Allgemeine Bestimmungen. § 4.
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§ 4
Ausländische Gläubiger stehen den inländischen gleich.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung
des Reichskanzlers bestimmt werden, dass gegen die Angehörigen
eines ausländischen Staates und die Rechtsnachfolger derselben
ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
(E. § 4; M. S. 31 u. 32; K. S. 8 ff. und 196 ff.; pr. K.-O. § 3.)
1) Der in Abs. 1 aufgestellte Grundsatz gilt nicht bloss für das Verfahren, sondern
auch bezüglich des materiellen Konkursrechtes. Jedoch wird dadurch die Anwendung desjenigen ¬
ausländischen Rechtes, das nach den Grundsätzen des sogen. internationalen Privatrechts ¬
massgebend ist, nicht ausgeschlossen. Ob eine Forderung überhaupt besteht, ob aus
einem im Ausland geschlossenen Vertrag ein Klagerecht begründet ist, z. B. ein uneheliches
Kind vom Vater Unterhalt verlangen kann u. s. w., ist häufig nach ausländischem
Recht zu beurteilen. Auch liegt eine Benachteiligung des Ausländers darin nicht, dass seine
Verhältnisse nach dem für ihn massgebenden Rechte beurteilt werden, zumal für Inländer
hier gleichfalls verschiedene Grundsätze zur Anwendung kommen. Er soll nur dagegen geschützt ¬
werden, dass er nicht deshalb, weil er Ausländer ist, anders behandelt und schlechter
gestellt werde, als wenn er Inländer wäre.
2) Von diesem Grundsätze lässt die K.-O. zwei Ausnahmen zu. Die erste betrifft
das Kv. über das inländische Vermögen eines Ausländers, die zweite die Wiedervergeltung.
Die erste Ausnahme wird in § 207, die zweite in Abs. 2 des § 4 geregelt. Nach der
letzteren Vorschrift muss sich der Ausländer die Wiedervergeltung in Deutschland gefallen
lassen, wenn sein Heimatsstaat deutsche Staatsangehörige gesetzlich schlechter stellt als
seine eigenen. Auch kann er sich diesem Vergeltungsrechte nicht dadurch entziehen, dass
er seinen Anspruch an Inländer oder an mehr begünstigte Ausländer abtritt. Die in der
Reichstagskommission gestellten Anträge auf Beseitigung dieses Wiedervergeltungsrechtes
wurden abgelehnt. Dasselbe geschah bezüglich eines Antrags, nach welchem die Ausübung
des Vergeltungsrechtes den Gerichten übertragen werden sollte. (K. S. 8 ff. und 196 ff.) Die
in Abs. 2 vorgesehene Anordnung muss eine allgemeine sein. In die bestehenden oder
künftigen Staatsverträge mit ausländischen Staaten soll durch § 4 nicht eingegriffen werden.
(M. S. 32.) Soweit solche Verträge nicht vorliegen, hat der Reichskanzler mit Zustimmung
des Bundesrates zu verfügen, ob gegen die Angehörigen eines bestimmten ausländischen
Staats anders verfahren werden soll, als es die K.-O. vorschreibt, und in welcher Weise
das Vergeltungsrecht in Anwendung zu bringen ist. Die Anordnung des Reichskanzlers
muss sich ferner auf die Frage erstrecken, ob und inwieweit die auf die Angehörigen
eines bestimmten Staats berechneten Vorschriften auch für Rechtsnachfolger von solchen
Geltung haben. Jedoch darf kein Unterschied gemacht werden, je nachdem die letzteren
allgemeine Rechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger *) und diese Rechtsnachfolger gleichfalls ¬
Ausländer oder Deutsche sind, denn § 4 kennt diese Unterschiede nicht. Ob mehr
Rücksicht auf die inländischen Gläubiger oder auf die Erben des Ausländers zu nehmen
ist, welche immerhin ihre Rechte von diesen ableiten, hat die Behörde zu erwägen, in deren
Ermessen das Gesetz die Anwendung des Vergeltungsrechtes stellt. Übrigens ist eine allgemeine ¬
Regelung bei deutschen Gesamtrechtsnachfolgern ebenso angemessen, wie bei der
Einzelrechtsnachfolge. Wenn die Erbfolge nach Anmeldung der Forderung eintritt, würden
dieselben Zweifel bezüglich der Frage eintreten, welcher Zeitpunkt für die Anwendung des
*) V. v. Sarwey S. 28; Willenbücher S. 16. A. M. v. Völderndorff Bd. 1 S. 120.