Metadaten : System des Pandekten-Rechts (2)

320  Besond.  Theil.  B)  Priv.  R.  II.  Theil.  Persönl.  R.
geben  kann  nJ,  wenn  nicht  nach  vorgängiger  förmlicher ¬
  Untersuchung  der  Richter  den  Vergleich  bestätigt  sol.
Ohne  diels  wirkt  aus  jenem  Grunde  selbst  die  eidliche
Bestärkung  eines  solchen  Vergleichs  nichts  [pJ.  Singulair ¬
  ist  dagegen  die,  im  Fall  eidlicher  Bestärkung  jetzt
wegfallende  [q)  Vorschrift,  dass  der  Vergleich  über  ein
unbekanntes  Testament  nichtig  r),  und  der  Vergleich
mit  dem  Ankläger  über  Aufgebung  der  Anklage  die  Folge
haben  soll,  dass  der,  des  Verbrechens  Beschuldigte,  wenn
das  Verbrechen,  mit  Ausnahme  des  Ehebruchsicht
capital  ist,  infamirt,  und  als  überführt  angesehen  wird  stl.
wovon  jedoch  die  heutige  Praxis  abweicht  su).
§.  923.
Wirkung
Der  Vergleich  war  bey  den  Römern  an  sich
des  Verein -
  unbestätigtes  pactum  (§.  163.),  welches  nur
gleichs.
Einreden  erzeugte,  und  die  Verbindlichkeit
bloss  ope  exceptionis  (§.  203.)  aufhob  [æ;  doch  konnte
man  sich  gegen  den  Widerspännstigen,  als  Zwangsmittel, ¬
  der  alten  Klage  bedienen,  und  der,  ihr  entgegengesetzten ¬
  Einrede  des  Vergleichs  durch  die  Replik  des
Betrugs  begegnen  L.  In  eine  Contracts-Form  eingekleidet, ¬
  war  er  naturlich  vollgültig,  und  zwar  aus  politischen ¬
  Gründen  unter  der  Erweiterung,  dass  bey  einem,
einen  Rechtsstreit  schlichtenden,  durch  Leistung  in  einen
Real-Contract  verwandelten  Vergleich  sogar  die  Reue
(§.  165.)  wegfiel  ,  und  selbst  gegen  den  Treulosen  auf
Erfüllung  geklagt  werden  mulste  (a].  Jetzt  gilt  das  Letzte
Ln)  L.  8.  §.  6.  17.  24.  eod.
Grundw.  d.  peinl.  R.  2.  B.  §.  89.
fgg.
Lo)  L.  8.  pr.  §.  8--11.  eod.
Lu)  Quistorp  peinl.  R.  §.
1p  Meditationen  über  versch.
103.  Wernher  lect.  com.  L.
R.  M.  5.  B.  n.  283.
2.  T.  15.  §.  9.
Igl  Glück  §.  349.  not.  77.
[æ)  L.  1.  2.  4.  5.  15.  h.  t.  (2.
)  L.  6.  h.  t.  (2.  15.).  Ueber
15.)  L.  4.  6.  35.  C.  eod.  (2.  4.).
die  mancherley  abweichenden
Noodt  de  pact.  cap.  14.  AveIdeen -
  andrer  s.  Glück  a.  a.  O.
ran  interpr.  L.  3.  c.  8.
Juristisches  Journal.  Ronneb.
Lyl  L.  27.  pr.  de  inoffic.  test.
1798.  1.  B.  3.  Hft.  n.  1.
(5.2.)  L.  28.  C.  h.  t.  (2.  4.).
15)  L.  18.  C.  h.  t.  (2.  4.).
[21  L.  27.  C.  eod.
It)  L.  4.  L.  29.  pr.  de  iure  fisci
Lal  L.  6.  17.  C.  eod.  Die  von
149.  14.)  L.  3.  §.  1.  de  praevaric.
Cocceii  L.  2.  T.  15.  qu.  15.
(47.  15.)  L.  2.  de  concuss.  (47.
dagegen  angefülirte  L.  14.  C.
13.).  I.  A.  Stryk  de  transact.
eod.  spricht  von  beiderseitiger
super  delict.  Kleinschrodt
Zustimmung.
            
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