Metadaten : System des Pandekten-Rechts (1)

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Allg.  Theil.  III.  Theil.  Produet  der  Gesetze.
ergreifen  kann  s),  und  zahm  gemachte,  so  lange  sie  die
Gewahnheit  des  Wiederkehrens  beybehalten  t),  während
Sklaven,  auch  wenn  sie  entflohen  sind,  im  Besitz  des
Herrn  bleiben  u).  Endlich  wird  d)  der  Besitz  in  allen
Fällen  verloren,  da  ihn  nach  dem  Bisherigen  ein  Andrer
erhält  x),  also  auch,  wenn  ein  Andrer  ihn  mit  Gewalt
sich  anmalst,  ohne  auf  der  Stelle  vertrieben  zu  werden ¬
  y).  Als  Entsetzung  gilt  nicht,  nach  einigen  Gesetzen, ¬
  das  Verlassen  der  Sache  aus  Furcht  vor  Anwendung ¬
  der,  auf  die  Entselzung  gerichtelen  Gewalt  z)
wohl  aber  auf  allen  Fall  das  Verhindern  der  Rückkehr
zum  Besitz,  oder  der  Ausübung  desselben  a).
Durch
heimliches  Entreissen  verliert  man  den  Besitz  beweg.
licher  Sachen  b).
Der  Besitz  heimlich  eingenommener
unbeweglicher  Sachen  dagegen  wird  nur  verloren,  wenn
der  bisherige  Besitzer  den  heimlich  Eingedrungenen  nach
erhaltener  Wissenschaft  nicht  sofort  vertreibt  c),  oder
der  Eingedrungene  übermächtig  ist,  in  welchem  letzten
Fall  aber  doch  der  Verlust  sich  nur  auf  das  physisch  occupirte ¬
  Stück  erstreckt  d)
§.  306.
b)  durch  den
Aulserdem  wird  aber  auch  II)  der  Besitz
Willen;
verloren,  wenn  der  Besitzer  den  Willen ¬
  zu  besitzen  aufgibte),  und  zwar  bestimmt  f)
und  in  einer  Lage,  wo  ihm  die  Veräusserung  rechtlich
erlaubt  ist  g).  Diess  wird  auch  angenommen,  wenn  er
ohne  Nachfolger  stirbt,  den  Besitz  vernachlässigt,  ohne
besondere  Abhaltungsgründe  lange  Zeit  abwesend  ist  h)
—
8)  L.  3,  §.  14.  15.  eod.  L.  3.
311.  Das  jüngste  jener  Fragmen§. -
  2.  L.  5.  pr.  §.  4.  de  A.  R.  D.
te  wird  vorgezogen  in  Neustetel
(41.  1.).
u.  Zimmern  Unters.  1.  B.  nr.  7.
t)  L.  3.  §.  2.  L.  4.  L.  5.  §.  5.
a)  L.1.  §.  24.  47.  de  vi  (43,
eod.  L.  3.  §.  15.  16.  h.  t.  (41.  2.).
16.).
u)  L.  13,  pr.  L.  15.  eod.  L,  15.
b)  L.  15.  h.  t.  (41.  2.).
§.  1.  de  usurp.  (41.  3.)
c)  L.  3,  §.  7.  8.  L.  6.  §.  1.  L.7.
*)  vermöge  des  Princips  in  6.
L.  18.  §.  3.  4.  L.  25.  §.  2.  L.  46.
299.
h.  t.  (41.  2.)  R.  A.  v.  1521.  Art.  2.
y)  L.  15.  h.  t.  (41.  2.)  L.  17.  de
Savigny  S.  312—318.
vi  (43.  16.).
d)  L.  18.  §.  3.  4.  h.  t.  (41.  2.).
2)  L.  9.  pr.  quod  metus  (4.  2.)
e)  L.  3.  §.  6.  L.  17.  §.  1.  L.
L.  1.  §.  29.  L.  3.  §.  7.  de  vi  (43.
34.  pr.  h.  t.  (41.  2.).
16.).  Allein  dawider  ist  L.  33.
f)  L.  12.  §.  1.  eod.  Savigny
§.  2.  de  usurp.  (41.  3.).  Eine  VerS. ¬
  319—327.
einigung  hält  für  möglich  Hufeg) ¬
  L.  27.  L.  29.  eod.
land  v.  Bes.  8,  137—161.  und
h)  L.  37.  §.  1,  de  usurp.  (41.  3.)
jetzt  mit  ihm  Savigny  S.  307—1L.  11.  C.  unde  vi  (8.  4.)  vergl.
            
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