Volltext : Band (1)

Allgemeine  Bestimmungen.  §  4.
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§  4
Ausländische  Gläubiger  stehen  den  inländischen  gleich.
Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  durch  Anordnung
des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  dass  gegen  die  Angehörigen
eines  ausländischen  Staates  und  die  Rechtsnachfolger  derselben
ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  werde.
(E.  §  4;  M.  S.  31  u.  32;  K.  S.  8  ff.  und  196  ff.;  pr.  K.-O.  §  3.)
1)  Der  in  Abs.  1  aufgestellte  Grundsatz  gilt  nicht  bloss  für  das  Verfahren,  sondern
auch  bezüglich  des  materiellen  Konkursrechtes.  Jedoch  wird  dadurch  die  Anwendung  desjenigen ¬
  ausländischen  Rechtes,  das  nach  den  Grundsätzen  des  sogen.  internationalen  Privatrechts ¬
  massgebend  ist,  nicht  ausgeschlossen.  Ob  eine  Forderung  überhaupt  besteht,  ob  aus
einem  im  Ausland  geschlossenen  Vertrag  ein  Klagerecht  begründet  ist,  z.  B.  ein  uneheliches
Kind  vom  Vater  Unterhalt  verlangen  kann  u.  s.  w.,  ist  häufig  nach  ausländischem
Recht  zu  beurteilen.  Auch  liegt  eine  Benachteiligung  des  Ausländers  darin  nicht,  dass  seine
Verhältnisse  nach  dem  für  ihn  massgebenden  Rechte  beurteilt  werden,  zumal  für  Inländer
hier  gleichfalls  verschiedene  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen.  Er  soll  nur  dagegen  geschützt ¬
  werden,  dass  er  nicht  deshalb,  weil  er  Ausländer  ist,  anders  behandelt  und  schlechter
gestellt  werde,  als  wenn  er  Inländer  wäre.
2)  Von  diesem  Grundsätze  lässt  die  K.-O.  zwei  Ausnahmen  zu.  Die  erste  betrifft
das  Kv.  über  das  inländische  Vermögen  eines  Ausländers,  die  zweite  die  Wiedervergeltung.
Die  erste  Ausnahme  wird  in  §  207,  die  zweite  in  Abs.  2  des  §  4  geregelt.  Nach  der
letzteren  Vorschrift  muss  sich  der  Ausländer  die  Wiedervergeltung  in  Deutschland  gefallen
lassen,  wenn  sein  Heimatsstaat  deutsche  Staatsangehörige  gesetzlich  schlechter  stellt  als
seine  eigenen.  Auch  kann  er  sich  diesem  Vergeltungsrechte  nicht  dadurch  entziehen,  dass
er  seinen  Anspruch  an  Inländer  oder  an  mehr  begünstigte  Ausländer  abtritt.  Die  in  der
Reichstagskommission  gestellten  Anträge  auf  Beseitigung  dieses  Wiedervergeltungsrechtes
wurden  abgelehnt.  Dasselbe  geschah  bezüglich  eines  Antrags,  nach  welchem  die  Ausübung
des  Vergeltungsrechtes  den  Gerichten  übertragen  werden  sollte.  (K.  S.  8  ff.  und  196  ff.)  Die
in  Abs.  2  vorgesehene  Anordnung  muss  eine  allgemeine  sein.  In  die  bestehenden  oder
künftigen  Staatsverträge  mit  ausländischen  Staaten  soll  durch  §  4  nicht  eingegriffen  werden.
(M.  S.  32.)  Soweit  solche  Verträge  nicht  vorliegen,  hat  der  Reichskanzler  mit  Zustimmung
des  Bundesrates  zu  verfügen,  ob  gegen  die  Angehörigen  eines  bestimmten  ausländischen
Staats  anders  verfahren  werden  soll,  als  es  die  K.-O.  vorschreibt,  und  in  welcher  Weise
das  Vergeltungsrecht  in  Anwendung  zu  bringen  ist.  Die  Anordnung  des  Reichskanzlers
muss  sich  ferner  auf  die  Frage  erstrecken,  ob  und  inwieweit  die  auf  die  Angehörigen
eines  bestimmten  Staats  berechneten  Vorschriften  auch  für  Rechtsnachfolger  von  solchen
Geltung  haben.  Jedoch  darf  kein  Unterschied  gemacht  werden,  je  nachdem  die  letzteren
allgemeine  Rechtsnachfolger  oder  Sonderrechtsnachfolger  *)  und  diese  Rechtsnachfolger  gleichfalls ¬
  Ausländer  oder  Deutsche  sind,  denn  §  4  kennt  diese  Unterschiede  nicht.  Ob  mehr
Rücksicht  auf  die  inländischen  Gläubiger  oder  auf  die  Erben  des  Ausländers  zu  nehmen
ist,  welche  immerhin  ihre  Rechte  von  diesen  ableiten,  hat  die  Behörde  zu  erwägen,  in  deren
Ermessen  das  Gesetz  die  Anwendung  des  Vergeltungsrechtes  stellt.  Übrigens  ist  eine  allgemeine ¬
  Regelung  bei  deutschen  Gesamtrechtsnachfolgern  ebenso  angemessen,  wie  bei  der
Einzelrechtsnachfolge.  Wenn  die  Erbfolge  nach  Anmeldung  der  Forderung  eintritt,  würden
dieselben  Zweifel  bezüglich  der  Frage  eintreten,  welcher  Zeitpunkt  für  die  Anwendung  des
*)  V.  v.  Sarwey  S.  28;  Willenbücher  S.  16.  A.  M.  v.  Völderndorff  Bd.  1  S.  120.
            
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