thumbs : Villaume, E.: ¬Das preußische Vormundschaftsrecht und seine Reform

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Streng  genommen  sind  von  allen  diesen  Fällen  nur  die
drei  ersten  solche,  in  denen  die  Veräußerung  wirklich  eine
nothwendige  ist,  weil  sie  der  Vormundschaftsrichter  gesetzlich
überhaupt  nicht  hindern  kann;  in  den  drei  übrigen  kann
man  nur  sagen:  daß  sie  räthlich,  oder  wenn  man  will,
dringlich  sei,  weil  dem  Curanden  aus  ihrem  Unterbleiben  ein
Nachtheil  erwachsen  würde.  Es  findet  daher  auch  in  so  fern
ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  beiden  Kategorien  statt,
als  in  den  ersten  drei  Fällen  von  einer  Abwägung  des  Schadens, ¬
  den  die  Veräußerung  selbst,  etwa  wegen  besonders  ungünstiger ¬
  Zeitumstände  oder  sonst,  herbeiführen  könnte,  gar
nicht  die  Rede  sein  kann,  während  es  in  den  letzten  drei  Fällen
allerdings  darauf  ankommt,  daß  der  Vormundschaftsrichter  zuvor ¬
  sorgfältig  prüfe:  ob  die  aus  einer  Veräußerung  zu  erwartenden ¬
  Resultate  nicht  etwa  von  der  Art  sind,  daß  sie  die  aus
einer  Fortsetzung  des  Besitzes  wahrscheinlicherweise  entspringenden ¬
  Nachtheile  noch  überwiegen.  Wäre  dies  der  Fall,  so
würde  die  Veräußerung  nichts  desto  weniger,  so  lange  es  irgend
angeht,  vermieden  werden  müssen.  Also  eine  unbedingte
Nothwendigkeit  derselben  liegt  hier  a  priori  nicht  vor,
und  wenn  der  Gesetzgeber  dennoch  jene  drei  letzten  Fälle  den
drei  ersten  ganz  gleich  gestellt  hat,  so  hat  dies  wohl  nur  darin
seinen  Grund,  daß  sie  sich  immer  noch  von  den  (weiter  unten
zu  erwähnenden)  Fällen  der  bloßen  Nützlichkeit  des  Verkaufs ¬
  in  so  fern  unterscheiden,  als  hier  ein  Unterbleiben  der
Veräußerung  für  den  Pflegbefohlenen  niemals  einen  Schaden ¬
  herbeiführen  kann,  sondern  ihm  höchstens  ein  gehoffter
Vortheil  entgehen  kann.
Wie  dem  nun  auch  sei,  der  Gesetzgeber  hat  jene  drei  Fälle
einmal  zu  den  nothwendigen  Veräußerungsursachen  gerechnet,
des  Grundstücks  anzutragen,  spricht  der  Anh.  §  164,  ferner  die  Entscheidung
der  Gesetz=Commission  vom  13.  März  1798,  Stengel  Bd.  VII  pag.  279,
und  die  Rescripte  vom  13.  October  1794,  8.  Januar  1836,  und  4.  Mai
1840;  Ed.=Samml.  von  1795  pag.  2775,  v.  Kamptz  Bd.  XL.VII  pag.  284,
und  Just.=Minist.=Bl.  pro  1840  pag.  155.  —  ef.  auch  cap.  16  §  15  der
Sächsischen  Vormundsch.=Ordnung  von  1782.
            
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