Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 7 (1902))

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Deutsche Juristen-Zeitung.

VII. Jahrg.

Grundbuchamt bezw. Notar die geschäftsmäfsige
Stimmung und eine besonnene Ueberlegung wecken;
durch Weigerung der Auflassung wird zunächst der
Eigentumswechsel gehindert und Gelegenheit ge-
geben, den obligatorischen Vertrag wegen Wuchers,
Betrugs oder Irrtums anzufechten. Durch den Be-
urkundungszwang des § 313 BGB. kann eine wuche-
rische Ausbeutung nicht verhindert werden, weil
weder der Notar noch der Richter der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für den Regelfall in der Lage sein
wird, das Grundstück seinem Werte nach zu schätzen,
um ein Mifsverhältnis zwischen Leistung und Gegen-
leistung festzustellen. Er ist nicht technischer Sach-
verständiger und kann im Falle des Abratens vom
Vertragsschlufs sich wegen falschen Rates ev. regrefs-
pflichtig [machen. Ob überhaupt der Urkunds-
beamte eine sich auf die Zweckmäfsigkeit des Ver-
trages erstreckende Beratungspflicht hat, richtet sich
nach Landesrecht; nach Preufs. Recht z. B. hat er
eine solche Pflicht nicht, sondern nur die viel engere,
die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags betreffende
Belehrungspflicht (vgl. Schultze-Oberneck, Komm. Pr.
G. f. G. S. 101). Häufig ist der beurkundende Notar
zugleich der ständige juristische Beistand bezw.
Syndikus der ver- oder ankaufenden Person, Gesell-
schaft oder Bank und nimmt deren Interessen vorerst
wahr. Der Notar hat ferner die Grundakten in der
Regel nicht im Besitz, oft ist er ohne Weiterungen
und Kosten gar nicht in der Lage, dieselben ein-
zusehen; selbst die Einsicht schützt nicht immer,
wie die Regrefsprozesse lehren. Gewöhnlich kennt
aber der Eigentümer die Belastungen seines Grund-
stücks, auch haftet er dem Erwerber für die Gröfse
des Flächeninhalts und für die Freiheit von Grund-
stückslasten; im übrigen ist es aber auch beider
Sache, sich zu instruieren, ev. durch einen Sach-
verständigen, der aber nicht gerade der instrumen-
tierende Notar zu sein braucht.
Eine vollständige, richtige und verständliche Ab-
fassung kann auch Satz 1 § 313 nicht garantieren.
Zunächst hängt dies von der Offenheit und Sorgfalt
der Parteien hinsichtlich der Mitteilung aller von
ihnen vereinbarter Einzelheiten, sodann aber von
dem Mafse der Kenntnisse, Geschicklichkeit und
Gewissenhaftigkeit des Urkundsbeamten ab. Nach
den einzelnen Landesausführungsbestimmungen sind
in gewissem Umfang auch Gemeindevorstände, Orts-
vorsteher, Gemeinderatsschreiber, vereidete Auktio-
natoren zur Beurkundung zuständig, so dafs doch
wohl die Schwierigkeit der Abfassung eines obliga-
torischen Grundstücksveräufserungsvertrags für den
gewöhnlichen Fall keine so erhebliche sein dürfte.
Es kann wohl kaum bezweifelt werden, dafs eine
jede im Grundstücksverkehr erfahrene Person zur
Abfassung eines gewöhnlichen Grundstücksveräufse-
rungsVertrags fähig ist, zumal insbesondere der Grund-
stückskaufvertrag, ähnlich wie der Mietsvertrag, nach
Mafsgabe der vielfach im Verkehr üblichen Vor-
drucke leicht auszufüllen ist. Wenn bei MietsVer-
trägen, die auf lange Jahre hinaus geschlossen werden
und häufig weit erheblichere Mietspreise zum Gegen-

stand haben, als der Kaufpreis eines ländlichen
Grundstücks beträgt, die auch in den einzelnen Fest-
setzungen vielfach komplizierter sind, als der blofse
Grundstückskaufvertrag, die einfache Schriftform ge-
nügt und keine Gefahr für mangelnde Abfassung
vorliegt, so sollte dies auch für Liegenschaftsver-
äufserungsverträge genügen. Wo der eine oder
andere Teil sich dazu nicht für fähig hält, wird er
ohne Zwang in seinem eigenen Interesse den Rat
und die Hülfe eines Sachverständigen in Anspruch
nehmen. Anerkanntermafsen ist dies vielfach in den
Rechtsgebieten der einfachen Schriftform früher ge-
schehen. Daraus folgt, dafs das Publikum reif ge-
nug ist, zu prüfen, wann diese Inanspruchnahme
zweckmäfsig ist, und dafs es nicht einer staatlichen
Bevormundung bedarf. Die Schwierigkeiten bei dem
Grundstücksveräufserungsvertrag entstehen gerade da,
wo das Gesetz den Formzwang ausgeschaltet hat, näm-
lich bei Bestellung von begrenzten Rechten, insbeson-
dere Dienstbarkeiten und Grundkreditbelastungen, z. B.
Hypotheken für Annuitätskapitalien, Abänderung der
Zins- und Zahlungsbedingungen u. s. w. Auch liegt doch
in jeder Grundkreditbelastung gemäfs § 1147 BGB.
die Verfügungsmacht über das Grundstück selbst.
Haenschke (a. a. O. S. 391) glaubt die Nachteile
der Gültigkeit von Privatverträgen durch Wiedergabe
eines Falles, in welchem der Verkäufer im Wirts-
haus im trunkenen Zustande den Kaufvertrag ge-
schlossen haben wollte, besonders klar zu machen.
In einem vor demselben Senat schwebenden Pro-
zesse aus dem Jahre 1900 E c/a. M 4 U 181/00 hatte
ich als Vertreter des Verkäufers denselben Einwand
einem notariell geschlossenen Vertrage gegenüber
zu erheben. Daraus wäre zu folgern, dafs auch durch
den Gang zum Notar an den im Wirtshaus abge-
schlossenen Geschäften nichts geändert wird. Wohl
aber erschwert die notarielle Urkunde jenen Nach-
weis, weil sie das Gegenteil beweist.
Zur Verteidigung des § 313 führt Stranz S. 131 ff.
a. a. O. das schwere Geschütz der Erwägungen einer
gesunden Boden- und Baupolitik ins Feld und weist
auf die Gefahren der Parzellierung hin. Dafs dem
Landwucher durch diese Bestimmung nicht abge-
holfen werden kann, ist bereits oben ausgeführt. Mit
Recht hat aber Lab and (Arch. f. civ. Pr. Bd.74 S. 17)
betont, dafs der Bauernschutz durch solche Mittel
nicht erreicht wird, und dieser Schutz in ganz anderer
Richtung zu suchen ist, als in der Heranziehung
eines Notars bei Abfassung der Urkunden. In den
Motiven zum Preufs. Ges. über die Form der Ver-
träge, durch welche Grundstücke zerteilt werden,
v. 5. Mai 1872, sind in überzeugender Weise die
Gründe dargelegt worden, welche mit innerer Not-
wendigkeit zu einer Vermehrung der ländlichen Be-
sitzungen und somit zur Zerteilung der Grundstücke
geführt haben und führen, und ist nachgewiesen, dafs
sogar der Abschlufs des Vertrages vor dem Hypotheken-
richter die Parzellierungen Jn gewisser Hinsicht er-
leichtert hätte. Keine Gesetzgebung sei im stande,
durch Formvorschriften diese naturgemäße Entwicke-
lung zu hemmen. Wenn, wie Stranz S. 135 hervor-

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