Volltext : Mostra del ritratto italiano

Wie  der
Pflichttheil  zu
hinterlassen.

182  II.  Theil.  Vierzehntes  Hauptstück.
Pflichttheil  entzogen
lenserklärung  der
werden.
§.  771.
Die  Enterbungsursache  muß  immer,
sie  mag  von  dem  Erblasser  ausgedrückt
seyn  oder  nicht,  von  dem  Erben  erwiesen
werden,  und  in  den  Worten  und  dem
Sinne  des  Gesetzes  gegründet  seyn.
§.  442.
Die  Enterbung  wird  nur  durch  einen
ausdrücklichen,  in  der  gesetzlichen  Form  erklärten ¬
  Widerruf  aufgehoben.
§.  179.
Wenn  bey  einem  sehr  verschuldeten
oder  verschwenderischen  Notherben  das
wahrscheinliche  Besorgniß  obwaltet,  daß
der  ihm  gebührende  Pflichttheil  ganz  oder
größten  Theils  seinen  Kindern  entgehen
würde;  so  kann  ihm  der  Pflichttheil  von
dem  Erblasser
jedoch  nur  dergestalt  entzogen ¬
  werden,
daß  solcher  den  Kindern
des  Notherben  zugewendet  werde.
§.  774.
Der  Pflichttheil  kann  in  Gestalt  eines
Erbtheiles  oder  Vermächtnisses,  auch  ohne
ausdrückliche  Benennung  des  Pflichttheiles
            
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