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à) eine neue Fabrikationsmethode, oder
b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation
in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass er berechtigt ist, allen
denjenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch des patentirten ¬
Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu nicht von ihm
erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen
Vereinsstaaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befügnisse, ¬
den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in andern ¬
Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen
wäre. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patent-Ertheilung
geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsam vereinbarten
Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach den von ihm für
räthlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne dass diesem Ermessen durch
die Vorgänge in andern Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung ¬
eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates
die Befugniss zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes
in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die
Befugniss hierzu nach Maassgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu
erwerben.
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird,
dass die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet
gewesen sei, so soll dasselbe sofort zurückgenommen werden. In solchen
Fällen, wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon früher bekannt gewesen, ¬
von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, soweit ¬
dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird,
zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.
VII. Die Ertheilung eines Patentes in einem Vereinsstaate ist sogleich,
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes
des Patent-Inhabers, sowie der Dauer des Patents in den zu amllichen Mittheilungen ¬
bestimmten Blättern öffentlich zu verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurücknahme ¬
desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraumes öffentlich
bekannt zu machen.
VIII. Die sämmtlichen Vereins -Regierungen werden sich nach dem
Ablaufe jedes Jahres vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben
ertheilten Patente gegenseitig mittheilen.