Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§  641.

§  641.  Ungültigkeit  des  Vermächtnisses.
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Eine  Zurücknahme  des  Vermächtnisses  liegt  auch  in  der  Anordnung ¬
  eines  andern  Vermächtnisses  an  Stelle  desselben*0,  mag
die  Aenderung  sich  auf  den  Gegenstand  des  Vermächtnisses  beziehen, ¬
  oder  auf  eine  der  beim  Vermächtniß  in  Betracht  kommen11 ¬
  Gültigkeit  des
den  Personen,  oder  auf  Nebenbestimmungen
zweiten  Vermächtnisses  ist  Voraussetzung  der  Wiederaufhebung
des  ersten  im  Zweifel  nicht  12.
Ungültigkeit  des  Vermächtnisses  wegen  Ungültigkeit
des  Testamentes*
§  641.
Die  Regel  ist,  daß  die  in  einem  Testamente  oder  einem
testamentarischen  Codicill  errichteten  Vermächtnisse  mit  dem  Testamente ¬
  stehen  und  fallen,  wenn  gleich  sie  selbst  von  dem  Grunde,
welcher  das  Testament  ungültig  macht,  nicht  berührt  werden!.
Von  dieser  Regel  gibt  es  aber  Ausnahmen?.
D.  quando  dies  36.  2,  l.  68  §  2  D.  de  leg.  1°;  l.  7-9  D.  h.  t.  Vgl.
§  635  Note  7  und  II  §  354  Note  10.
10  Die  Quellen  nennen  dieß  translatio  legati.  L.  5  D.  h.  t.  „Sicuti
adimi  legatum  potest,  ita  et  ad  alium  transferri,  veluti  hoc  modo:  quod
Titio  legavi,  id  Seio  do  lego':  quae  res  in  personam  Titii  tacitam  ademptionem ¬
  continet"
11  L.  6  pr.  D.  h.  t.  „Translatio  legati  fit  quattuor  modis:  aut  enin
a  persona  in  personam  transfertur;  aut  ab  eo  qui  dare  jussus  est,  transfertur ¬
  ut  alius  det;  aut  cum  res  pro  re  datur,  ut  pro  fundo  decem  aurei;
aut  quod  pure  datum  est,  transfertur  sub  condicione“.  L.  6  §  1.  2
1.  7—9  D.  eod.,  §  1  I.  h.  t.  Es  ist  eine  Auslegungsfrage,  ob  und  in  wie  weit
der  Erblasser  das  zweite  Vermächtniß  wirklich  an  Stelle  des  ersten  hat  anordnen ¬
  wollen,  also  das  erste  durch  das  zweite  hat  zurücknehmen  wollen,  und
ebenso,  ob  er  nicht  im  zweiten  Vermächtniß  die  Nebenbestimmungen  des  ersten
hat  wiederholen  wollen.  L.  33.  34  pr.  D.  de  leg.  1°,  l.  44  §  1  D.  de  leg.
11°,  l.  7.  9  D.  h.  t.,  l.  87-89  D.  de  cond.  35.  1,  l.  7  pr.  C.  de  leg.  6.  37;
VVX
I.  24  pr.  D.  h.  t.  Vgl.  Schrader  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXIII  S.  1  fg.  Auch
Seuff.  Arch.  XXXI.  155.
12  L.  20  D.  h.  t.,  l.  34  pr.  D.  de  leg.  I9.
*  Francke  Beiträge  S.  136  fg.  Vangerow  II  §  539.
1  L.  9  D.  de  test.  tut.  26.  2,  l.  3  §  2  D.  de  jure  cod.  29.  7,  l.  S1
D.  de  leg.  I°,  l.  1  §  1  D.  de  leg.  III°,  l.  181  D.  de  R.  I.  50.  17,  l.  2
C.  si  om.  sit  causa  6.  39,  l.  14  C.  de  fideic.  6.  42.  Testamentarisches
Codicill:  §  630  Note  5.
2  Außer  den  im  Folgenden  genannten  Ausnahmen  ist  eine  fernere  Aus¬
            
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