Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 1)

b)  Unbewegliche. ¬


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festverbundene  Sachen,  oder  blos  zum  Vergnügen  und
zum  Luxus  dienende,  von  ihm  aufgeführte  Gebäude,
dem  Lehne  unentgeldlich  zuschlagen  zu  wollen,  ausdrücklich =
  in  verbindlicher  Form  erklärt  hat,  so  erhalten  diese
Sachen  dadurch  gleichfalls  die  Lehnseigenschaft.  Ein
Gleiches  gilt  von  solchen  beweglichen  Pertinenzstücken,
welche  in  der  überreichten  Lehns=Specification  als  Zubehörungen =
  des  Lehns  mit  aufgeführt  worden.
§.  198.
Hat  der  Lehnsbesitzer  neue,  nicht  blos  zum  Vergnügen =
  oder  Luxus  dienende  Gebäude  aufgeführt,
oder  sonst  unbeweglichen  Pertinenzien,  die  kein  besonderes
Folium  im  Hypothekenbuche  haben,  und  kein  für  sich  bestehendes ¬
  Grundstück  ausmachen,  sondern  nur  Behufs
der  bessern  Benutzung,  oder  sonst  zum  Vortheile  des
Hauptguts  dienen  (z.  B.  einzelne  Wiesen,  Gärten,  Mühlen), =
  erworben,  und  mit  dem  Lehne  gemeinschaftlich  benutzt, ¬
  so  erhalten  solche  Pertinenzien  auch  ohne  ausdrückliche ¬
  Erklärung  und  Eintragung  die  Lehnseigenschaft. ¬
  Ein  Gleiches  gilt  von  den,  dem  Gute  erworbenen =
  Gerechtigkeiten.
§.  199.
Hat  aber  der  Lehnsbesitzer  ganze  Vorwerke  oder
andere  Grundstücke,  die  ein  füͤr  sich  bestehendes  Ganze
bilden,  angekauft  oder  sonst  erworben,  so  erhalten  solche
die  Eigenschaft  als  Pertinenzstücke  des  Lehns  nicht  anders, =
  als  durch  die,  auf  den  Antrag  des  Erwerbers  erfolgte =
  Zuschreibung  derselben,  zum  Hauptgute  im  Hypothekenbuche. =

§  200.
Aber  auch  durch  eine  solche  Erklärung  und  Zuschreibung ¬
  erhalten  dergleichen  unbewegliche  Pertinenzien,
            
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