Inhaltsverzeichnis : Magazin für das Civil- und Criminal-Recht des Königreichs Westphalen (Bd. 3 (1811))

“Wenn der gehörig zusammenberufene Fa-
milienrath die Vormundschaft der Mutter
überläfst, so mufs er ihr nothwendig den
zweyten Ehemann, als Mitvormund i) hey-
ordnen, und dieser wird alsdann für die
nach der Heirath eingeführte Verwaltung
solidarisch mit seiner Ehefrau verant-
wortlich.”
Hieraus folgt:
dafs sich in diesem Falle der zweyte Ehe-
mann völlig als Vormund verhält, und da-
her nur die Rechte über die ihm zugebrach-
ten Kinder hat, welche ein jeder anderer
Vormund hat.
Er mufs daher mit der Mutter nur die Vormund-
Schaftshandlungen gemeinschaftlich übernehmen;
bann aber auf keine Weise auf die Rechte der elter-
lichen Gewalt Anspruch machen, die der Mutter als
Mutterzustehen, ob sie gleich bey ihr, mit den
Vormundschaftshandlungen coincidiren.
Er hat daher nicht das Recht, der Einwilligung
in die Ehe, oder das Recht, eine ehrerbietige An-
frage ■
J) Dieses ist der einzige Fall, wo von einem Mitvor- .
mund (co-tuteur) die Rede ist. Der Appellations-
hof zu Paris entschied jedoch, dafs ein Vater zwey
Vormünder, einen für die Person, und den andern
für das Vermögen des Kindes ernennen könne, und
hezog sich defshalb auf die Analogie des Art. zAi. S.
Lassaulx Journal I. 6. S. 221 fgg.

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