Inhaltsverzeichnis : Mühlenfels, Otto von: ¬Die Haftpflicht der Eisenbahnen und die Unfall-Versicherung

I.  Theorie  u.  Praxis  d.  H.=G.  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnen.
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im  Eisenbahn=Dienst  beschäftigten  Personals  zu  übertragen  wären.  Die
zahlreichen  auf  einem  Gebiet  von  ca.  2000  km.  Eisenbahnen  sich  ereignenden ¬
  Verletzungen  würden  diesem  ärztlichen  Direktions=Mitgliede
sämmtlich  mit  den  Gutachten  der  unmittelbar  behandelnden  Aerzte  zur
Kenntniß  und  Beurtheilung  vorgelegt  werden;  derselbe  würde  natürlich
außerdem  jeden  wichtigen  Fall  selbst  prüfen  und  so  ein  sehr  reichhaltiges
Material  zur  Beurtheilung  auch  der  von  uns  vorstehend  besprochenen
noch  dunkeln  Fragen  erhalten.
*)  Die  Erwerbsunfähigkeit  nach  der  Praxis  der  Gerichte.
Wir  haben  eben  gesehen,  wie  verhältnißmäßig  leicht  es  für  den
Verletzten  ist,  die  Behauptung  der  Erwerbsunfähigkeit  durch  ärztliches
Gutachten  zu  beweisen  und  wie  unendlich  schwierig  es  schon  für  den
Arzt  ist,  eine  etwaige  Simulation  oder  Uebertreibung  der  Leiden  positiv
festzustellen.
Noch  verschlimmert  wird  aber  die  Lage  des  Eisenbahn=Unternehmers
dem  angeblich  erwerbsunfähig  gewordenen  Verletzten  gegenüber  durch
die  Praxis  der  Gerichte.  Hier  hat  eine  über  das  berechtigte  Mitleid
mit  dem  Verletzten  weit  hinausgehende  Humanität  zu  einer  Rechtovte ¬

prechung  geführt,  welche  den  früher  erörielten  schreienden  Gegensatz
zwischen  der  wirthschaftlichen  Lage  des  Verletzten  und  derjenigen  des
auf  seine  Arbeitskraft  als  Erwerbsquelle  Angewiefenen  noch  verschärft,
Es  ist  nämlich  vom  Reichsoberhandels-Gericht  in  mehreren  Erkenntnissen ¬
  wiederholt')  der  Grundsatz  ausgesprochen  worden,  daß  der  durch
die  Verletzung  in  seiner  Fähigkeit  zu  dem  bisherigen  Erwerbe  Beeinträchtigte ¬
  sich  keineswegs  gefallen  zu  lassen  brauche,  daß  ihm  von  dem
Betriebsunternehmer  eine,  wenn  gleich  seinen  verminderten  Kräften  entsprechende ¬
  Beschäftigung  angewiesen  werde.  Vielmehr  liege  in  der  Verpflichtung, ¬
  eine  bestimmte  Thätigkeit  zu  seinem  Erwerbe  auszuüben,
eine  Beeinträchtigung  der  persönlichen  Freiheit  des  Individuums,  also
gewissermaßen  die  Beschränkung  eines  der  allgemeinen  Menschenrechte!
Nach  diesen  Grundsätzen  wird  also  beispielsweise  ein  Stationsbeamter, ¬
  welcher  durch  die  Verletzung  des  Fußes  zum  äußeren  Betriebs*) ¬
  Ok.  Eger  Kommentar  2.  Aufl.  S.  329,  331  u.  332.
            
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