Inhaltsverzeichnis : Kleinschrod, Carl Theodor von: ¬Die internationale Patentgesetzgebung nach ihren Prinzipien nebst Vorschlägen für ein künftiges gemeines deutsches Patentrecht

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à)  eine  neue  Fabrikationsmethode,  oder
b)  neue  Maschinen  oder  Werkzeuge  für  die  Fabrikation
in  der  Art  ausschliesslich  anzuwenden,  dass  er  berechtigt  ist,  allen
denjenigen  die  Benutzung  der  patentirten  Methode  oder  den  Gebrauch  des  patentirten ¬
  Gegenstandes  zu  untersagen,  welche  das  Recht  dazu  nicht  von  ihm
erworben,  oder  den  patentirten  Gegenstand  nicht  von  ihm  bezogen  haben.
V.  Es  sollen  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen
Vereinsstaaten  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,  als  auch
hinsichtlich  des  Schutzes  für  die  durch  die  Patentertheilung  begründeten  Befügnisse, ¬
  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.
Die  in  einem  Staate  erfolgte  Patentertheilung  soll  jedoch  keinesweges  als
eine  Rücksicht  geltend  gemacht  werden  dürfen,  aus  welcher  nun  auch  in  andern ¬
  Vereinsstaaten  ein  Patent  auf  denselben  Gegenstand  nicht  zu  versagen
wäre.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Gegenstand  zur  Patent-Ertheilung
geeignet  sei  oder  nicht,  bleibt  vielmehr  innerhalb  der  gemeinsam  vereinbarten
Grenzen  dem  freien  Ermessen  jedes  einzelnen  Staates  nach  den  von  ihm  für
räthlich  befundenen  Grundsätzen  vorbehalten,  ohne  dass  diesem  Ermessen  durch
die  Vorgänge  in  andern  Vereinsstaaten  vorgegriffen  werden  darf.  Die  Gewährung ¬
  eines  Patents  begreift  ferner  für  den  Unterthan  eines  andern  Vereinsstaates
die  Befugniss  zur  selbstständigen  Niederlassung  und  Ausübung  des  Gewerbes
in  welches  der  patentirte  Gegenstand  einschlägt,  nicht  in  sich;  vielmehr  ist  die
Befugniss  hierzu  nach  Maassgabe  der  Verfassung  jedes  Staates  besonders  zu
erwerben.
VI.  Wenn  nach  Ertheilung  eines  Patents  der  Nachweis  geführt  wird,
dass  die  Voraussetzung  der  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  nicht  gegründet
gewesen  sei,  so  soll  dasselbe  sofort  zurückgenommen  werden.  In  solchen
Fällen,  wo  der  patentirte  Gegenstand  zwar  Einzelnen  schon  früher  bekannt  gewesen, ¬
  von  diesen  jedoch  geheim  gehalten  worden  ist,  bleibt  das  Patent,  soweit ¬
  dessen  Aufhebung  nicht  etwa  durch  anderweite  Umstände  bedingt  wird,
zwar  bei  Kräften,  jedoch  gegen  die  gedachten  Personen  ohne  Wirkung.
VII.  Die  Ertheilung  eines  Patentes  in  einem  Vereinsstaate  ist  sogleich,
mit  allgemeiner  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  des  Namens  und  Wohnortes
des  Patent-Inhabers,  sowie  der  Dauer  des  Patents  in  den  zu  amllichen  Mittheilungen ¬
  bestimmten  Blättern  öffentlich  zu  verkünden.
In  gleicher  Art  ist  auch  die  Prolongation  eines  Patents  oder  die  Zurücknahme ¬
  desselben  vor  Ablauf  des  ursprünglich  bestimmten  Zeitraumes  öffentlich
bekannt  zu  machen.
VIII.  Die  sämmtlichen  Vereins  -Regierungen  werden  sich  nach  dem
Ablaufe  jedes  Jahres  vollständige  Verzeichnisse  der  im  Laufe  desselben
ertheilten  Patente  gegenseitig  mittheilen.
            
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