Objekt : Droste, Franz: ¬Die Handwerkerfrage

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etwa  an  Spiel-  und  Nadekgeld  ausgesetzt  ist.
Die  Morgengabe,  welche  der  Mann  der  Frau
gegeben  hat,  gehört  zum  Spargut.
So  weit  dieses  reicht,  so  weit  handelt  und  verfügt
die  Frau  unabhängig  von  dem  Manne.
§.  178.
Ohne  die  Zustimmung  des  Mannes  kann
die  Frau  ihr  Eigenthum  oder  andere  Rechte  nicht
gültig  an  andere  übertragen.  Zur  Veräußerung
oder  Verpfändung  von  Liegenschaften  bedarf  es
überdem  der  Zustimmung  eines  außerordentlichen ¬
  Vormundes  für  dieselbe.  (§.  174.)
§.  179.
Ebenso  kann  die  Frau  eine  persönliche  Schuld
nur  mit  der  Zustimmung  des  Ehemannes  auf
sich  nehmen;  mit  dem  Manne  zusammen  oder  zu
Gunsten  des  Mannes  nur,  insofern  noch  die  Zustimmung ¬
  eines  außerordentlichen  Vormundes -
  hinzukommt.
§.  180.
Ferner  bedarf  es  der  Zustimmung  sowohl  des
Mannes  als  eines  außerordentlichen  Vormundes, ¬
  wenn  die  Frau  zu  Gunsten  eines  Andern ¬
  intercedirt.
§.  181.
Um  mit  ihrem  Ehemanne  ein  Rechtsgeschäft
abzuschließen,  durch  welches  die  Frau  an  denselben
Rechte  abtritt  oder  Schuldverpflichtungen  eingeht
ebenso  zu  Processen  mit  ihrem  Manne  (unter  Vorbehalt ¬
  der  Bestimmung  des  §.  236),  bedarf  die  Frau
            
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