaber  eine
solche  Aenderung  gestattet,  welche  die  fernere  Ausübung  des  Rechts
unmöglich  macht;
2.  wenn  Servitut  und  Eigenthumsrecht  in  einer  Person ¬
  zusammentreffen  (Confusion  und  Consolidation  genannt),
wozu  insbesondere  auch  die  Forstrechtsablösung  gehört;
3.  durch  den  Tod  des  berechtigten  Subjects  bei  Personalservituten, ¬
  oder  wenn  das  persönliche  Verhältniß  aufhört,
durch  welches  sie  begründet  sind;
4.  durch  Untergang  der  herrschenden  oder  dienenden
Sache;
5.  durch  den  Eintritt  eines  Endtermins;
6.  durch  Verjährung  und  zwar  nach  gemeinem  Recht
a)  bei  ständigen  Servituten,  wenn  der  verpflichtete
Eigenthümer  die  Freiheit  seines  Eigenthums  durch  Verjährung  erwirbt; ¬

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