Metadaten : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

§  94.  Antretung  der  Erbschaft.
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wogegen  er  die  nothwendigen  und  zum  Besten  der  Masse  gemachten ¬
  Verwendungen  in  Gegenrechnung  bringen  kann.  Wenn  der
Beklagte  nicht  im  Stande  ist,  ein  Inventar  oder  eine  eidliche
Specification  zu  liefern,  so  wird  der  Kläger  zum  Würderungseide ¬
  zugelassen,  d.  h.  es  wird  ihm  gestattet,  eidlich  zu
erhärten,  wie  er  glaube  und  dafürhalte,  daß  die  Erbschaft  den
Werth  einer  gewissen  Summe  gehabt,  worauf  denn  die  vom
Beklagten  auszukehrende  Summe  durch  richterliches  Ermessen
bestimmt  wird.
2)  die  gegen  einen  Miterben  gerichtete  Theilungsklage,
welche  zu  ihrer  Begründung  ebenfalls  das  Erbrecht  des  Klägers
und  die  Existenz  einer  Erbschaft,  aber  nicht  immer  den  Besitz
der  Erbschaft  von  Seiten  des  Beklagten  voraussetzt,  indem  die
Klage  auch  dann  statthaft  ist,  wenn  die  Erbmasse  sich  in  gerichtlichem ¬
  Verwahrsam  befindet,  und  nur  über  die  Norm  der  Theilung, ¬
  sey  es  nun  im  Allgemeinen  oder  mit  Beziehung  auf  einzelne
Gegenstände,  gestritten  wird.  Wenn  der  Kläger  obsiegt,  so  lautet
das  Erkenntniß  auf  Theilung  nach  der  den  Umständen  nach  näher
zu  bestimmenden  Norm,  so  wie,  wenn  die  Erbschaft  im  Besitze
des  Beklagten  ist,  unter  Zugrundelegung  eines  Inventars  oder
einer  eidlichen  Specification.
3)  zur  Vorbereitung  einer  Erbschaftsklage  kann  derjenige,
welcher  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Kenntniß  des  Inhaltes
eines  Testaments  nachweis't,  von  dem  Besitzer  die  Mittheilung  dieses
Testaments,  mittelst  einer  sogenannten  Editionsklage  verlangen.
4)  zur  Sicherung  einer  in  Streit  befangenen  Erbschaft  können ¬
  diejenigen,  welche  Ansprüche  daran  machen,  die  Belegung  derselben ¬
  mit  Arrest  oder  Anordnung  einer  Sequestration  bewirken,
§  95.
Ausschlagung  und  Transmission  der  Erbschaften.  Anwachsungsrecht.
Die  Ausschlagung  (Repudiation)  einer  deferirten  Erbschaft
kann  wie  die  Antretung  nur  von  solchen  Personen  geschehen,
die  mit  Rechtsbestand  auf  ihre  Gerechtsame  Verzicht  zu  leisten
im  Stande  sind;  für  Pupillen  und  Curanden  erklärt  der  Vor¬
            
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