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Streng genommen sind von allen diesen Fällen nur die
drei ersten solche, in denen die Veräußerung wirklich eine
nothwendige ist, weil sie der Vormundschaftsrichter gesetzlich
überhaupt nicht hindern kann; in den drei übrigen kann
man nur sagen: daß sie räthlich, oder wenn man will,
dringlich sei, weil dem Curanden aus ihrem Unterbleiben ein
Nachtheil erwachsen würde. Es findet daher auch in so fern
ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Kategorien statt,
als in den ersten drei Fällen von einer Abwägung des Schadens, ¬
den die Veräußerung selbst, etwa wegen besonders ungünstiger ¬
Zeitumstände oder sonst, herbeiführen könnte, gar
nicht die Rede sein kann, während es in den letzten drei Fällen
allerdings darauf ankommt, daß der Vormundschaftsrichter zuvor ¬
sorgfältig prüfe: ob die aus einer Veräußerung zu erwartenden ¬
Resultate nicht etwa von der Art sind, daß sie die aus
einer Fortsetzung des Besitzes wahrscheinlicherweise entspringenden ¬
Nachtheile noch überwiegen. Wäre dies der Fall, so
würde die Veräußerung nichts desto weniger, so lange es irgend
angeht, vermieden werden müssen. Also eine unbedingte
Nothwendigkeit derselben liegt hier a priori nicht vor,
und wenn der Gesetzgeber dennoch jene drei letzten Fälle den
drei ersten ganz gleich gestellt hat, so hat dies wohl nur darin
seinen Grund, daß sie sich immer noch von den (weiter unten
zu erwähnenden) Fällen der bloßen Nützlichkeit des Verkaufs ¬
in so fern unterscheiden, als hier ein Unterbleiben der
Veräußerung für den Pflegbefohlenen niemals einen Schaden ¬
herbeiführen kann, sondern ihm höchstens ein gehoffter
Vortheil entgehen kann.
Wie dem nun auch sei, der Gesetzgeber hat jene drei Fälle
einmal zu den nothwendigen Veräußerungsursachen gerechnet,
des Grundstücks anzutragen, spricht der Anh. § 164, ferner die Entscheidung
der Gesetz=Commission vom 13. März 1798, Stengel Bd. VII pag. 279,
und die Rescripte vom 13. October 1794, 8. Januar 1836, und 4. Mai
1840; Ed.=Samml. von 1795 pag. 2775, v. Kamptz Bd. XL.VII pag. 284,
und Just.=Minist.=Bl. pro 1840 pag. 155. — ef. auch cap. 16 § 15 der
Sächsischen Vormundsch.=Ordnung von 1782.